.Kirchengesetz über den Dienst, die Begleitung und die Fortbildung von Ehrenamtlichen in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
Kirchengesetz über den Dienst, die Begleitung und die Fortbildung von Ehrenamtlichen in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg
(Ehrenamtsgesetz – EAG)
Vom 21. November 2009
(GVBl. 27. Band, S. 5) geändert durch Kirchengesetz vom 18. November 2011
(GVBl. 27. Band, S. 71)
Die 47. Synode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg hat folgendes Kirchengesetz beschlossen:
#Präambel
Eine lebendige Kirche lebt aus dem Engagement ihrer Mitglieder.
In der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg sind auch Ehrenamtliche damit betraut, das Evangelium in Wort und Tat zu verkünden.
Dabei sind die Dienste am Evangelium unterschiedlich und vielseitig.
Das wird an den Gedanken des Apostel Paulus deutlich:
„Es sind verschiedene Gaben; aber es ist ein Geist.
Und es sind verschiedene Ämter; aber es ist ein Herr. Und es sind verschiedene Kräfte; aber es ist ein Gott, der da wirkt alles in allem.“ (1. Kor. 12, 4–6).
###§ 1
Zielsetzung; Geltungsbereich
(1) 1Ehrenamtliche Tätigkeit ist der freiwillige, unbezahlte und verantwortliche Dienst in der Kirche. 2Ziel dieses Kirchengesetzes ist es, ehrenamtliche Tätigkeit zu fördern und die Dienstgemeinschaft von ehren-, haupt- und nebenamtlichen kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu stärken. 3Dieses Kirchengesetz gilt für die Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg, ihre Kirchengemeinden, ihre Kirchenkreise sowie ihre Einrichtungen und Dienste.
(2) Dieses Kirchengesetz findet nur Anwendung, soweit nicht in anderen Kirchengesetzen oder in anderen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Kirchengesetzes geltenden kirchenrechtlichen Bestimmungen spezielle Regelungen enthalten sind.
(3) Selbständige Rechtsträger, die Aufgaben der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg wahrnehmen, können die Bestimmungen dieses Kirchengesetzes für ihren Bereich übernehmen.
#§ 2
Beauftragung zu ehrenamtlicher Tätigkeit
(1) Aufgaben und Zuständigkeiten werden gemeinsam mit den Ehrenamtlichen/dem Ehrenamtlichen festgelegt.
(2) 1Die Beauftragung kann mündlich oder schriftlich vereinbart werden. 2Vielfach wachsen ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Aufgaben hinein und übernehmen Dienste von unterschiedlicher Verbindlichkeit und Beanspruchung. 3Daraus entsteht für die jeweils zuständigen Verantwortlichen und Leitungsorgane die Verpflichtung, Aufgaben, Zuständigkeiten und Rechte sowie finanzielle, örtliche und zeitliche Rahmenbedingungen klar zu benennen, wobei für bestimmte Aufgaben schriftliche Vereinbarungen angezeigt sind. 4Zusammen mit den Ehrenamtlichen wird eine angemessene Weise der Beauftragung gesucht und durchgeführt.
#§ 3
Organisation des ehrenamtlichen Dienstes
(1) Ehrenamtliche haben Anspruch auf Einarbeitung, Beratung und Unterstützung sowie auf geistliche Begleitung.
(2) Ehrenamtliche sind angemessen über ihren Aufgabenbereich oder ihre Aufgabenbereiche betreffenden Vorgänge zu informieren und in die ihren Aufgabenbereich oder ihre Aufgabenbereiche betreffenden Entscheidungsprozesse einzubeziehen.
(3) 1Die haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eines Arbeitsfeldes sollen sich in regelmäßigen Abständen zu Besprechungen treffen. 2Diese Zusammenkünfte dienen der Zusammenarbeit, dem Erfahrungsaustausch, der konzeptionellen Planung und der Gewährleistung des wechselseitigen Informationsflusses. 3Darüber hinaus soll es jährlich mindestens eine Zusammenkunft aller haupt,- neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer Kirchengemeinde geben.
#§ 4
Fortbildung
(1) 1Ehrenamtliche haben Anspruch auf Fortbildung. 2Die Bereitschaft zur Teilnahme an für ihren Dienst geeigneten und erforderlichen Fortbildungsmaßnahmen wird von ihnen erwartet.
(2) Die Fortbildung soll
- zur Reflexion des persönlichen Engagements in der jeweiligen Aufgabe und Funktion anleiten,
- zur Auseinandersetzung mit Fragen des Glaubens anregen,
- fachliche Hilfen zur Erfüllung der übernommenen Aufgaben geben,
- Orientierung über Aufgaben und gegenwärtige Herausforderungen der Kirche vermitteln,
- die Zusammenarbeit mit anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern fördern.
(3) Ehrenamtliche werden laufend über für sie geeignete Fortbildungsmaßnahmen informiert.
(4) Den Teilnehmerinnen und Teilnehmern an Fortbildungsmaßnahmen werden die entstehenden Ausgaben im Rahmen des § 7 Abs. 2 ersetzt.
#§ 5
Vertrauensperson
(1) Die Kreissynoden und die Synode wählen jeweils eine ehrenamtlich tätige Person zur Vertrauensperson für Ehrenamtliche.
(2) An diese Vertrauenspersonen können sich Ehrenamtliche in sie betreffenden Angelegenheiten wenden.
(3) Die Vertrauensperson berichtet ihrer jeweiligen Synode über Umsetzung und Auswirkungen dieses Gesetzes.
#§ 6
Verpflichtung zur Verschwiegenheit
1Ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben über vertrauliche Angelegenheiten, die ihnen bei ihrem Dienst bekannt werden, Schweigen zu bewahren. 2Wo sie seelsorgerlich tätig werden, ist das Seelsorgegeheimnis zu wahren. 3Die Verschwiegenheitspflicht gilt auch über die Dauer der Beauftragung hinaus.
#§ 7
Finanzierung und Auslagenersatz
(1) Ehrenamtliche Tätigkeit erfolgt unentgeltlich.
(2) 1Bei Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeit entstandene Kosten werden im Rahmen vorhandener Mittel und nach vorheriger Absprache gegen Vorlage von Belegen erstattet. 2Dieses schließt die Kosten für die Betreuung von Kindern und pflegebedürftigen Angehörigen im Rahmen festzusetzender Höchstsätze ein.
#§ 8
Versicherungsschutz
(1) Ehrenamtliche genießen während der Ausübung ihrer Tätigkeit im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und der für den Bereich der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg abgeschlossenen Sammelversicherungsverträge Versicherungsschutz.
(2) Die Ehrenamtlichen sind während ihrer Tätigkeit im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung geschützt.
(3) Die Ehrenamtlichen haften nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
#§ 9
Nachweis und Berücksichtigung ehrenamtlicher Tätigkeiten
1Auf Wunsch der Ehrenamtlichen wird über ihren Dienst und die dabei erworbenen Qualifikationen eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt. 2Bei kirchlichen Ausbildungen, bei Bewerbungen für den kirchlichen Dienst und bei der Übertragung höherwertiger Tätigkeiten sollen im Ehrenamt und bei Fortbildung im Ehrenamt erworbene Qualifikationen angemessen berücksichtigt werden.
#§ 10
Ausführungsbestimmungen
Das Nähere regelt der Gemeinsame Kirchenausschuss in einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift.
#§ 11
In-Kraft-Treten
1Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. 2Gleichzeitig werden die Leitlinien für den Dienst, die Fortbildung und die Begleitung ehrenamtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg vom 14. November 1990 außer Kraft gesetzt.