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Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über die Beschränkung alter Rechte an Grabstellen vom 5. Dezember 1967
Vom 26. Mai 1971
(GVBl. 17. Band, S. 94)
####§ 1
(1)Der Gemeindekirchenrat einer Kirchengemeinde kann wegen besonderer örtlicher Verhältnisse durch Satzung bestimmen, dass § 1 Absatz 2 und § 2 des Gesetzes zur Beschränkung alter Rechte an Grabstellen vom 5. Dezember 1967 (GVBl. Bd. XVI S. 170) für Friedhöfe der Kirchengemeinde keine Anwendung finden.
(2)In diesem Falle sind die Inhaber von Nutzungsrechten an Sondergrabstellen, die auf unbestimmte Zeit (auf Friedhofsdauer) bestehen, durch Hebung einer angemessenen Unterhaltungsgebühr zu den Lasten des Friedhofs heranzuziehen.
#§ 2
Der Beschluss des Gemeindekirchenrats bedarf der Mehrheit der Mitglieder des Gemeindekirchenrats und der Genehmigung des Oberkirchenrats (Art. 27 Nr. 6 der Kirchenordnung).
#§ 3
Der Oberkirchenrat erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Anordnungen.