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Kirchengesetz über die kirchlichen Friedhöfe
in der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg
vom 10. Juni 2017
(Friedhofsgesetz - FhG)

Vom 10. Juni 2017

(GVBl. 28. Band, S. 47), zuletzt geändert am 17.05.2024 (GVBl. 30. Band, S. 42)

Inhaltsverzeichnis

(weggefallen)
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Präambel

1Der kirchliche Friedhof ist die Stätte, auf der die Gemeinde ihre Toten zur letzten Ruhe bettet. 2Kirchliche Friedhöfe dienen der Religionsausübung und sind Stätten der Verkündigung. 3Die Kirche bekennt, dass der Tod das Gericht über alles irdische Wesen ist und Jesus Christus durch seine Auferstehung den Sieg über Sünde und Tod errungen hat. 4Sie gedenkt der Entschlafenen und befiehlt sie der Gnade Gottes. 5Sie ruft die Lebenden zum Heil in Christus. 6Der kirchliche Friedhof ist eine Stätte der Erinnerung und des Gedenkens an die Verstorbenen und an den eigenen Tod.
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I. Allgemeines

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§ 1
Rechtsstellung, Trägerschaftsrechte

(1) Die Kirchengemeinden und sonstigen kirchlichen Körperschaften des öffentlichen Rechts in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg, nachstehend Friedhofsträger genannt, haben das Recht, Friedhöfe zu betreiben.
(2) Die Friedhöfe sind als öffentliche Einrichtungen in der Rechtsform von unselbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten zu widmen.
(3) 1Zu den Trägerschaftsrechten gehören die Befugnisse zur Errichtung und Veränderung von Friedhöfen. 2Veränderungen sind insbesondere die Erweiterung, vollständige oder teilweise Schließung sowie die Abgabe eines Friedhofes oder Friedhofsteiles an einen anderen Friedhofsträger und Änderungen, die den christlichen Glauben oder das Gesamtbild des Friedhofes nachhaltig berühren. 3Errichtung und Veränderung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch den Oberkirchenrat.
(4) 1Errichtung oder Erweiterung kirchlicher Friedhöfe dürfen nur erfolgen, wenn dies aufgrund örtlicher Gegebenheiten erforderlich ist und die finanziellen Grundlagen langfristig gesichert sind. 2Die geltenden kirchlichen und staatlichen Bestimmungen sind zu beachten.
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§ 2
Zweckbestimmung

(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung von Personen, die zum Zeitpunkt ihres Todes
  1. Gemeindeglieder im Bereich des zuständigen Friedhofsträgers gewesen sind,
  2. den Wohnsitz im Bereich des Friedhofsträgers gehabt haben, soweit kein anderer zur Aufnahme verpflichteter Friedhof vorhanden ist,
  3. außerhalb des Bereiches des Friedhofsträgers gelebt haben, jedoch bei Fortzug aus dem Bereich des Friedhofsträgers die Voraussetzungen nach Buchstabe a) oder b) erfüllt haben,
  4. ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besessen haben oder
  5. durch sonstige rechtliche Regelungen den Personen nach Buchstabe a) bis d) gleichzustellen sind.
(2) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers.
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§ 3
Ruhezeit

(1) 1Die Ruhezeit für bestattete Personen beträgt mindestens 25 Jahre. 2Die Ruhezeit beginnt am Tag der Bestattung. 3Die Ruhe der Toten ist zu gewährleisten und gilt, solange der körperliche Zusammenhang des Leichnams durch den Verwesungsprozess noch nicht völlig aufgehoben ist.
(2) 1Der Friedhofsträger kann für Aschen verstorbener Personen sowie für Tot-, Fehl- und Ungeborene und für verstorbene Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr die Ruhezeit auf bis zu 20 Jahre verkürzen. 2Eine Verkürzung der Ruhezeit hat keine Auswirkungen auf die Laufzeit von bereits vergebenen Nutzungsrechten. 3Besondere Bodenverhältnisse können für Teile des Friedhofs oder im Einzelfall eine längere Ruhezeit erforderlich machen.
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§ 4
Schließung und Entwidmung

(1) 1Friedhofsträger können einzelne Friedhöfe, Friedhofsteile oder Grabstätten aus wichtigem Grund beschränkt oder vollständig schließen (Schließung) und ganz oder teilweise entwidmen (Entwidmung). 2Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen der Beteiligten die Aufrechterhaltung des Friedhofsbetriebes nicht vertretbar ist. 3Die Schließung kann insbesondere erfolgen, wenn:
  1. kein Platz für weitere Belegungen vorhanden ist,
  2. kirchliche, staatliche oder kommunale Planungen die Schließung vorsehen,
  3. Gesundheitsbehörden die Schließung veranlassen oder
  4. sich der Friedhof nicht mehr kostendeckend betreiben lässt.
4Die Rechte der Nutzungsberechtigten (§ 30) und sonstigen Betroffenen sind zu wahren.
(2) 1Mit dem festgesetzten Zeitpunkt der Schließung dürfen Bestattungen nicht mehr vorgenommen werden. 2Über Ausnahmen entscheidet der Friedhofsträger.
(3) Die Schließung entbindet die Nutzungsberechtigten nicht von ihren Verpflichtungen, insbesondere zur Grabpflege und Gewährleistung der Standsicherheit des Grabmals.
(4) 1Nach einer beschränkten Schließung werden Nutzungsrechte nicht mehr verliehen. 2Bei bestehenden Nutzungsrechten an mehrstelligen Grabstätten dürfen Bestattungen nur noch auf unbelegten Gräbern vorgenommen werden. 3Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist lediglich zur Anpassung an die Ruhezeit zulässig. 4Ein Rechtsanspruch auf eine Bestattung besteht nicht. 5Bei einer Ablehnung der Bestattung sind den Nutzungsberechtigten bereits gezahlte Gebühren durch den Friedhofsträger anteilig zu erstatten.
(5) 1Die Schließung eines Friedhofes ist rechtzeitig in ortsüblicher Weise und durch Aushang am Friedhofseingang öffentlich bekannt zu machen. 2Der Friedhofsträger soll die Nutzungs-berechtigten schriftlich benachrichtigen, im Bedarfsfall kann dies durch eine öffentliche Aufforderung erfolgen.
(6) 1Ein Friedhof oder Friedhofsteil wird grundsätzlich erst nach Ablauf aller Ruhezeiten sowie einer angemessenen Pietätsfrist entwidmet. 2Der Friedhof kann nach der Entwidmung einem anderen Zweck zugeführt werden. 3Die Eigenschaft als Ruhestätte wird durch die Entwidmung aufgehoben. 4Die Entwidmung hat ab dem festgesetzten Zeitpunkt das Erlöschen aller noch bestehenden Bestattungs- und Nutzungsrechte zur Folge.
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§ 5
Abgabe eines Friedhofes

(1) 1Der Friedhofsträger kann vorbehaltlich der Genehmigung durch den Oberkirchenrat die Abgabe eines Friedhofes an einen anderen Friedhofsträger beschließen. 2Die Abgabe soll beschlossen werden, wenn der Friedhof nicht dauerhaft kostendeckend betrieben werden kann.
(2) Die Rechte der Nutzungsberechtigten und sonstigen Betroffenen sind zu wahren.
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II. Satzungen, Friedhofsverwaltung, Friedhofshaushalt

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§ 6
Friedhofssatzungen

(1) 1Der Friedhofsträger hat für die Nutzung der Einrichtung eine Friedhofsbenutzungssatzung und eine Friedhofsgebührensatzung zu beschließen. 2Er kann unter Beachtung der Regelungen zum Monopolfriedhof (§ 35 Abs. 4) in der Friedhofsbenutzungssatzung Regelungen treffen, die insbesondere zur Gestaltung der Grabstätten einschließlich der Grabmale und zum Verhalten auf dem Friedhof die Vorschriften dieses Gesetzes ergänzen.
(2) 1Die Friedhofssatzungen, deren Änderungen und Ergänzungen sowie die Anlagen sind nach Art. 26 Kirchenordnung auszulegen und nach Art. 27 Kirchenordnung zu genehmigen. 2Das Nähere zur öffentlichen Bekanntmachung von Satzungen regelt der Oberkirchenrat durch Rechtsverordnung.
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§ 7
Friedhofsverwaltung

(1) Die Verwaltung der Friedhöfe obliegt dem Friedhofsträger im Rahmen der kirchlichen und staatlichen Bestimmungen.
(2) Für jeden Friedhof ist ein Verzeichnis der Bestatteten, der Gräber, der Nutzungsrechte und der Ruhezeiten zu führen (Grabregister).
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§ 8
Gebühren

(1) 1Für die Inanspruchnahme der Leistungen des Friedhofes werden Gebühren gehoben. 2Sie sind durch schriftlichen Bescheid festzusetzen und können vor Leistungserbringung gefordert werden.
(2) 1Die Gebührenfestsetzung ist nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. 2Diese beträgt vier Jahre und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Gebühr entstanden ist.
(3) 1Festgesetzte Gebühren verjähren nach fünf Jahren. 2Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Gebühr fällig geworden ist.
(4) 1Soweit das Land Niedersachsen oder ein anderes Bundesland den Weg der Vollstreckungshilfe eröffnet, sind Anträge auf Beitreibung rückständiger Gebühren an die dazu bestimmten Vollstreckungsbehörden zu richten. 2Die Verjährung kann gehemmt oder unterbrochen werden.
(5) 1Zur Vermeidung von erheblichen Härten kann der Friedhofsträger auf Antrag Zahlungspflichtigen Ratenzahlung oder Stundung einräumen. 2Aus wichtigem Grund kann die Gebühr vollständig oder teilweise niedergeschlagen oder erlassen werden.
(6) Im Übrigen finden die Bestimmungen des § 13 Absatz 4 des Nds. Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG) entsprechend Anwendung.
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§ 9
Friedhofshaushalt

(1) 1Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Friedhöfe finden die Bestimmungen der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg Anwendung. 2Im Rahmen ihrer Rechtsform als unselbständige Anstalten des öffentlichen Rechtes werden die Friedhöfe als zweckgebundene Gebührenhaushalte ausschließlich innerhalb der Haushalte der Friedhofsträger geführt. 3Zuweisungen nach dem Zuweisungsgesetz dürfen für die Friedhöfe nicht in Anspruch genommen werden.
(2) 1Die Kalkulation als Grundlage der Gebührensatzung soll bei veränderten Bedingungen überprüft und angepasst werden. 2Erreichen die Gebühren infolge des Kostendeckungsprinzips eine unvertretbare Höhe, ist bei Monopolfriedhöfen ein Antrag auf Zuschuss an die zuständige öffentliche Stelle zu richten.
(3) 1Durch Grabpflegeverträge gebundenes Vermögen ist getrennt vom sonstigen Friedhofsvermögen zu verwalten. 2Es ist einzeln nachzuweisen. 3Ist nach Vertragsbeendigung keine anderweitige Auflösung der verbleibenden Gelder bestimmt, sind diese für Zwecke des Friedhofs zu verwenden.
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III. Ordnungsvorschriften

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§ 10
Ordnungspflicht

1Die Friedhofsträger haben dafür Sorge zu tragen, dass die rechtlichen Bestimmungen eingehalten werden. 2Sie haben auf die Bestimmungen an geeigneter Stelle auf den Friedhöfen hinzuweisen.
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§ 11
Öffnungszeiten

(1) Der Aufenthalt auf den Friedhöfen ist nur während der an den Friedhofseingängen bekannt gegebenen Öffnungszeiten gestattet.
(2) Abweichend von den allgemeinen Öffnungszeiten kann aus besonderem Anlass das Betreten ganz oder teilweise gestattet oder untersagt werden.
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§ 12
Verhalten auf dem Friedhof

(1) 1Jede Person hat sich auf dem Friedhof so zu verhalten, wie es dessen Würde als Ort der Trauer, des Gedenkens an die Toten und der Besinnung entspricht. 2Äußerungen, die sich gegen den christlichen Glauben oder die evangelische Kirche richten, sind zu unterlassen.
(2) Kinder unter 12 Jahren dürfen in der Regel den Friedhof nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten.
(3) 1Auf dem Friedhof ist nicht gestattet,
  1. Wege und Friedhofsanlagen mit Fahrzeugen aller Art einschließlich Fahrrädern zu befahren. Ausgenommen hiervon sind Hilfsfahrzeuge für Menschen mit Beeinträchtigungen sowie die von den zugelassenen Gewerbetreibenden benötigten Fahrzeuge,
  2. (weggefallen),
  3. Abfall außerhalb der dafür vorgesehenen Stellen abzulegen, die vorgesehene Abfalltrennung nicht zu beachten oder mitgebrachten Abfall auf dem Friedhof zu entsorgen,
  4. Einrichtungen und Anlagen, Gräber, Grünanlagen und Wege zu verunreinigen oder zu beschädigen,
  5. an Sonn- und Feiertagen sowie in der Nähe einer Bestattung oder eines Gottesdienstes störende Arbeiten auszuführen,
  6. Gräber mit Schläuchen zu bewässern,
  7. chemische Unkraut- und Schädlingsbekämpfungsmittel zu verwenden,
  8. zu lärmen und zu spielen,
  9. Tiere mitzubringen mit Ausnahme von Assistenzhunden für Menschen mit körperlichen oder geistigen Einschränkungen,
  10. für andere als für private Zwecke der Nutzungsberechtigten Foto-, Film- und Fernsehaufnahmen des Friedhofes oder einzelner seiner Teile sowie von Bestattungsfeiern zu fertigen oder zu verbreiten.
2Der Friedhofsträger kann im Einzelfall oder durch die Benutzungssatzung Ausnahmen oder Ergänzungen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes vereinbar sind.
(4) Besondere Veranstaltungen auf dem Friedhofsgelände, insbesondere Ansprachen, Feiern und Musikdarbietungen, bedürfen der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers.
(5) Wer Anordnungen der Aufsichtspersonen des Friedhofsträgers nicht folgt, kann vom Friedhof verwiesen werden.
(6) Der Friedhofsträger kann Personen, die dem Friedhofsrecht zuwiderhandeln, das Betreten des Friedhofes untersagen.
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§ 13
Gewerbliche Arbeiten

(1) 1Auf Friedhöfen dürfen nur solche gewerblichen Tätigkeiten ausgeübt werden, die dem Zweck der Friedhöfe dienen. 2Der Friedhofsträger kann den Rahmen einer Tätigkeit gesondert festlegen. 3Er kann sich die gärtnerische Anlage einzelner Grabstätten und bestimmter Grabfelder vorbehalten und Tätigkeiten selbst anbieten.
(2) 1Zugelassen sind in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässige Gewerbetreibende, insbesondere aus den Bereichen Garten- und Landschaftsbau, Bestattungs- und Steinmetzwesen sowie Bildhauerei. 2Die gewerblichen Arbeiten auf dem Friedhof sind durch die Gewerbetreibenden rechtzeitig anzumelden und außerhalb der Öffnungszeiten des Friedhofes nicht statthaft.
(3) 1Auf dem Friedhof ist nicht gestattet, für Grabmale und Grabbepflanzungen zu werben. 2Grabmale dürfen nicht mit Firmenanschriften versehen werden. 3Für die Grabpflege sind Steckschilder zur Grabkennzeichnung ohne Firmenanschrift des Gewerbetreibenden zulässig.
(4) Der Friedhofsträger kann im Einzelfall Ausnahmen zur Gewerbeausübung zulassen, soweit ihnen keine Bestimmungen entgegenstehen und die Ausübung der genannten Tätigkeiten mit dem Friedhofszweck zu vereinbaren ist.
(5) 1Nach Beendigung der Arbeiten ist der Arbeitsplatz wieder in einen ordnungsgemäßen und verkehrssicheren Zustand zu versetzen. 2Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen über die Dauer der Ausführung des jeweiligen Auftrags hinaus nicht auf dem Friedhof gelagert werden. 3Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, die bei ihren Arbeiten anfallenden Abfälle und zu entsorgende Materialien auf eigene Kosten vom Friedhof zu entfernen.
(6) 1Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Mitarbeitenden im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof verursachen. 2Gewerbetreibenden kann die Durchführung von gewerblichen Arbeiten auf dem Friedhof durch den Friedhofsträger auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid untersagt werden, wenn sie wiederholt oder schwerwiegend gegen Friedhofsbestimmungen verstoßen.
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§ 14
Verkehrssicherungspflicht

(1) 1Die Verkehrssicherungspflicht auf dem Friedhof obliegt dem Friedhofsträger sowie den Nutzungsberechtigten für die Grabstätten, für die sie das Nutzungsrecht erworben haben. 2Im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht sind insbesondere der verkehrssichere Zustand der Wege, der öffentlichen Verkehrsflächen, der baulichen Anlagen, die Standfestigkeit der Bäume und die Standsicherheit der Grabmale zu gewährleisten.
(2) 1Grabmale sind unbeschadet der Verkehrssicherungspflicht der Nutzungsberechtigten durch den Friedhofsträger mindestens einmal jährlich nach der Frostperiode einer Überprüfung auf ihre Standsicherheit zu unterziehen. 2Der verkehrssichere Zustand der Bäume ist einmal jährlich zu kontrollieren. 3Das Ergebnis der Überprüfung ist schriftlich festzuhalten.
(3) 1Bei festgestellten Mängeln auf Grabstätten sind die Nutzungsberechtigten schriftlich aufzufordern, diese innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen. 2Der Friedhofsträger hat die Beseitigung der Mängel zu überprüfen. 3Sind die Nutzungsberechtigten der Aufforderung zur Beseitigung der festgestellten Mängel innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgekommen oder bei einer gegenwärtigen Gefahr, kann der Friedhofsträger die Ersatzvornahme einleiten. 4Eine gegenwärtige Gefahr liegt vor, wenn die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat oder wenn diese Einwirkung unmittelbar oder in allernächster Zeit mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit bevor- steht.
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§ 15
Haftung

(1) 1Nutzungsberechtigte haften für alle Schäden, die durch eine schuldhafte Verletzung der aus diesem Gesetz erwachsenden Pflichten verursacht werden. 2Eine weitergehende Haftung aus anderen Vorschriften bleibt unberührt.
(2) Der Friedhofsträger haftet nicht für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die durch höhere Gewalt, Verschulden Dritter oder Tiere sowie durch nicht rechtmäßige Benutzung des Friedhofes verursacht werden.
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IV. Bestattungen

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§ 16
Bestattungsarten

1Die Bestattung kann als Begräbnis im Sarg (Erdbestattung) oder als Einäscherung mit anschließender Aufnahme der Asche in einer Urne und Beisetzung dieser Urne (Feuerbestattung) durchgeführt werden. 2Mit Erlaubnis des Friedhofsträgers können Ausnahmen nach dem niedersächsischen Recht zugelassen werden.
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§ 17
Anmeldung der Bestattung

(1) 1Bestattungen sind unter Vorlage der gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen rechtzeitig bei dem Friedhofsträger anzumelden. 2Wird die Bestattung in einer vorzeitig erworbenen Grabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht an dieser nachzuweisen. 3Der Friedhofsträger setzt den Zeitpunkt der Bestattung und das zu belegende Grab fest.
(2) Mit der Anmeldung ist eine schriftliche Bestätigung zur Übernahme der Bestattungskosten abzugeben.
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§ 18
Durchführung der Bestattung

(1) 1Für Bestattungen, die nicht von Ordinierten der Ev.–Luth. Kirche in Oldenburg durchgeführt werden, ist bei der Anmeldung mitzuteilen, wie die Gestaltung geplant ist und wer gestaltend mitwirken soll. 2Den Ordinierten nach Satz 1 sind Personen gleichgestellt, die nach den Regelungen der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg ebenfalls zur Durchführung der Amtshandlung berechtigt sind.
(2) 1Ist zu befürchten, dass die Gestaltung der Bestattung sich gegen den christlichen Glauben oder die evangelische Kirche richtet, der Würde des Ortes widerspricht oder mit politischen Aufrufen erfolgt, kann die Durchführung in der angemeldeten Form ganz oder teilweise untersagt werden. 2In entsprechender Weise können auch Vortragende von der Leitung und gestaltenden Mitwirkung der Bestattung ausgeschlossen werden.
(3) 1Soweit bei der Bestattung Gegenstände oder Aussagen verwendet werden sollen, die gegen die in Absatz 2 genannten Punkte verstoßen, ist der Friedhofsträger unbeschadet § 12 berechtigt, dies zu untersagen. 2Entsprechendes gilt auch für die Ablage von Gegenständen auf der Grabstätte anlässlich der Bestattung.
(4) Bestattungen ohne Trauergemeinde dürfen nur in Anwesenheit einer Vertretung des Friedhofsträgers vorgenommen werden.
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§ 19
Beschaffenheit von Urnen und Särgen

1Urnen, Überurnen und Särge sowie Sargausstattungen, Sargabdichtungsmaterialien, Totenkleidung und sonstige zur Durchführung der Bestattung vorgesehene Artikel dürfen nur aus Materialien bestehen, die innerhalb der Ruhefrist vergehen und nur geringstmögliche Emissionen erwarten lassen. 2Leichen sowie die in Satz 1 genannten Gegenstände und Materialien dürfen nur mit Stoffen behandelt oder versehen werden, die die Verwesung nicht verzögern und die nur geringstmögliche Emissionen erwarten lassen. 3Halogenorganische und schwermetallhaltige Stoffe sowie ganz oder teilweise aus Kautschuk (Gummi) oder chlororganischen Polymeren (PVC) bestehende Materialien dürfen nicht eingesetzt werden. 4Satz 1 gilt nicht, wenn Verstorbene in einem Metallsarg zum Bestattungsort überführt werden müssen, und für Urnen, die nicht zur Einbringung in das Erdreich vorgesehen sind.
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§ 20
Um- und Ausbettung

(1) 1Zur Wahrung der Totenruhe werden Umbettungen nicht befürwortet. 2Während der Mindestruhezeit nach dem niedersächsischen Recht obliegt die Entscheidung über Umbettungen den nach Landesrecht zuständigen Behörden. 3Nach Ablauf der Mindestruhezeit können die Friedhofsträger aus wichtigem Grund eine Umbettung zulassen.
(2) 1Antragsberechtigt sind Nutzungsberechtigte sowie Ehegatten, Lebenspartner, Kinder und Eltern (nächste Angehörige). 2Das Einverständnis von allen nächsten Angehörigen ist durch schriftliche Erklärung nachzuweisen. 3Anzuhören sind Nutzungsberechtigte, die nicht nächste Angehörige sind, es sei denn ihre Anschriften sind nicht in angemessener Frist zu ermitteln. 4Der Friedhofsträger kann seine Entscheidung vom Vorliegen des Einverständnisses weiterer Personen abhängig machen.
(3) Mit vorheriger Zustimmung des Friedhofsträgers dürfen Grabmale und ihr Zubehör umgesetzt werden.
(4) Bei einer Umbettung muss die Dauer des Nutzungsrechts an der neuen Grabstätte mindestens der noch nicht zurückgelegten Ruhezeit entsprechen und nachgewiesen werden.
(5) Soweit kein zwingendes öffentliches Interesse vorliegt, sind Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab desselben Friedhofes unzulässig.
(6) 1Ist aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses die Aufhebung von bestehenden Nutzungs- und Bestattungsrechten vor Ablauf der Ruhezeiten erforderlich, so kann der Friedhofsträger Umbettungen in gleichartige Grabstätten für die verbleibende Dauer des Nutzungsrechts anordnen. 2Die Nutzungsrechte werden auf die Ersatzgrabstätten übertragen. 3Den Nutzungsberechtigten entstehen keine Kosten. 4Die Nutzungsberechtigten und nächsten Angehörigen sind vorher zu hören, es sei denn, dass die Anschriften nicht rechtzeitig ermittelt werden können.
(7) Ausbettungen zu anderen als zu Umbettungszwecken bedürfen der Anordnung der zuständigen staatlichen Stelle.
(8) 1Die Erdarbeiten und das Heben des Sarges oder der Urne werden vom Friedhofsträger oder dessen Beauftragten ausgeführt. 2Lässt sich der Sarg nicht heben, so sind die sterblichen Überreste durch ein Bestattungsunternehmen in einen neuen Sarg umzubetten.
(9) 1Die Kosten von Um- und Ausbettungen trägt die veranlassende Person. 2Sie hat sich schriftlich zu verpflichten, neben diesen Kosten alle zusätzlich anfallenden Kosten zu übernehmen, die im Zusammenhang damit stehen, insbesondere bei Beschädigung gärtnerischer oder baulicher Anlagen an Nachbargrabstätten sowie an den Friedhofsanlagen.
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V. Grabstätten

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§ 21
Grabstättenarten

(1) 1Der Friedhof kann in Felder oder Abteilungen insbesondere für die nachstehenden Grabstättenarten gegliedert werden:
  1. Reihengrabstätten,
  2. Wahlgrabstätten,
  3. Grabstätten im Rasenfeld,
  4. Gemeinschaftsgrabanlagen,
  5. Baumgrabstätten.
2Darüber hinaus können Bestattungen auch in Grabgebäuden erfolgen.
(2) Die Neuanlage von Feldern oder Abteilungen sowie die Errichtung von Grabgebäuden bedürfen als Veränderung des Friedhofes der Genehmigung durch den Oberkirchenrat.
(3) Eine Grabstätte kann aus mehreren nebeneinander liegenden Gräbern bestehen.
(4) Für verstorbene Kinder bis zum vollendeten fünften Lebensjahre sowie für Tot- und Fehlgeborene können gesonderte Felder oder Abteilungen mit Wahlgrabstätten ausgewiesen werden.
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§ 22
Reihengrabstätten

Reihengrabstätten werden im Todesfall für Erd- oder Feuerbestattungen der Reihe nach einzeln für die Dauer der Ruhezeit vergeben.
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§ 23
Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erd- oder Feuerbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für eine vom Friedhofsträger festzusetzende Nutzungszeit vergeben wird.
(2) In Wahlgrabstätten werden die von Nutzungsberechtigten bestimmten Personen bestattet.
(3) Im Grab einer Wahlgrabstätte für Urnenbeisetzungen dürfen bis zu zwei Urnen beigesetzt werden.
(4) 1Im Grab einer Wahlgrabstätte für Erdbestattungen dürfen bis zu zwei Urnen beigesetzt werden, wenn es noch nicht belegt ist. 2In einem bereits mit einem Sarg belegten Grab ist es zulässig, eine Urne beizusetzen, wenn die beizusetzende Person ein nächster Angehöriger der bereits bestatteten Person ist.
(5) Der Friedhofsträger kann durch die Benutzungssatzung oder aus wichtigem Grund im Einzelfall Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 3 und 4 zulassen.
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§ 24
Grabstätten im Rasenfeld

(1) Grabstätten im Rasenfeld sind pflegefreie Reihen- oder Wahlgrabstätten für Erd- oder Feuerbestattungen, deren Bepflanzung grundsätzlich nicht gestattet ist.
(2) 1Angaben über die Bestatteten werden auf erdbündig mit der Rasenfläche verlegten Liegesteinen in angemessener Größe angebracht. 2In der Benutzungssatzung können Vorgaben zur einheitlichen Auswahl und Gestaltung der Liegesteine getroffen werden.
(3) Der Friedhofsträger kann in den Vorgaben nach Abs. 2 stehende Grabmale (z. B. Stelen) mit einem kleinen Pflanzstreifen in angemessener Größe zulassen.
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§ 25
Gemeinschaftsgrabanlagen

(1) 1Gemeinschaftsgrabanlagen sind Anlagen mit Reihen- oder Wahlgrabstätten für Erd- oder Feuerbestattungen, deren Bepflanzung nur durch den Friedhofsträger gestattet ist. 2Die Lage der einzelnen Särge und Urnen wird nicht kenntlich gemacht.
(2) 1Der Friedhofsträger stellt eine Gedenktafel auf, die mindestens die Namen der bestatteten Personen enthalten muss. 2Die Gestaltung obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger. 3Individuelle Gedenkzeichen sind nicht gestattet.
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§ 26
Baumgrabstätten

(1) 1Baumgrabstätten sind Reihen- oder Wahlgrabstätten für Beisetzungen in biologisch abbaubaren Urnen im Bereich eines vorhandenen oder neu zu pflanzenden Baumes. 2Baumgrabstätten können als Gemeinschaftsgrabanlage mit einem gemeinschaftlichen Grabmal oder mit einer individuellen Kennzeichnung der Gräber eingerichtet werden. 3Der Friedhofsträger entscheidet über die konkrete Umsetzung der Gestaltung.
(2) Wenn in einer Anlage für Baumgrabstätten eine ausreichende Anzahl an Bäumen zur Verfügung steht, kann der Friedhofsträger die Bereitstellung von Grabstätten für Familien oder entsprechende Gemeinschaften ermöglichen.
(3) 1Die Gestaltung und Pflege der Gesamtanlage erfolgt ausschließlich durch den Friedhofsträger. 2Dies gilt insbesondere auch für Eingriffe in Gehölzbestand und Bodenwuchs der betreffenden Bäume sowie umliegender Flächen. 3Bei Abgängigkeit des Baumes hat der Friedhofsträger eine Ersatzpflanzung vorzunehmen, soweit dies möglich ist.
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§ 27
Grabgebäude

(1) 1Grabgebäude im Sinne dieser Vorschrift sind Grabkeller, Mausoleen oder vergleichbare bauliche Anlagen sowie Kolumbarien. 2Der Friedhofsträger kann die Öffnung der Grabgebäude regeln.
(2) In Grabkellern, Mausoleen oder vergleichbaren baulichen Anlagen können Särge und Urnen nach den Vorschriften über Wahlgrabstätten bestattet werden.
(3) 1Kolumbarien sind Gemeinschaftsgrabanlagen in einem festen Bauwerk mit Reihen- und Wahlgrabstätten in verschließbaren Urnennischen. 2Der Friedhofsträger kann die Urnennischen mit Gedenktafeln mit den Daten der jeweils Beigesetzten versehen oder eine Gedenktafel für alle Beigesetzten im Kolumbarium an zentraler Stelle anbringen. 3Daneben dürfen keine weiteren Gedenkzeichen angebracht werden.
(4) 1In Kolumbarien mit Reihengrabstätten kann in jeder Urnennische jeweils nur eine Urne beigesetzt werden; in Kolumbarien mit Wahlgrabstätten können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. 2Nach Ablauf der Nutzungszeit werden die Urnen durch den Friedhofsträger aus den Urnennischen entnommen und an einen vom Friedhofsträger festgelegten Ort auf dem Friedhof verbracht.
(5) Die Anlage und Unterhaltung der Kolumbarien erfolgt durch den Friedhofsträger.
(6) Grabgebäude mit Ausnahme von Kolumbarien dürfen nicht neu errichtet werden.
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§ 28
Gemeinsame Bestimmungen

(1) 1Die Herrichtung von Friedhofsteilen als anonyme Anlage ist unzulässig. 2Eine anonyme Anlage liegt vor, wenn für Abteilungen, Felder oder Grabgebäude keine Namensnennung von bestatteten Personen auf einem Grabmal, einem Grabgebäude oder einer gemeinschaftlichen Gedenktafel vorgesehen ist. 3Dies gilt nicht für Felder oder Abteilungen für Tot- und Fehlgeborene.
(2) Gräber dürfen nur von denjenigen Personen oder Gewerbetreibenden ausgehoben und gefüllt werden, die dafür vom Friedhofsträger bestimmt oder zugelassen sind.
(3) 1Die Grabgrößen werden durch den Friedhofsträger nach örtlichen Gegebenheiten festgelegt. 2Die Abmessungen auf bestehenden Feldern oder Abteilungen werden hiervon nicht berührt, soweit sie zum Zeitpunkt ihrer Festlegung dem geltenden Recht entsprachen.
(4) 1Die Gräber für Erdbestattungen sollen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. 2Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Grabhügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,60 m.
(5) 1Bei Gemeinschaftsgrabanlagen, Grabstätten im Rasenfeld und Baumgrabstätten kann der Friedhofsträger eine besondere Stelle ausweisen, an der Grabschmuck abgelegt werden darf. 2Der Friedhofsträger ist berechtigt, den dort abgelegten Grabschmuck in regelmäßigen Abständen abzuräumen und zu entsorgen. 3Grabschmuck, der außerhalb der bezeichneten Stelle abgelegt wird, kann unmittelbar abgeräumt und entsorgt werden.
(6) Grabschmuck in Sinne des Absatzes 5 sind insbesondere Pflanzen, Pflanzschalen, Gestecke, Erinnerungsgegenstände und alle Arten von Gedenkzeichen.
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§ 29
Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft

Der rechtliche Status der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft sowie die Verpflichtung zu ihrer Erhaltung und Pflege nach staatlichen Bestimmungen bleiben unberührt.
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VI. Nutzungsrechte an Grabstätten

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§ 30
Vergabe

(1) 1Nutzungsrechte an Grabstätten sind öffentlich-rechtlicher Natur und werden auf schriftlichen Antrag zeitlich begrenzt verliehen. 2Ihre Laufzeit beginnt mit dem Tag der Vergabe, spätestens mit dem Tag der erstmaligen Bestattung in einer Grabstätte. 3Der Friedhofsträger bleibt Eigentümer der Grabstätte. 4Es besteht kein Anspruch auf Überlassung des Nutzungsrechtes an einer bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. 5Das Nutzungsrecht umfasst das Recht, über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätten im Rahmen der Gestaltungsvorschriften zu entscheiden.
(2) 1Nutzungsrechte sind nach den Regelungen der Benutzungssatzungen, mindestens für die Dauer der Ruhezeit der zuletzt bestatteten Person, zu vergeben. 2Das Nutzungsrecht an einer Reihengrabstätte erlischt mit Ablauf der festgesetzten Ruhezeit. 3Bei Wahlgrabstätten ist eine mehrmalige Verlängerung der Nutzungszeit möglich.
(3) 1Die Vergabe, Verlängerung oder Erweiterung eines Nutzungsrechtes begründet die Verpflichtung zur Zahlung der fälligen Gebühren sowie zur Anlage und dauernden Unterhaltung und Pflege der Grabstätte. 2Der Friedhofsträger kann seine Entscheidung davon abhängig machen, dass Antragsteller gegen sie bestehende Ansprüche aus dem Friedhofsbetrieb vorab begleichen.
(4) Die Nutzungsrechte werden ohne Prüfung der familiären und erbrechtlichen Verhältnisse an diejenigen Personen vergeben, die die Bestattung anmelden oder in deren Vollmacht sie angemeldet wird.
(5) 1Über die Vergabe eines Nutzungsrechtes an einer Grabstätte wird ein Grabschein als schriftliche Bestätigung erteilt. 2In ihm werden die genaue Lage der Grabstätte und die Dauer der Nutzungszeit angegeben. 3An Stelle des Grabscheines ist als Nachweis des Nutzungsrechtes auch die Quittung über die Bezahlung der Gebühr für das Nutzungsrecht gültig.
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§ 31
Übertragung

(1) 1Das Nutzungsrecht ist grundsätzlich auf andere Personen übertragbar. 2Die Übertragung ist dem Friedhofsträger anzuzeigen. 3Aus wichtigem Grund kann der Friedhofsträger der Übertragung widersprechen.
(2) 1Für den Fall ihres Ablebens sollen die Nutzungsberechtigten eine Nachfolgeregelung treffen. 2Die Bestimmten sollen, wenn sie mit der Nachfolge einverstanden sind, diese Erklärung schriftlich abgeben. 3Alle Angehörigen sind an diese Entscheidung gebunden. 4Die Nachfolger haben das Nutzungsrecht unverzüglich nach dem Rechtsübergang auf sich umschreiben zu lassen. 5Absatz 1 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
(3) Wird bis zum Ableben von Nutzungsberechtigten keine Regelung nach Absatz 2 getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen der verstorbenen Person über, soweit diese die Übernahme schriftlich erklären:
  1. überlebende Ehegatten oder Lebenspartner,
  2. Kinder,
  3. Enkelkinder,
  4. Eltern,
  5. überlebende Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft,
  6. Stiefkinder,
  7. Urenkelkinder,
  8. Geschwister,
  9. Stiefgeschwister,
  10. sowie die nicht unter a) bis i) fallenden Erben.
(4) 1Sind in einer vorrangig berechtigten Gruppe mehrere Personen zur Übernahme berechtigt und bereit, sollen die Berechtigten einen gemeinsamen Vertreter bestellen, der das Nutzungsrecht übernimmt. 2Kommt eine Einigung nicht zustande, kann der Friedhofsträger nach pflichtgemäßem Ermessen einer Person aus diesem Kreis das Nutzungsrecht übertragen, wenn hinsichtlich der Grabstätte dringlicher Handlungsbedarf besteht.
(5) Ist keine nutzungsberechtigte Person zu ermitteln oder nimmt keine der bekannten Personen aus dem Kreis der Berechtigten das Nutzungsrecht an, ist der Friedhofsträger befugt, andere Berechtigte zur Übernahme des Nutzungsrechtes innerhalb von drei Monaten öffentlich aufzufordern.
(6) 1Bleibt die öffentliche Aufforderung erfolglos, kann das Nutzungsrecht mit Zustimmung des Friedhofsträgers auch von einer anderen Person übernommen werden. 2Eine Einigung der Erben zur Übertragung des Nutzungsrechtes auf eine andere Person ist mit Zustimmung des Friedhofsträgers ebenfalls möglich.
(7) 1Wenn die Übertragung des Nutzungsrechtes nach Absatz 6 nicht möglich ist oder wenn der Friedhofsträger seine Zustimmung nicht erteilt, fällt das Nutzungsrecht an den Friedhofsträger zurück. 2Der Friedhofsträger ist verpflichtet, alle Möglichkeiten zu nutzen, um die daraus entstehenden Kosten aus der Erbmasse erstattet zu bekommen. 3Zu den Kosten gehören insbesondere die Gebühren für ein Abräumen, die Begrünung und die Pflege der Grabstätte während der ursprünglich vereinbarten Nutzungsdauer.
(8) 1Nutzungsberechtigte haben dem Friedhofsträger eine Änderung ihrer Anschrift mitzuteilen. 2Hierauf ist bei der Vergabe des Nutzungsrechtes durch den Friedhofsträger schriftlich hinzuweisen.
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§ 32
Verlängerung

(1) Die Bestattung in einer Wahlgrabstätte, an der bereits ein Nutzungsrecht besteht, setzt die Verlängerung des Nutzungsrechts auf die zur Einhaltung der Ruhezeit erforderlichen Dauer voraus.
(2) Ohne Nachbestattung kann das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten auf Antrag von Nutzungsberechtigten für den vom Friedhofsträger festzusetzenden Zeitraum verlängert werden.
(3) 1Der Antrag soll vor Ablauf des Nutzungsrechts, jedoch frühestens ein Jahr vorher gestellt werden. 2Wird der Antrag nach Ablauf des Nutzungsrechts gestellt, soll ihm nur entsprochen werden, wenn die Verlängerungsgebühr mit Wirkung vom Tage des Ablaufs gezahlt wird. 3Der Friedhofsträger ist nicht verpflichtet, zur rechtzeitigen Stellung des Verlängerungsantrages aufzufordern.
(4) 1Besteht eine Grabstätte aus mehreren Gräbern, so ist die Verlängerung für die gesamte Grabstätte vorzunehmen. 2Der Friedhofsträger kann aus wichtigem Grund im Einzelfall abweichende Regelungen treffen.
(5) Der Friedhofsträger kann nach Ablauf der Ruhezeit der zuletzt bestatteten Person eine Verlängerung versagen, wenn es im Interesse des Friedhofes liegt.
(6) 1Eine Verlängerung kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden. 2Insbesondere gilt dies für Maßnahmen zur Sicherstellung der Grabpflege, zur Anpassung an geänderte Gestaltungsvorschriften und zur vorbeugenden Gefahrenabwehr.
(7) 1Auf Antrag von Nutzungsberechtigten kann für Grabgebäude im Sinne des § 27 Abs. 2 eine Verlängerung auf einzelne Gräber beschränkt werden. 2In diesem Fall ist eine Bestattung über die Zahl der verlängerten Gräber hinaus nicht zulässig. 3Die Beschränkung der Nutzungsrechtsverlängerung auf einzelne Gräber berührt nicht die Verpflichtung zum Rückbau des Grabgebäudes nach Ablauf aller Nutzungsrechte.
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§ 33
Erlöschen, Rückgabe und Entziehung

(1) Das Nutzungsrecht erlischt,
  1. wenn die Zeit abgelaufen ist, für die es verliehen worden ist,
  2. wenn die Grabstätte durch Um- oder Ausbettung frei wird,
  3. wenn die Ruhezeit abgelaufen ist, nachdem der Friedhof oder ein Friedhofsteil, auf dem die Grabstätte liegt, geschlossen worden ist,
  4. bei einer Rückgabe oder einer teilweisen Rückgabe des Nutzungsrechtes,
  5. bei Entziehung des Nutzungsrechtes.
(2)1Eine Rückgabe des Nutzungsrechtes kann erst nach Ablauf der Ruhezeit der zuletzt bestatteten Person erfolgen. 2Vor Ablauf der Ruhezeit ist dies nur in besonderen Ausnahmefällen zulässig. 3Die Rückgabe bedarf der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers und enthebt nicht von der Verpflichtung zur Zahlung aller Gebühren für die gesamte Grabstätte mit der ursprünglich vereinbarten Nutzungsdauer. 4Mit Nutzungsberechtigten kann eine Vereinbarung getroffen werden, alle noch anfallenden Friedhofsunterhaltungsgebühren in einer Summe im Voraus abzugelten.
(3) 1Der Friedhofsträger kann Nutzungsberechtigten das Nutzungsrecht aus wichtigem Grund entziehen. 2Bei dem Entzug eines Nutzungsrechtes besteht ein Anspruch auf die Erstattung bereits gezahlter oder den Erlass bereits festgesetzter Gebühren nur, wenn die nutzungsberechtigte Person den wichtigen Grund nicht zu vertreten hat.
(4)1 Wenn das Nutzungsrecht erloschen und die Ruhezeit abgelaufen ist, kann der Friedhofsträger über die Grabstätte anderweitig verfügen. 2Grabstätten sind mit Erlöschen des Nutzungsrechtes durch die Nutzungsberechtigten abzuräumen. 3Wenn Nutzungsberechtigte dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sind, hat der Friedhofsträger sie dazu mit angemessener Fristsetzung schriftlich aufzufordern. 4Bleibt die Aufforderung erfolglos, kann der Friedhofsträger die Ersatzvornahme einleiten. 5Die abgeräumten Gegenstände der Grabausstattung einschließlich größerer Pflanzen, des Grabmales und der Einfassung, jeweils mit Fundament, sowie alle Arten der Grababdeckung dürfen nur mit Zustimmung des Friedhofsträgers auf dem Friedhof entsorgt werden.
(5) 1Nach einer Rückgabe des Nutzungsrechtes oder seiner Entziehung begrünt der Friedhofsträger die Gräber. 2Die Gebühr hierfür und für die Grabpflege während der ursprünglich vereinbarten Nutzungsdauer müssen die bisherigen Nutzungsberechtigten tragen, es sei denn, dass sie den wichtigen Grund der Entziehung nicht zu vertreten haben. 3Die Gebühr ist in einer Summe im Voraus fällig.
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§ 34
Bestattungen nach früherem Recht

1Für alle Grabstätten, die durch das Gesetz über die Beschränkung alter Rechte an Grabstellen vom 5. Dezember 1967 in der Ausübung ihres Rechtes beschränkt worden sind, ist das Nutzungsrecht spätestens mit Ablauf des 26. Februar 2008 an den Friedhofsträger zurückgefallen. 2Dieses gilt nicht für Grabstätten, an denen ein befristetes Nutzungsrecht zur Verlängerung der Nutzungsdauer der Grabstätte erworben wurde und für Sondergrabstellen, die auf unbestimmte Zeit bestehen (§ 1 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. Mai 1971 zur Ergänzung des Gesetzes über die Beschränkung alter Rechte an Grabstellen vom 5. Dezember 1967).
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VII. Gestaltung der Grabstätten

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§ 35
Leitbild, Gestaltungsvorschriften

(1) 1Leitbild für die Gestaltung der Grabstätten ist der grüne, blühende Friedhof. 2Jede Grabstätte ist so zu gestalten, zu unterhalten und an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen sowie in seiner Gesamtanlage gewahrt und die Friedhofsbesucher in ihrer Andacht nicht gestört werden. 3Die Gestaltung der Grabstätten darf sich nicht gegen den christlichen Glauben oder die evangelische Kirche richten. 4Das einzelne Grab soll sich in das Gesamtbild einfügen.
(2) 1Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger. 2Den Nutzungsberechtigten ist nicht gestattet, gärtnerische Anlagen außerhalb ihrer Grabstätten zu verändern oder zu beseitigen, insbesondere dürfen von der Bepflanzung der Grabstätte keine Beeinträchtigungen für angrenzende Flächen ausgehen.
(3) 1Zur Umsetzung des Leitbildes eines blühenden Friedhofes sind Grababdeckungen aus durchgehenden, wasser- und sauerstoffundurchlässigen Materialien sowie das Belegen der Grabstätte mit Kies, Splitt oder ähnlichen Stoffen anstelle einer Bepflanzung unzulässig. 2Die Friedhofsträger können durch Benutzungssatzung für Abteilungen oder Felder Ausnahmen zulassen. 3Der Gesamteindruck des Friedhofes soll jedoch durch das Leitbild geprägt sein.
(4) 1Friedhöfe eines Friedhofträgers, dessen Kommune keinen eigenen Friedhof unterhält, gelten für diesen Bereich als Monopolfriedhöfe. 2Bei Monopolfriedhöfen ist sicherzustellen, dass in ausreichendem Umfang auf mindestens einem Friedhof für mindestens eine Abteilung oder ein Feld allgemeine Gestaltungsvorschriften gelten, die die gestalterische Bindung der Nutzungsberechtigten auf ein Minimum begrenzen. 3In diesen Abteilungen oder auf diesen Feldern sind auch die in Absatz 3 beschriebenen Grababdeckungen zulässig, soweit der Ablauf der natürlichen Verwesung nicht beeinträchtigt wird.
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§ 36
Gestaltung und Pflege der Grabstätten

(1) 1Die gärtnerische Gestaltung und Pflege innerhalb der zur Bepflanzung freigegebenen Beetflächen obliegen den Nutzungsberechtigten. 2Sie sind Recht und Verpflichtung zugleich.
(2) Reihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet sein.
(3) 1Beim Bepflanzen darf die Größe der Grabstätte nicht überschritten werden. 2Bäume dürfen nur mit vorheriger Zustimmung des Friedhofsträgers gepflanzt werden. 3Die Grabstätten sind nur mit Gewächsen zu bepflanzen, durch die benachbarte Grabstätten nicht gestört werden. 4Wird dies nicht beachtet oder wachsen Pflanzen über die Grabstätten hinaus, so ist der Friedhofsträger nach erfolgloser schriftlicher Aufforderung mit angemessener Fristsetzung berechtigt, die Ersatzvornahme einzuleiten.
(4) Bäume, große Sträucher und Hecken dürfen nur mit vorheriger Zustimmung des Friedhofsträgers entfernt werden.
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§ 37
Ungepflegte Grabstätten, Nichtbeachtung der Gestaltungsvorschriften

(1) 1Wenn Nutzungsberechtigte ihre Grabstätte nicht den Gestaltungsvorschriften entsprechend herrichten oder nicht ausreichend pflegen, sind sie durch den Friedhofsträger schriftlich aufzufordern, binnen angemessener Frist die Grabstätte in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. 2Sind Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Aufforderung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. 3Zusätzlich kann ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgestellt werden.
(2) Soweit Nutzungsberechtigte der Aufforderung nicht nachkommen, kann der Friedhofsträger im Zuge einer Ersatzvornahme die notwendigen Maßnahmen vornehmen.
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VIII. Grabmale

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§ 38
Gestaltung der Grabmale

(1) 1Auf den Grabstätten sollen unter Beachtung der Gestaltungsvorschriften Grabmale mit der Nennung mindestens des Namens der verstorbenen Person, wenn vorhanden und bekannt, aufgestellt werden. 2Regelungen dieses Gesetzes für besondere Grabstättenarten bleiben unberührt. 3Grabmale im Sinne dieses Gesetzes sind Grabsteine, Gedenkzeichen und ähnliche bauliche Anlagen.
(2) 1Ein Grabmal muss der Würde des Friedhofes entsprechen und sich mit seiner Gestaltung angemessen und ästhetisch in die nähere Umgebung einfügen. 2Es darf sich nicht gegen den christlichen Glauben oder die evangelische Kirche richten.
(3) 1Der Oberkirchenrat kann durch Rechtsverordnung festlegen, welche Materialien im Grabmal Verwendung finden dürfen und welche auszuschließen sind. 2Darüber hinaus kann der Friedhofsträger in der Benutzungssatzung die Verwendung festgelegter Materialien nur für bestimmte Teile des Grabmales oder in einem bestimmten Materialverhältnis vorschreiben.
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§ 39
Zustimmungspflicht für Grabmale

(1) 1Grabmale dürfen nur mit vorheriger Zustimmung des Friedhofsträgers errichtet oder verändert werden. 2Die Zustimmung ist rechtzeitig vor Aufstellung oder Änderung durch die Nutzungsberechtigten beim Friedhofsträger zu beantragen. 3Der Oberkirchenrat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Verfahren bis zur Aufstellung des Grabmales zu regeln.
(2) 1Die Zustimmung ist zu versagen, wenn das Grabmal den Bestimmungen dieses Gesetzes und den Vorschriften des Friedhofsträgers nicht entspricht. 2Sie kann unter Berücksichtigung des Gesamteindruckes der Umgebung versagt oder mit Auflagen und Bedingungen versehen werden. 3In Zweifelsfällen kann der Friedhofsträger die Friedhofsberatungsstelle hinzuziehen.
(3) 1Provisorische Grabmale sind nicht zustimmungspflichtig. 2Die Verwendung dieser Grabmale darf längstens bis zu einem Jahr nach der Bestattung erfolgen. 3Die in § 38 Absatz 2 genannten Grundsätze gelten auch für provisorische Grabmale.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres errichtet worden ist.
(5) 1Der Friedhofsträger soll Nutzungsberechtigte schriftlich mit angemessener Fristsetzung auffordern, Grabmale zu entfernen, ändern zu lassen oder in Ordnung zu bringen, wenn die Grabmale nicht den Vorschriften entsprechen. 2Kommen die Nutzungsberechtigten dieser Aufforderung nicht nach, kann der Friedhofsträger die Ersatzvornahme einleiten.
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§ 40
Aufstellung und Entfernung von Grabmalen

(1) 1Die Aufstellung von Grabmalen ist vorher beim Friedhofsträger anzumelden. 2Der Friedhofsträger überprüft, ob die Ausführung mit der Grabmalerlaubnis übereinstimmt.
(2) 1Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. 2Durch den Friedhofsträger kann die Fundamentierung vorgegeben werden. 3Die rechtlichen Bestimmungen und Empfehlungen der Berufsgenossenschaften und Berufsverbände sind zu beachten.
(3) Grabmale dürfen während der Dauer des Nutzungsrechtes an der Grabstätte nur mit vorheriger Zustimmung des Friedhofsträgers und unter Beachtung von denkmalpflegerischen Belangen entfernt werden.
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§ 41
Herstellung und Vertrieb von Grabmalen

1Auf dem Friedhof sollen nur Grabmale aufgestellt werden, die aus fairem Handel stammen und ohne ausbeuterische Kinderarbeit hergestellt sind. 2Der Friedhofsträger kann hierüber von Nutzungsberechtigten einen Nachweis verlangen. 3Die Anforderungen an die Nachweise sind in der Benutzungssatzung konkret und verbindlich festzulegen.
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IX. Sonstige bauliche Anlagen

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§ 42
Sonstige bauliche Anlagen

Bei Errichtung und Betrieb von sonstigen baulichen Anlagen, insbesondere Kapelle, Ruhekammer und Wirtschaftsgebäude sind die kirchlichen und staatlichen Bestimmungen zu beachten.
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§ 43
Kapellen

(1) 1In Friedhofskapellen werden, dem Charakter eines kirchlichen Friedhofs entsprechend, Särge und Urnen zum Gottesdienst, zur Bestattungsfeier oder zum stillen Gedenken aufgebahrt. 2Die vom Friedhofsträger gestellte Ausstattung darf nur mit vorheriger Zustimmung des Friedhofsträgers verändert werden.
(2) Die Benutzung kann untersagt werden, wenn zu erwarten ist, dass sich die Art der Nutzung gegen den christlichen Glauben oder die evangelische Kirche richtet oder der Würde des Ortes widerspricht.
(3) Der Friedhofsträger kann die Aufbahrung des Sarges in der Kapelle oder Kirche untersagen, wenn die verstorbene Person an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes ihres Körpers bestehen.
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§ 44
Ruhekammern

(1) 1Ruhekammern dienen der Aufnahme von Verstorbenen bis zu ihrer Bestattung. 2Sie dürfen nur mit Erlaubnis einer vom Friedhofsträger beauftragten Person betreten werden.
(2) 1In der Regel werden Särge vor dem Verlassen der Ruhekammer endgültig geschlossen. 2Auf Wunsch von Angehörigen können sie bis zu diesem Zeitpunkt geöffnet werden, sofern sie nicht vor der Aufnahme in die Ruhekammer aus besonderen Gründen endgültig geschlossen worden sind.
(3) 1Ein Sarg kann aus wichtigem Grund sofort endgültig geschlossen werden. 2Ist eine weitere Verwahrung eines solchen Sarges in der Ruhekammer nicht mehr vertretbar, kann dieser nach Benachrichtigung derjenigen Person, die die Bestattung veranlasst hat, vor dem vereinbarten Zeitpunkt der Bestattung beigesetzt werden.
(4) 1Särge, in denen verstorbene Personen mit meldepflichtigen Krankheiten liegen, werden nach Möglichkeit in einem besonderen Raum aufgestellt. 2Die Särge dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung des Gesundheitsamtes geöffnet werden.
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§ 45
Instandhaltung von Grabkellern, Mausoleen oder vergleichbaren baulichen Anlagen

(1) Die vorhandenen Grabkeller, Mausoleen oder vergleichbaren baulichen Anlagen nebst Zubehör sind von den Nutzungsberechtigten in einem baulich sicheren, hygienisch einwandfreien und die Umgebung nicht störenden Zustand zu erhalten.
(2) 1Nutzungsberechtigte haben auf Verlangen des Friedhofsträgers den ordnungsgemäßen baulichen Zustand von einem der o. g. Grabgebäude durch einen Sachverständigen auf eigene Kosten nachzuweisen. 2Die benannten erforderlichen Maßnahmen sind auf Kosten der Nutzungsberechtigten durchzuführen.
(3) Wenn das Nutzungsrecht abgelaufen ist oder von einem der o. g. Grabgebäude eine ernste Gefährdung für die Sicherheit ausgeht, kann der Friedhofsträger nach Abwägung etwaiger denkmalspflegerischer Gesichtspunkte von den Nutzungsberechtigten die Beseitigung auf deren Kosten verlangen.
(4) Wenn Nutzungsberechtigte die nach den Absätzen 2 und 3 erforderlichen Maßnahmen nach schriftlicher Aufforderung mit angemessener Fristsetzung nicht ergreifen, kann der Friedhofsträger die Ersatzvornahme einleiten.
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X. Besondere Vorschriften

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§ 46
Denkmalgeschützte Friedhöfe, Grabstätten und Grabmale

(1) 1Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Friedhöfe, Friedhofsteile, Grabstätten, Grabmale und sonstige bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofes aus früherer Zeit gelten, unterstehen dem besonderen Schutz des Friedhofsträgers. 2Sie werden in einem Verzeichnis geführt und dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der zuständigen kirchlichen Stelle für den Denkmalschutz verändert werden.
(2) Die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, den Erhalt der in Absatz 1 bezeichneten Anlagen entsprechend den denkmalschutzrechtlichen Vorschriften sicherzustellen.
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§ 47
Friedhofsberatungsstelle

1Der Oberkirchenrat setzt zur Beratung in Fragen der Friedhofsgestaltung und Friedhofskunst eine Beratungsstelle ein. 2Näheres regelt der Oberkirchenrat durch Rechtsverordnung.
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§ 48
Umwelt- und Naturschutz

(1) 1Der Friedhofsträger hat im Rahmen des Friedhofszwecks bei Anlage, Gestaltung, Nutzung und Bewirtschaftung des Friedhofes den Belangen des Umwelt- und Naturschutzes Rechnung zu tragen. 2Die Ziele und Erfordernisse von Abfallvermeidung und Abfallverwertung sind zu beachten.
(2) Die Friedhofsträger haben darauf hinzuwirken, dass auf die Verwendung von Kunststoffen verzichtet wird.
(3) Zur Wahrung der Standsicherheit von Bäumen kann das Nutzungsrecht an Grabstätten eingeschränkt oder aufgehoben werden.
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§ 49
(weggefallen)

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§ 50
Ersatzvornahme

(1) Wird eine Verpflichtung nach diesem Gesetz zur Vornahme einer Handlung auch nach Aufforderung nicht erfüllt, so kann der Friedhofsträger auf Kosten der betroffenen Person die Handlung selbst ausführen oder eine andere Person mit der Ausführung beauftragen (Ersatzvornahme).
(2) 1Eine Ersatzvornahme ist der betroffenen Person zunächst schriftlich anzudrohen. 2Mit der Androhung ist zunächst eine angemessene Frist zur Nachbesserung einzuräumen und mit dem Hinweis zu verbinden, dass eine mögliche Ersatzvornahme auf Kosten von Nutzungsberechtigten erfolgen wird. 3Die voraussichtlich zu erwartenden Kosten sind mitzuteilen.
(3) 1Bei einer gegenwärtigen Gefahr ist der Friedhofsträger berechtigt, die notwendigen Maßnahmen ohne Fristsetzung und Hinweis auf die Kosten unverzüglich vorzunehmen. 2Die Pflicht zur Kostenübernahme durch die Nutzungsberechtigten bleibt hiervon unberührt.
(4) 1Bei der Auswahl einer Maßnahme zur Ersatzvornahme ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren. 2Bei einer fehlenden Standsicherheit von Grabmalen ist das Umlegen des Grabmales eine geeignete Maßnahme. 3Der Friedhofsträger ist verpflichtet, entfernte Gegenstände drei Monate aufzubewahren.
(5) Werden die Kosten der Ersatzvornahme nicht fristgerecht gezahlt, so können sie im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.
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§ 51
Öffentliche Aufforderung

(1) 1Eine öffentliche Aufforderung erfolgt, wenn Nutzungsberechtigte trotz sorgfältiger Nachforschungen nicht ermittelt werden können. 2Mit der öffentlichen Aufforderung werden die Nutzungsberechtigten mit Hinweis auf die Rechtsfolgen aufgefordert, innerhalb von drei Monaten ihre Rechte geltend zu machen oder ihre Pflichten innerhalb eines zu bestimmenden Zeitraumes wahrzunehmen. 3Das Verfahren zur Nachforschung ist schriftlich festzuhalten.
(2) Die öffentliche Aufforderung ist insbesondere zulässig
  1. bei Anfertigung neuer oder Änderung bestehender Grabregister,
  2. bei Schließung, Teilschließung oder Abgabe eines Friedhofes,
  3. bei Vernachlässigung von Pflichten, die sich aus dem Nutzungsverhältnis ergeben,
  4. zur Anmeldung der Übertragung eines Nutzungsrechtes.
(3) Die öffentliche Aufforderung erfolgt durch Anschlag an der Bekanntmachungstafel des Friedhofsträgers für die Dauer von einem Monat oder durch Veröffentlichung in elektronischen Medien.
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§ 52
Rechtsmittel

(1) Gegen Verwaltungsakte des Friedhofsträgers ist ein Rechtsbehelf gemäß den Artikeln 135 und 136 Kirchenordnung zulässig.
(2) 1Wird einem Rechtsbehelf nicht abgeholfen, kann Klage vor dem staatlichen Verwaltungsgericht erhoben werden. 2Sie muss gegen den Friedhofsträger gerichtet sein.
(3) Ergänzend gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrens- und –zustellungsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland (VVZG-EKD) und der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils geltenden Fassung.
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XI. Schlussbestimmungen

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§ 53
Ausführungsbestimmungen

(1) Der Oberkirchenrat kann ergänzende Ausführungsbestimmungen erlassen.
(2) 1Der Oberkirchenrat stellt den Friedhofsträgern Mustersatzungen zur Verfügung. 2Die bisher bestehenden Friedhofssatzungen gelten weiter, soweit sie den Regelungen dieses Gesetzes nicht widersprechen.
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§ 54
Inkrafttreten

Dieses Friedhofsgesetz tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
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§ 55
Außerkrafttreten

Mit Inkrafttreten des Friedhofsgesetzes treten folgende Gesetze und Anordnungen außer Kraft:
Gesetz betreffend die Benutzung der Kirchenstühle und Grabstellen vom 16. Dezember 1864 in der Neufassung vom 7. Februar 1913 (GVBl VII. Bd., S. 296) zuletzt geändert am 15. Februar 1928 (GVBl X. Bd., S. 244),

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1 ↑ red. Anm: im GVBl. (28. Band, S. 47) wurde im § 12 der 2. Satz zu Abs. 3 versehentlich an Satz 1 Buchst. j) angehängt.
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