.

Ordnung des Vertrauensrates des Allgemeinen Pfarrkonvents

Vom 1. Juli 2007

####

§ 1
Zielsetzung

(1) Der Vertrauensrat soll die geschwisterliche Gemeinschaft unter den Mitgliedern des Allgemeinen Pfarrkonvents fördern und stärken (Artikel 38 Kirchenordnung).
(2) 1Das Wirken des Vertrauensrates ist geschwisterlicher Dienst unter Gottes Wort. 2Er übt seine Tätigkeit unabhängig von der Seelsorgepflicht des Bischofs aus.
#

§ 2
Umfassungsklausel

Die in dieser Anordnung im folgenden verwendeten Personenbezeichnungen gelten für Frauen und Männer.
#

§ 3
Aufgaben

Der Vertrauensrat ermahnt, rät und sucht nach vertrauensbildenden Maßnahmen, wenn Ansehen und Würde des Berufes des Pfarrers gefährdet erscheinen.
#

§ 4
Zusammensetzung

(1) Der Vertrauensrat besteht aus neun Mitgliedern des Allgemeinen Pfarrkonvents, unter denen sich mindestens eine Pfarrerin bzw. ein Pfarrer befinden soll, die bzw. der ihren bzw. seinen Dienst nach Artikel 49 der Kirchenordnung ausübt.
(2) 1Der Vertrauensrat wählt aus seiner Mitte einen Sprecher sowie einen Stellvertreter des Sprechers. 2Der Sprecher bereitet die Verhandlungsgegenstände sachgemäß vor. 3Er beruft den Vertrauensrat ein und leitet die Sitzungen. 4Der Vertrauensrat muss auch auf Antrag zweier Mitglieder des Vertrauensrates einberufen werden.
(3) Mitglieder des Oberkirchenrates, des Synodalausschusses, der Schlichtungsstelle und der Disziplinarkammer dürfen dem Vertrauensrat nicht angehören.
#

§ 5
Wahlverfahren

(1) 1Die Mitglieder des Vertrauensrates werden aus der Mitte des Allgemeinen Pfarrkonventes in geheimer Wahl auf die Dauer von sechs Jahren gewählt. 2Zu dieser Wahl schlägt der Bischof gemeinsam mit dem Geschäftsausschuss des Allgemeinen Pfarrkonventes oder einem vom Konvent benannten Wahlausschuss doppelt so viele Kandidaten vor, wie Mitglieder zu wählen sind. 3Die Kreispfarrkonvente sollen drei Wahlvorschläge einreichen.
(2) 1Die Wahl wird ohne Aussprache zur Person mit Stimmzetteln durchgeführt. 2Auf jedem Stimmzettel dürfen so viele Namen angekreuzt werden, wie Mitglieder für den Vertrauensrat zu wählen sind. 3Gewählt sind diejenigen, die die meisten Stimmen erhalten haben. 4Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 5Artikel 131 der Kirchenordnung ist nicht anwendbar. 6Es wird lediglich ein Wahlgang durchgeführt.
(3) 1Bei Ausscheiden eines Mitgliedes wird in geheimer Wahl auf Vorschlag des Vorstandes des Geschäftsausschusses oder einem vom Konvent benannten Wahlausschuss eine Nachwahl vorgenommen. 2Die obigen Vorschriften über das Wahlverfahren sind auf diese Nachwahl entsprechend anzuwenden.
#

§ 6
Anrufung des Vertrauensrates

(1) Der Vertrauensrat kann von jedem Mitglied des Allgemeinen Pfarrkonventes sowie vom Oberkirchenrat angerufen werden.
(2) Der Vertrauensrat kann auch auf Wunsch einzelner Mitglieder des Allgemeinen Pfarrkonventes tätig werden, wenn diese in Fragen des Amtes und der persönlichen Lebensführung vor Schwierigkeiten stehen, die sie allein nicht lösen können.
#

§ 7
Verfahren

(1) 1Der Vertrauensrat bemüht sich um ein Gespräch zwischen den Beteiligten. 2Mitglieder des Allgemeinen Pfarrkonventes, um derentwillen der Vertrauensrat angerufen wird, sind gehalten, sich diesem oder einem von ihm beauftragten Mitglied zum Gespräch zur Verfügung zu stellen.
(2) 1Alle Beratungen des Vertrauensrates stehen unter der seelsorgerlichen Schweigepflicht. 2Seine Mitglieder sind in Warhnehmung ihres kirchlichen Ehrenamtes allein an ihr Ordinationsgelübde gebunden und verpflichtet, ihre Tätigkeit unparteiisch und gewissenhaft auszuüben.
(3) Der Vertrauensrat gestaltet seine Verhandlungen selbst in Verantwortung für eine geordnete Erledigung seiner Aufgaben und dem geistlichen Charakter seiner gesamten Tätigkeit.
(4) Der Vertrauensrat ist berechtigt, sich zur Durchführung seines Auftrages Auskünfte von allen Dienststellen der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg zu erbitten.
#

§ 8
Empfehlungen

Der Vertrauensrat ist befugt, sowohl gegenüber Mitgliedern des Allgemeinen Pfarrkonventes als auch gegenüber dem Oberkirchenrat oder anderen Dienststellen der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg Empfehlungen auszusprechen.

wbv Kommunikation: Kirchenverwaltung LAW|PUBLISHER