.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10

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Rechtsverordnung zur Ausführung des Gesetzes zur Erstellung von Gebäudeeffizienzplänen - (RV-GePG)
Vom 25.04.2025
Aufgrund § 12 des Gebäudeeffizienzplangesetzes verordnet der Oberkirchenrat am 25.04.2025:
####§ 1
Kindertagesstätten
(1) Im Oberkirchenrat werden zentral alle Gebäude dokumentiert, die als Kindertagesstätten im Gebiet der oldenburgischen Kirche ganz oder teilweise genutzt werden.
(2) Der Oberkirchenrat berät auf Antrag die Eigentümerin sowie die Träger der jeweiligen Kindertagesstätte bei den Verhandlungen mit der jeweiligen Kommune zu den Reduktionszielen gemäß § 1 Absatz 2 und 3 GePG.
(3) Die Verhandlungen mit den Kommunen sollen von den Eigentümern der Grundstücke mit Beteiligung des Oberkirchenrats bis zum 30.06.2027 abgeschlossen sein.
#§ 2
Berechnung der Kosten
(1) Der Oberkirchenrat stellt Berechnungsbögen gemäß § 2 Absatz 1 GePG analog und digital zur Verfügung.
(2) Diese Berechnungsbögen (Beispiel: Anlage 1) werden durch Rundschreiben veröffentlicht und sind für die Kirchengemeinden und Kirchenkreise verbindlich.
(3) Die gebäudebezogenen Personalkosten ergeben sich aus den Jahresabschlüssen 2018.
(4) Die Kosten sind auf volle Euro-Beträge aufzurunden.
#§ 3
Möglichkeiten der alternativen Gebäudenutzung
(1) Vor jedem Verkauf einer kirchlichen Liegenschaft berät der Oberkirchenrat die Eigentümerin über die Entwicklungspotenziale des Grundstückes.
(2) Der Oberkirchenrat kann Externe mit dieser Prüfung beauftragen. Die Kosten dafür trägt der Oberkirchenrat.
#§ 4
Gebäudeeffizienzplan
(1) Die Gebäudeeffizienzpläne werden einheitlich nach Mustern in den Kirchenkreisen und im Oberkirchenrat erstellt.
(2) Der Oberkirchenrat veröffentlicht die Muster (Beispiel: Anlage 2) per Rundschreiben.
(3) Die Muster sind für die Kirchengemeinden und Kirchenkreise verbindlich in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
#§ 5
Gebäudeunterhaltung
(1) Der Oberkirchenrat führt ein Kataster mit den Gebäuden, die unter Denkmalschutz stehen.
(2) Ein unter Denkmalschutz stehendes Gebäude ist in Absprache mit dem Oberkirchenrat zu unterhalten und gemäß § 5 Absatz 4 GePG zu verwalten.
#§ 6
Kriterien
(1) Der Oberkirchenrat soll einem Kirchenkreis auf Anfrage Auskunft zu den zukünftig zur Verfügung stehenden Ressourcen gemäß § 6 Absatz 2 Nr. 5 GePG innerhalb einer Frist von drei Monaten geben.
(2) Der Oberkirchenrat stellt den Kreissynoden Muster-Beschlussvorlagen gemäß § 6 Absatz 1 Satz 2 GePG zur Verfügung.
#§ 7
Arbeitsweise
(1) Die Teams der Gebäudeplanung werden vom Oberkirchenrat durch regelmäßige Fortbildungsangebote unterstützt.
(2) Die finanziellen Mittel gemäß § 7 Absatz 3 GePG werden von der Arbeitsstelle für Umweltfragen und Klimaschutz (ASUK) verwaltet und auf Antrag an die Kirchenkreise ausgezahlt.
#§ 8
Arbeitsgruppen
(1) Die Aufgaben der Arbeitsgruppen regelt der Oberkirchenrat durch eine Muster-Aufgabenbeschreibung.
(2) Dieses Muster sollen die Kirchenkreise gemäß § 8 Absatz 3 GePG verwenden.
#§ 9
Gebäudeplanungsteam
(1) Die Teamleitung eines Gebäudeplanungsteams (GPT) oder der Kreiskirchenrat kann vom Oberkirchenrat Auskünfte über die betreuten Liegenschaften anfordern.
(2) Der Oberkirchenrat unterstützt die Teamleitung eines GPT durch digitale Fortbildungsangebote.
#§ 10
Inkrafttreten
Diese Rechtsverordnung tritt am 25.04.2025 in Kraft.
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