.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
Geltungszeitraum von: 01.01.2022
Geltungszeitraum bis: 31.12.2025
Kirchengesetz über die Veräußerung von Grundvermögen
Vom 20. November 2021
Die 49. Synode der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg hat folgendes Kirchengesetz beschlossen:
####§ 1
Genehmigung
(1) Kirchliches Grundvermögen sind Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte kirchlicher Körperschaften. Seine Veräußerung bedarf einer Genehmigung durch den Oberkirchenrat.
(2) Kirchliches Grundvermögen dient der Substanzerhaltung des kirchlichen Vermögens.
#§ 2
Allgemeine Genehmigung
(1) Beantragen Kirchengemeinden die Genehmigung für die Veräußerung von kirchlichem Grundvermögen, ist der Oberkirchenrat in seinen Entscheidungen gemäß Art. 27 Abs. 1 Nr. 1 und Art. 68 Abs. 1 der Kirchenordnung im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens ungebunden. Er kann Genehmigungen mit Auflagen versehen.
(2) Bei Entscheidungen hat der Oberkirchenrat die Bedeutung kirchlichen Grundvermögens für die Kirche als auch die jeweiligen Eigentümerrechte zu berücksichtigen.
#§ 3
Gebundene Genehmigung mit Erlösverwendungsverpflichtung
(1) Wird eine Veräußerungsgenehmigung für Grundvermögen beantragt mit der Verpflichtung, den Erlös wie folgt zu verwenden:
- - 50 Prozent des Verkaufserlöses für die Kirchengemeinde zur freien Verwendung,- 50 Prozent des Verkaufserlöses mit der Zweckbindung Bauunterhaltung,
ist die Genehmigung zu erteilen.
(2) Wird eine Veräußerungsgenehmigung für aus dem Pfarrfonds entwidmetes Grundvermögen beantragt, ist die Veräußerung zu genehmigen. Die Erlösverwendung richtet sich nach § 5 Abs. 3 des Pfarrfondsgesetzes.
(3) Diese Genehmigung mit Erlösverwendungsauflage findet auf Grundstücke mit und grundstücksgleiche Rechte an Kirchengebäuden keine Anwendung. Gleiches gilt für land- und forstwirtschaftlich genutztes Grundvermögen. Ebenso findet diese Regelung keine Anwendung auf Grundstücke mit aufstehendem Pfarrhaus, das als solches benötigt wird.
#§ 4
Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für die Kirchenkreise und Kirchenverbände entsprechend.
#§ 5
Inkrafttreten
Dieses Kirchengesetz tritt am 01.01.2022 in Kraft.
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