.Haushaltsgesetz
§ 1
#§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
#§ 11
§ 12
Haushaltsgesetz
der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg für das Haushaltsjahr 2026
In der Fassung vom 21. November 2025
#Die 49. Synode der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg hat gemäß Artikel 90 der Kirchenordnung das nachfolgende Haushaltsgesetz beschlossen:
###§ 1
Feststellung des Haushaltsplanes
(1) 1Der Haushaltsplan der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg wird für das Haushaltsjahr 2026 in den ordentlichen Erträgen auf 104.084.800 € und in den ordentlichen Aufwendungen auf 111.704.900 € festgestellt.
2Die Finanzerträge 2026 werden auf 2.939.200 € und der Finanzaufwand auf 250.000 € festgestellt. 3Die geplanten Rücklagenentnahmen belaufen sich auf 4.930.900 € und die geplanten Rücklagenzuführungen auf 0 €. 4Damit ergibt sich für das Haushaltsjahr 2026 ein ausgeglichener Haushalt.
(2) 1Der Investitions- und Finanzierungsplan sieht Investitionen in Höhe von 31.400 € vor. 2Finanziert werden diese aus den liquiden Mitteln mit 29.700 € und Zuschüssen Dritter mit 1.500 € sowie Spenden mit 200 €.
3Die Finanzierung der Abschreibungen dieser Investitionen soll aus dem Jahresergebnis aus ordentlicher Tätigkeit sichergestellt werden. 4Der Oberkirchenrat wird ermächtigt, die Investitionen im Haushaltsjahr 2026 zu tätigen, soweit der Haushaltsplan keine Beschränkungen vorsieht.
(3) Die Haushaltspläne des Sonder- (SV) und Treuhandvermögen (TV) werden festgestellt auf:
Ordentlicher Ertrag | Ordentlicher Aufwand | Finanzertrag | Rücklage | |
SV 2080 Bibelgesellschaft | 17.300 € | 19.150 € | 500 € | 1.350 € |
TV 2002 Pfarrvermögen | 9.500 € | 9.500 € | 0 € | 0 € |
§ 2
Haushaltsaufkommen
(1)1Mehrerträge aus dem Aufkommen an Landeskirchensteuern sind zunächst mit Mindererträgen im Haushaltsplan, Mindererträge aus dem Aufkommen an Landeskirchensteuern mit Mehrerträgen im Haushaltsplan auszugleichen.
2Danach verbleibende Mehrerträge sind, soweit sie nicht für über- und außerplanmäßige Aufwendungen im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedarfs (§ 30 HO-Doppik) benötigt werden, zur Verminderung der Entnahme aus den Rücklagen zu verwenden.
(2)1Nach Absatz 1 nicht benötigte Mehrerträge und Haushaltsersparnisse, die nicht gemäß § 16 HO-Doppik in das nächste Haushaltsjahr übertragen werden, werden zunächst auf das Konto Ergebnisvortrag eingestellt. 2Über dessen Verwendung kann mit Zustimmung des Gemeinsamen Kirchenausschusses nach vorheriger Beratung im Finanzausschuss entschieden werden.
(3)1Zum Ausgleich eines beim Haushaltsabschluss entstehenden Fehlbetrages können mit Zustimmung des Gemeinsamen Kirchenausschusses nach vorheriger Beratung im Finanzausschuss bis zu 500.000 € aus der Allgemeinen Ausgleichsrücklage entnommen werden.
#§ 3
Über- und außerplanmäßige Haushaltsmittel
(1)1Die Inanspruchnahme von über- und außerplanmäßigen Haushaltsmitteln bis zu 50.000 € je Sachkonto je Teilergebnishaushalt kann vom Oberkirchenrat unter Heranziehung der Haushaltsverstärkungsmittel (Teilergebnishaushalt 9000000, Sachkonto 769100) abgedeckt werden. 2Hierüber ist der Synode bei der folgenden Tagung Kenntnis zu geben.
(2)1In den übrigen Fällen einer über- und außerplanmäßigen Inanspruchnahme von Haushaltsmitteln ist die Einwilligung des Gemeinsamen Kirchenausschusses nach vorheriger Beratung im Finanz- und Personalausschuss erforderlich. 2Die Einwilligung soll nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedarfs erteilt werden.
(3) Über- und außerplanmäßige Aufwendungen dürfen nur veranlasst werden, wenn über die Deckung entschieden ist.
#§ 4
Verwendung von Haushaltsmitteln bei unbesetzten Pfarrstellen
Ist eine Pfarrstelle unbesetzt und fallen dafür keine Personalkosten an, kann der Oberkirchenrat das Budget dieser Stelle auf Antrag für die gemeindliche Versorgung durch nicht ordinierte Personen z.B. Interprofessionelle Teams einsetzen.
#§ 5
Sperrvermerke
Aufwendungen und die mit Investitionen und deren Finanzierung verbundenen Haushaltsmittel, die aus besonderen Gründen zunächst noch nicht realisiert werden sollen oder im Einzelfall einer besonderen Zustimmung bedürfen, sind im Haushaltsplan mit einem Sperrvermerk zu versehen.
#§ 6
Kassenkredite
1Der Oberkirchenrat wird ermächtigt, im Bedarfsfall Kredite zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Zahlungsfähigkeit (Kassenkredite) gemäß § 19 Abs.1 Ziffer 3 HO-Doppik bis zur Höhe von 500.000 € aufzunehmen. 2Soweit diese Kassenkredite zurückgezahlt sind, kann die Ermächtigung wiederholt in Anspruch genommen werden.
#§ 7
Bürgschaften
Der Oberkirchenrat wird ermächtigt, mit Zustimmung des Gemeinsamen Kirchenausschusses Bürgschaften zu Lasten der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg bis zur Höhe einer Gesamtverpflichtung von bis zu 3.000.000 € zu übernehmen.
#§ 8
Verpflichtungsermächtigungen
Verpflichtungsermächtigungen für Investitionen der Folgejahre werden nicht geplant.
#§ 9
Haushaltsvermerke
(1) Übertragbarkeit
1Haushaltsmittel für Investitionen und aus zweckgebundenen Erträgen sind übertragbar. 2Andere Haushaltsmittel, die übertragbar sind, sind im Haushaltsplan mit dem Vermerk „Übertragbarkeit“ gekennzeichnet. 3Für das Haushaltsjahr wurde folgender Übertragungsvermerk eingestellt:
Organisationseinheit 0200000 Kostenstelle 0270000 Orgelwesen
Konto 651350 Zweckgebundene Zuweisung an Kirchengemeinden 150.000 €
Organisationseinheit 3100000 Kostenstelle 3130000 Arbeitsstelle f. Umweltfragen u. Klimaschutz (ASUK)
Konto 651330 Zweckgebundene Zuweisung an Kirchenkreise 400.000 €
Organisationseinheit 9000000 Kostenstelle 9000000 Allgemeine Finanzwirtschaft
Konto 651450 Zuweisung für Investitionen an Kirchengemeinden 1.100.000 €
Organisationseinheit 9000000 Kostenstelle 9000000 Allgemeine Finanzwirtschaft
Konto 651254 Zuweisung Ökofonds 350.000 €
1Soweit in diesen Teilergebnishaushalten/Kostenstellen/Sachkonten mit dem Haushaltsvermerk der Übertragbarkeit beim Jahresabschluss Haushaltsmittel nicht verausgabt wurden, können diese in das nächste Haushaltsjahr übertragen bzw. einer zweckgebundenen Rücklage zugeführt werden, soweit die nicht verbrauchten Mittel im kommenden Haushaltsjahr benötigt werden und für das Abschlussjahr kein negatives Gesamtergebnis entsteht.
(2) Deckungsfähigkeit
1Kostenstellen einer Organisationseinheit sind grundsätzlich gegenseitig deckungsfähig. 2Hierbei ist jedoch zu beachten, dass Aufwendungen jeweils für Personal-, Sach- oder Gebäude-/Baukosten auch nur zur Deckung jeweils entsprechender Aufwendungen verwendet werden sollen. 3Darüber hinaus sind die Aufwendungen für Personal aller Organisationseinheiten im Gesamtergebnishaushalt gegenseitig deckungsfähig. 4Mehrerträge einer Organisationseinheit sollen für Mehraufwendungen der gleichen Organisationseinheit verwendet werden. 5Darüber hinaus ist für den gesamten Haushalt das Gesamtdeckungsprinzip gem. 6§ 6 HO-Doppik zu beachten.7Auf der Kostenstelle 6140000 Aufgaben im Pfarramt in Kirchengemeinden sind die Sachkonten 601100 Bezüge der Pfarrerinnen und Pfarrer und 651250 Zuweisung an Kirchengemeinden einseitig zu Gunsten der Zuweisung an Kirchengemeinden in Höhe von bis zu 20.000 € deckungsfähig. 8Auf der Kostenstelle 7420000 Gesamtausschuss der Mitarbeitendenvertretungen sind die Sachkonten 603100 Beschäftigungsentgelte, 604100 Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Sozialversicherung und 605100 Aufwendungen an Versorgungskassen und das Sachkonto 651290 Sonstige Zuweisungen und Umlagen gegenseitig in Höhe von bis zu 72.750 € deckungsfähig.
#§ 10
Rücklagen und Rückstellungen
(1)1Entsprechend des Abschnitts 6 der HO-Doppik werden folgende Pflichtrücklagen geführt:
- Betriebsmittelrücklage
- Bauunterhaltungsrücklage
- Haushaltsausgleichsrücklage
2Nicht geplante Entnahmen dürfen den Betrag von 250.000 € nicht überschreiten. 3Es gelten die Verfahrensregelungen gemäß § 3 dieses Haushaltsgesetzes.
(2)1Die Bewirtschaftung von Rückstellungen sowie von Rücklagen obliegt dem Oberkirchenrat. 2Dies gilt insbesondere für:
- a. Rücklage Landeskirchenfonds1Der Landeskirchenfonds dient insbesondere der Bereitstellung von Darlehen an die Kirchengemeinden.2Die Bewirtschaftung obliegt dem Oberkirchenrat.b. Personalkostenrückstellung1Diese Rückstellung dient insbesondere der Deckung der Versorgungsverpflichtungen der Landeskirche für öffentlich-rechtlich beschäftigte Personen soweit diese nicht direkt durch die NKVK gedeckt werden. 2Die Rückstellung ist weiter aufzubauen, bis der Bestand die versicherungsmathematische Deckungslücke schließt.c. Rückstellung für Altersteilzeit1Diese Rückstellung dient zur Finanzierung von Personalausgaben in der Freizeitphase der Altersteilzeit von Mitarbeitenden. 2Diese Rückstellung ist in der Arbeitsphase der ATZ aufzubauen und in der Freizeitphase aufzulösen.d. ClearingrückstellungDie Rückstellung dient ausschließlich dem Kirchensteuerausgleich (Clearing).
§ 11
Haushaltssperre
Wenn die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen es erfordert, kann der Oberkirchenrat mit Zustimmung des Gemeinsamen Kirchenausschusses für einzelne Kostenstellen/Sachkonten oder den gesamten Aufwandsbereich eine Haushaltssperre ausbringen.
#§ 12
Inkrafttreten
Dieses Kirchengesetz tritt am 01. Januar 2026 in Kraft.