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Ausführungsbestimmungen zum Kirchengesetz über den Dienst, die Begleitung und die Fortbildung von Ehrenamtlichen in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg (Ehrenamtsgesetz – EAG)

- Stand nach Beschluss im Gemeinsamen Kirchenausschuss am 13. März 2013 -
(GVBl. 27. Bd., S. 178)

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zu § 1:

1Ehrenamtlich tätig im Sinne des Gesetzes ist, wer unentgeltlich, regelmäßig eine auf Dauer angelegte Aufgabe im Auftrage (§ 2 EAG) einer kirchlichen Körperschaft, Einrichtung oder einem Werk wahrnimmt. 2Eine schriftliche Beauftragung ist nicht erforderlich. 3Eine kurzfristige unentgeltliche Tätigkeit, z.B. Standdienst bei einem Gemeindefest, ist nicht ehrenamtliche Tätigkeit im Sinne des Gesetzes.
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zu § 2:

1Die Beauftragung der ehrenamtlich Tätigen obliegt keiner Form. 2Davon unabhängig ist die Verpflichtung der ehrenamtlich Tätigen auf geltende Datenschutzbestimmungen schriftlich vorzunehmen (siehe auch § 6 EAG). 3Gesetzliche Bestimmungen, die Dokumentationspflichten mit sich bringen, bleiben ebenfalls unberührt, z.B. Nachweis des erweiterten polizeilichen Führungszeugnisses in der Kinder- und Jugendarbeit.
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zu § 3:

Zu Abs. 1:
1Die Einarbeitung von neuen Ehrenamtlichen erfolgt im Regelfall durch die hauptamtlich für den Aufgabenbereich Zuständigen. 2Davon abweichend wird die Einarbeitung durch andere ehrenamtlich Tätige vorgenommen, wenn dies sachlich geboten ist. 3Dies ist insbesondere der Fall, wenn es an zuständigen Hauptamtlichen fehlt (z.B. in kleinen Kirchengemeinden, die pfarramtlich mitversorgt werden).
Zu Abs. 2:
1Die regelmäßige Abhaltung von Dienstbesprechungen mit allen Ehrenamtlichen durch die hauptamtlich Tätigen ist der Grundsatz (siehe § 3 Abs. 3). 2Die Angemessenheit der Information bestimmt sich aus der Verhältnismäßigkeit des Informationsaufwandes. 3Von den Ehrenamtlichen wird erwartet, dass sie sich regelmäßig über ihren Dienst informieren.
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zu § 4:

1Der Anspruch richtet sich gegen die beauftragende Stelle, also gegen die jeweilige Körperschaft, die Einrichtung oder das Werk. 2Dazu wird sie Haushaltsmittel bereitstellen. 3Der wird dadurch erfüllt, dass den ehrenamtlich Tätigen die Teilnahme an Fortbildungsangeboten der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg ermöglicht wird. 4Davon unabhängig steht es den beauftragenden Stellen im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit frei, eigene Fortbildungen anzubieten. 5Eine Pflicht hierzu besteht nicht.
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zu § 6:

1Mit der Beauftragung sind die ehrenamtlich Tätigen auf ihre Verschwiegenheitspflicht hinzuweisen. 2Ergibt sich die Beauftragung aus der stillschweigenden Duldung einer ehrenamtlichen Übernahme einer Tätigkeit, ist der Hinweis umgehend vorzunehmen, wenn die dauerhafte Übernahme feststeht.
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zu § 7:

1Die Höchstsätze werden vom zuständigen Gemeindekirchenrat bzw. dem entsprechenden zuständigen Leitungsorgan für seinen Bereich durch Beschluss im Voraus festgesetzt. 2Die Höhe hat sich an der Angemessenheit und den bereitgestellten Haushaltsmitteln der beauftragenden Stelle zu orientieren. 3Das Kirchengesetz hat durch die Normierung keine neue Aufgabe den jeweiligen Körperschaften zugewiesen, sondern nur normiert, was bisher ungeregelt galt, ein Anspruch auf Finanzausgleich besteht für die beauftragende Stelle damit nicht. 4Daher stellt ihre Leistungsfähigkeit die Obergrenze dar. 5Dabei ist zu berücksichtigen, dass durch die Festsetzung der Höchstsätze der Finanzspielraum der kirchlichen Körperschaft, der Einrichtung oder des Werkes nicht wesentlich eingeschränkt wird. 6Der Kernauftrag der Wortverkündigung und der tätigen Nächstenliebe darf nicht gefährdet werden.
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zu § 8:

Die ehrenamtlich Tätigen werden zu Beginn ihrer Tätigkeit anhand der einschlägigen Rundschreiben des Oberkirchenrates über ihre versicherungstechnischen Ansprüche durch Aushändigung eines Exemplares informiert.
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zu § 9:

1Die beauftragende Stelle stellt auf Antrag des/der ehrenamtlich Tätigen nach Beendigung der Tätigkeit eine Bescheinigung auf der Grundlage des amtlichen Musters des Oberkirchenrates aus. 2Eine Bescheinigung während der Tätigkeit bedarf eines berechtigten Interesses. 3Bei der Beurteilung des berechtigten Interesses ist ein großzügiger Maßstab anzulegen.

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