.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
#§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
Ausführungsverordnung des Rates der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen über die Durchführung der Zweiten Theologischen Prüfung
Vom 11. Dezember 2025
(GVBl. XX. Band, S. )
Auf Grund des § 8 Abs. 2 des Kirchengesetzes der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen über die theologischen Prüfungen (Gemeinsames Prüfungsgesetz – ThPrG) vom 20. Januar 1975 (Kirchl. Amtsbl. Hannover S.19), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 29. März 2001 (Kirchl. Amtsbl. Hannover S. 50), erlassen wir folgende Ausführungsverordnung:
####§ 1
Prüfungselemente
(1) Die Zweite Theologische Prüfung (Prüfung) gliedert sich in Kompetenznachweise in Form eines Portfolios und in benotete Leistungen.
(2) Folgende Prüfungselemente bilden das Portfolio und werden nicht benotet:
- a.
- Homiletisch-liturgische Probe
- b.
- Falldarstellung einer Kasualhandlung
- c.
- Verbatim eines Seelsorgegesprächs
- d.
- Sozialraumanalyse der Vikariatsgemeinde oder Vikariatsregion
(3) Folgende Prüfungselemente werden als benotete Leistungen ausgewiesen:
- a.
- Religionspädagogische Probe in der Anfangsphase des Vorbereitungsdienstes
- b.
- Theologischer Essay mit Disputation
- c.
- Erkundung mit Präsentation
- d.
- Praktisch-theologisches Fachgespräch jeweils zum Ende des Vorbereitungsdienstes im Rahmen eines Prüfungstages.
(4) Für die Prüfungselemente des Portfolios gelten folgende Bestimmungen:
- a.
- 1Die Homiletisch-liturgische Probe umfasst die Anfertigung einer homiletisch-liturgischen Reflexion und der Predigt innerhalb einer Frist von sieben Kalendertagen, die Durchführung des Gottesdienstes, sowie das Prüfungsgespräch nach der Feier des Gottesdienstes. 2Das Prüfungsgespräch mündet in eine qualifizierte Rückmeldung, die gegebenenfalls Förderungsfeststellungen beinhaltet. 3Das Prüfungsgespräch soll eine Länge von 40 Minuten haben.
- b.
- Für die unter Abs. 2 b. – d. genannten Prüfungselemente gelten die formalen und inhaltlichen Vorgaben der Studienleitung des Predigerseminars der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers; das Predigerseminar hat das Prüfungsamt vor Erlass der Vorgaben anzuhören.
(5) Für die benoteten Prüfungselemente gelten folgende Bestimmungen:
- a.
- 1Die Religionspädagogische Probe erfolgt am Ende des Schulpraktikums. 2Es umfasst den Entwurf einer Unterrichtsstunde, deren Durchführung im Fach Religion sowie ein Prüfungsgespräch im Anschluss an die Prüfungsstunde. 3Zwischen der Bestätigung des abgesprochenen Themas für die Unterrichtsstunde und der Abgabe, sechs Kalendertage vor der Lehrprobe, liegen mindestens sieben Kalendertage. 4Das Prüfungsgespräch soll eine Länge von 30 Minuten haben.
- b.
- 1Der Theologische Essay besteht in der Erörterung eines kirchlichen oder gesellschaftlichen Themas aus theologischer Sicht. 2Die Ergebnisse des Essays sind in Thesen zusammenzufassen. 3Für die Anfertigung des Essays stehen sieben Kalendertage zur Verfügung. 4Die Themenstellung für den Essay obliegt dem Prüfungsamt. 5Die Disputation erfolgt als mündliche Prüfung auf der Basis des Theologischen Essays und der Thesen. 6Die Disputation soll eine Länge von 30 Minuten haben.
- c.
- 1Die Erkundung besteht in der Exploration eines kirchlich relevanten Praxisfeldes. 2Für die Erkundung stehen 14 Kalendertage zur Verfügung. 3Die Ergebnisse, theologischen Fragestellungen und praktischen Folgerungen werden in einer mündlichen Prüfung präsentiert. 4Die Präsentation soll eine Länge von 30 Minuten haben.
- d.
- 1Das Praktisch-theologische Fachgespräch hat einen biblisch-exegetischen und systematisch-theologischen Schwerpunkt. 2Das Thema wird von den Prüfungsabteilungen festgelegt und 14 Tage vor dem Fachgespräch bekanntgegeben. 3Das Fachgespräch soll eine Länge von 40 Minuten haben.
(6)1Bei den mündlichen Prüfungselementen ist die Öffentlichkeit ausgeschlossen. 2Mitglieder des Prüfungsamtes und der Prüfungsabteilungen können nach vorheriger Absprache mit den Vorsitzenden der jeweiligen Prüfungsabteilung an den Prüfungen teilnehmen. 3Über die Teilnahme sonstiger Zuhörender werden nähere Bestimmungen durch eine Richtlinie getroffen.
(7)1Zur Religionspädagogischen Probe wird ein Gutachten erstellt. 2Zu den Prüfungselementen des Portfolios gemäß § 1 Abs. 2 b. – d. werden Kurzgutachten erstellt. 3Zu den mündlichen Prüfungen werden Niederschriften gefertigt, die den Prüfungsgang zusammenfassend wiedergeben.
#§ 2
Meldung und Zulassung zur Prüfung
(1)1Voraussetzung für die Zulassung zur Homiletisch-liturgischen Probe und den Prüfungselementen gemäß § 1 Abs. 3 b. – d. ist der Nachweis, dass die zu prüfende Person den in der Kirche jeweils vorgeschriebenen Vorbereitungsdienst ordnungsgemäß abgeleistet hat. 2Dies beinhaltet die Prüfungselemente des Portfolios gemäß § 1 Abs. 2 b. – d. wie auch die Religionspädagogische Probe.
(2)1Die Meldung für die Zulassung ist schriftlich an die Kirche zu richten, in der der Vorbereitungsdienst abgeleistet wird. 2Eine genaue Stelle soll den zu prüfenden Personen von den Kirchen mitgeteilt werden.
(3) Die Zulassung zu den Prüfungselementen des Portfolios gemäß § 1 Abs. 2 b. – d. wie auch zur Religionspädagogischen Probe gilt mit der Zulassung zum Vorbereitungsdienst sowie mit der ordnungsgemäßen Teilnahme am Vorbereitungsdienst als erteilt.
(4) Der Meldung ist eine Bescheinigung des Predigerseminars über die ordnungsgemäße Teilnahme am Vorbereitungsdienst, die anforderungsgemäße Erbringung der Prüfungselemente des Portfolios gemäß § 1 Abs. 2 b. – d. und die Religionspädagogische Probe beizufügen.
#§ 3
Prüfungsabteilungen und Unterabteilungen
(1)1Eine Prüfungsabteilung besteht grundsätzlich aus drei ordinierten Prüferinnen oder Prüfern. 2In Ausnahmen können maximal vier und mindestens zwei ordinierte Prüferinnen oder Prüfer eine Prüfungsabteilung bilden. 3Auf Vorschlag einer Kirche können zusätzlich rechtskundige Mitglieder eines kirchenleitenden Organs, Professorinnen und Professoren der Theologie und nichtordinierte Expertinnen und Experten für einzelne Prüfungselemente in die Prüfungsabteilungen berufen werden.
(2)1Für die mündlichen Prüfungen kann eine Prüfungsabteilung Unterabteilungen bilden. 2Jede Unterabteilung muss mindestens zwei ordinierte Prüferinnen oder Prüfer umfassen.
(3) Die Prüferinnen und Prüfer werden für ihre Prüfungstätigkeit didaktisch geschult.
(4)1Die Zusammensetzung der Prüfungsabteilung und gegebenenfalls der Unterabteilung wird der zu prüfenden Person in der Regel bei der Mitteilung über die Zulassung bekanntgegeben. 2Ist eine Prüferin oder ein Prüfer an der Teilnahme der Prüfung verhindert, beruft das Prüfungsamt unverzüglich eine Ersatzperson und teilt dies der zu prüfenden Person mit.
(5) Die Homiletisch-liturgische Probe wird von einem Mitglied der Prüfungsabteilung unter Mitwirkung eines Mitglieds der Studienleitung des Predigerseminars und der Vikariatsleiterin bzw. des Vikariatsleiters abgenommen.
(6) Die Prüfungskommission für die Religionspädagogische Probe wird gebildet aus einer vom Religionspädagogischen Institut der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers bestellten Prüfungsperson, die den Vorsitz hat, der Schulmentorin oder dem Schulmentor sowie einer Vertreterin oder einem Vertreter des Religionspädagogischen Instituts der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers.
#§ 4
Prüfungsbewertung und Prüfungsergebnisse
(1) Die Bewertung der benoteten Prüfungselemente erfolgt in den Noten:
„sehr gut“ | (15/14/13 Punkte) |
„gut“ | (12/11/10 Punkte) |
„befriedigend“ | (9/8/7 Punkte) |
„ausreichend“ | (6/5/4 Punkte) |
„mangelhaft“ | (3/2/1 Punkte) |
„ungenügend“ | (0 Punkte) |
(2) Die Bewertungsmaßstäbe für die benoteten Prüfungselemente, die Anforderungen für die Prüfungselemente des Portfolios und die Ermittlung des Schlussergebnisses werden durch Richtlinien des Prüfungsamtes und Richtlinien der Studienleitung des Predigerseminars geregelt.
#§ 5
Bestehen der Prüfung
Die Prüfung gilt als bestanden, wenn
- die Prüfungselemente des Portfolios gemäß § 1 Abs. 2 b. – d. vollständig und anforderungsgemäß erbracht worden sind,
- die Homiletisch-liturgische Probe erfolgreich absolviert worden ist, d.h. wenn keine Förderbedarfe festgestellt wurden oder geringfügig festgestellte Förderbedarfe in entsprechenden Fördermaßnahmen erfolgreich wahrgenommen oder nach der Wahrnehmung umfangreicher Fördermaßnahmen und nach der in diesem Fall erforderlichen Wiederholung der Homiletisch-liturgischen Probe keine erheblichen Förderbedarfe festgestellt worden sind und
- alle benoteten Prüfungselemente mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden sind.
§ 6
Täuschung und Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel
(1) Besteht der Verdacht, dass die zu prüfende Person versucht hat, das Ergebnis ihrer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, ist die Prüfung nach Abschluss des jeweiligen Prüfungselementes zu unterbrechen.
(2)1Bestätigt sich nach der Anhörung der geprüften Person der Verdacht der Täuschung oder der Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, so wird das Prüfungselement als „nicht bestanden“ erklärt. 2Die Entscheidung trifft die Prüfungsabteilung oder gegebenenfalls die Unterabteilung.
(3) Das Prüfungsamt entscheidet nach Anhörung der Prüfungsabteilung über das weitere Verfahren der Prüfung.
(4) Hat die geprüfte Person in der Prüfung getäuscht oder nicht zugelassene Hilfsmittel benutzt und wird dieser Umstand erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann das Prüfungsamt nachträglich das Prüfungselement für „nicht bestanden“ erklären.
#§ 7
Nichtantritt, Abbruch und Versäumnis
(1)1Ein Prüfungselement gilt grundsätzlich als nicht bestanden, wenn die zu prüfende Person einen Prüfungstermin versäumt, nicht antritt, nach Beginn das Prüfungselement abbricht oder eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbringt. 2Dies gilt nicht, wenn im Falle von Prüfungsunfähigkeit dem Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden der Prüfungsabteilung unverzüglich ein ärztliches Attest, auf Verlangen ein amtsärztliches Attest, vorgelegt wird oder im Falle anderer schwerwiegender Gründe, die die zu prüfende Person nicht zu vertreten hat, diese unverzüglich schriftlich dargelegt werden.
(2)1Kann eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht werden, verlängert die Prüfungsabteilung die Abgabefrist, wenn die Gründe gemäß Abs. 1 Satz 2 vorliegen. 2Ist dies nicht sachgerecht, bestimmt das Prüfungsamt das weitere Verfahren.
(3) Kann eine mündliche Prüfungsleistung nicht erbracht werden, wird von der Prüfungsabteilung in Abstimmung mit dem Prüfungsamt ein Nachholtermin angesetzt, wenn die Gründe gemäß Abs. 1 Satz 2 vorliegen.
#§ 8
Nachprüfung und Wiederholung
(1)1Wurde nur ein benotetes Prüfungselement gemäß § 1 Abs. 3 b. - d. schlechter als „ausreichend“ bewertet, ist eine einmalige Nachprüfung dieses Prüfungselements möglich. 2In besonderen Fällen kann das Prüfungsamt darüber hinausgehende Nachprüfungen zulassen. 3Die Prüfungsabteilung setzt in Abstimmung mit dem Prüfungsamt Zeit und Ort der Nachprüfung in dem nichtbestandenen Prüfungselement fest.
(2)1Wurden zwei oder mehr Prüfungselemente gemäß § 1 Abs. 3 b. - d. oder die Nachprüfung gemäß Abs. 1 schlechter als „ausreichend“ bewertet, kann die Prüfung wiederholt werden. 2Die Wiederholung betrifft alle Prüfungselemente gemäß § 1 Abs. 3 b. - d.3Der Antrag auf Wiederholung ist innerhalb von vier Wochen nach Mitteilung über das Nichtbestehen schriftlich an das Prüfungsamt zu richten.
(3)1Wird die Prüfung auch beim zweiten Versuch nicht bestanden, ist eine weitere Zulassung grundsätzlich nicht möglich. 2In besonderen Fällen kann das Prüfungsamt anders entscheiden.
(4) Wurden Prüfungselemente des Portfolios oder die Religionspädagogische Probe nicht anforderungsgemäß erbracht bzw. mit schlechter als „ausreichend“ benotet, ist eine einmalige Nachprüfung dieser Prüfungselemente im Rahmen des Vorbereitungsdienstes möglich.
#§ 9
Zeugnis
1Die zu prüfende Person erhält nach bestandenem Abschluss der Prüfung ein Zeugnis, das die Ergebnisse der benoteten Prüfungselemente sowie das Schlussergebnis in Punkten ausweist. 2Das Zeugnis enthält den Vermerk über die anforderungsgemäße Erbringung der Prüfungselemente des Portfolios. 3Das Zeugnis erhält das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist.
#§ 10
Akteneinsicht
1Eine geprüfte Person hat das Recht, innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Zeugnisses ihre vollständigen Prüfungsakten in der für sie zuständigen aktenführenden Stelle persönlich einzusehen. 2Nebenakten dürfen nicht geführt werden. 3War die geprüfte Person ohne ihr Verschulden verhindert, die Dreimonatsfrist einzuhalten, so ist ihr auf Antrag die nachträgliche Einsichtnahme innerhalb einer angemessenen Frist zu gestatten. 4Der Antrag ist von der geprüften Person binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses an die für sie zuständige aktenführende Stelle zu richten. 5Bei Beschwerden gilt die Verordnung des Rates der Konföderation über das Verfahren bei Beschwerden über theologische Prüfungen.
#§ 11
Erlass von Richtlinien
(1) Das Prüfungsamt erlässt im Rahmen des Gemeinsamen Prüfungsgesetzes und dieser Ausführungsverordnung Richtlinien über die Gestaltung der Prüfung.
(2)1Beschlüsse des Prüfungsamtes über Richtlinien gem. Abs. 1 werden einmütig gefasst. 2Ist keine Einmütigkeit zu erzielen, holt das Prüfungsamt die Entscheidung des Rates der Konföderation ein.
#§ 12
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Überleitungsbestimmungen
(1)1Diese Ausführungsverordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft und ersetzt die Verordnung des Rates der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen über die Durchführung der Zweiten theologischen Prüfung vom 2. April 1986 (Kirchl. Amtsbl. Hannover S. 58), geändert durch die Verordnung des Rates der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen vom 14. März 1995 (Kirchl. Amtsbl. Hannover S. 54). 2Die Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers, die Evangelisch-lutherische Landeskirche in Braunschweig, die Evangelisch-Lutherische Kirche in Oldenburg und die Evangelisch-lutherische Landeskirche Schaumburg-Lippe werden gebeten, ihre jeweiligen Verordnungen und Änderungen von Verordnungen zur Regelung der Prüfung des Zweiten Theologischen Examens zum 31. Dezember 2025 aufzuheben.
(2)1Diese Ausführungsverordnung gilt für zu prüfende Personen, die ab dem 1. Januar 2026 ihren Vorbereitungsdienst beginnen. 2Für zu prüfende Personen, die ihren Vorbereitungsdienst vor diesem Datum begonnen haben, gelten die in Abs. 1 genannten Verordnungen der Kirchen weiter; in besonderen Fällen, bei denen zu prüfende Personen ihren Vorbereitungsdienst für einen längerem Zeitraum unterbrechen mussten, soll das Prüfungsamt den zu prüfenden Personen ermöglichen, auf Wunsch nach der ab dem 1. Januar 2026 in Kraft tretenden Ausführungsverordnung geprüft zu werden.