.
#I. Teil
###§ 1
§ 2
§ 3
II. Teil
###§ 4
#§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
III. Teil
#1. Abschnitt
##§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
§ 20
§ 21
§ 22
§ 23
§ 24
§ 25
§ 26
§ 27
§ 28
§ 29
§ 30
§ 31
§ 32
§ 33
§ 34
2. Abschnitt
##§ 35
§ 36
3. Abschnitt
##§ 37
4. Abschnitt
##§ 38
§ 39
§ 40
5. Abschnitt
##§ 41
6. Abschnitt
##§ 42
§ 43
§ 44
Geltungszeitraum von: 01.01.2017
Geltungszeitraum bis: 31.05.2024
Kirchengesetz über die Bildung der Gemeindekirchenräte
Vom 19. November 2016
Inhaltsübersicht
I. Teil Allgemeine Bestimmungen | ||
II. Teil Wahlrecht und Wählbarkeit | ||
III. Teil Verfahren | ||
I. Teil
Allgemeine Bestimmungen
###§ 1
Bildung des Gemeindekirchenrates
(1) Dieses Kirchengesetz regelt die Bildung des Gemeindekirchenrates gemäß Art. 20 Kirchenordnung.
(2) In jeder Kirchengemeinde wird ein Gemeindekirchenrat gebildet.
(3) Die Gemeindekirchenräte werden alle sechs Jahre gleichzeitig zum 1. Juni neu gebildet.
(4) 1Die Kirchenältesten sind jeweils im Juni in ihr Amt einzuführen. 2Ihre Amtszeit beginnt mit der Einführung und endet mit der Einführung der neuen Kirchenältesten oder mit der Bestellung von Bevollmächtigten nach § 32, spätestens neun Monate nach dem für die Bildung der Gemeindekirchenräte nach Absatz 3 festgesetzten Termin.
#§ 2
Mitgliedschaft im Gemeindekirchenrat
(1) Der Gemeindekirchenrat besteht aus
- den gewählten und berufenen Kirchenältesten,
- sowie den Mitgliedern kraft Amtes.
(2) Mitglieder kraft Amtes sind die Pfarrerinnen und Pfarrer sowie die Pfarrerinnen und Pfarrer auf Probe, die mit der Verwaltung einer Pfarrstelle in der Kirchengemeinde beauftragt sind.
(3) Ehegatten, Lebenspartner, Geschwister, Eltern und deren Kinder dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder desselben Gemeindekirchenrates sein, sofern sie nicht sämtlich Mitglieder kraft Amtes gemäß Absatz 1 Buchst. b) sind.
#§ 3
Zahl der gewählten und berufenen Kirchenältesten
(1) 1Die Zahl der gewählten und berufenen Kirchenältesten beträgt bei einer Kirchengemeinde mit,
- bis zu 1.999 Gemeindegliedern mindestens 4,
- 2.000 bis 3.999 Gemeindegliedern mindestens 6,
- 4.000 und mehr Gemeindegliedern mindestens 8.
2Maßgeblich ist die Zahl der Gemeindeglieder, die nach dem Stand vom 30. Juni des Jahres vor der Neubildung der Gemeindekirchenräte aufgrund der Gemeindegliederverzeichnisse von den für die Führung dieser Verzeichnisse zuständigen Stellen ermittelt wird.
(2) 1Der Gemeindekirchenrat setzt vor der ersten Bekanntmachung über die Auslegung der Wahlberechtigtenliste die Zahl der zu wählenden und berufenden Kirchenältesten nach Absatz 1 fest. 2Es darf nicht mehr als ein Drittel der nach Satz 1 festgesetzten Zahl der Kirchenältesten, es muss aber mindestens eine Kirchenälteste oder ein Kirchenältester berufen werden.
(3) 1Der Kreiskirchenrat kann auf Antrag des Gemeindekirchenrates die Anzahl der Kirchenältesten abweichend festsetzen. 2Die Zahl von vier Kirchenältesten darf nicht unterschritten werden.
#II. Teil
Wahlrecht und Wählbarkeit
###§ 4
Wahlrecht
(1) Das Wahlrecht haben alle Gemeindeglieder, die bis zum Wahltag das 14. Lebensjahr vollendet haben, am Wahltag der Kirchengemeinde seit mindestens drei Monaten angehören und in die Wahlberechtigtenliste (§ 13) eingetragen sind.
(2) Wahlberechtigt sind nicht diejenigen,
- denen das Wahlrecht aberkannt worden ist (§ 5),
- denen zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten eine Betreuerin oder ein Betreuer nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches bestellt worden ist.
§ 5
Aberkennung des Wahlrechts
(1) Das Wahlrecht kann einem Gemeindeglied aberkannt werden, wenn es seine Pflichten gemäß Artikel 12 Kirchenordnung erheblich verletzt.
(2) Die Aberkennung des Wahlrechts gilt unbeschadet der Regelung in § 6 Absatz 2 Satz 2 nur für die Kirchengemeinde, in der sie ausgesprochen worden ist.
#§ 6
Aberkennungsverfahren
(1) 1Über die Aberkennung des Wahlrechts nach § 5 Absatz 1 entscheidet der Kreiskirchenrat von Amts wegen oder auf Antrag. 2Der Antrag kann von dem Gemeindekirchenrat der Kirchengemeinde, der das betreffende Gemeindeglied angehört, gestellt werden. 3Vor der Entscheidung sind das Gemeindeglied und der Gemeindekirchenrat anzuhören. 4Die Entscheidung ist mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung dem betroffenen Gemeindeglied und dem Gemeindekirchenrat zuzustellen. 5Der Kreiskirchenrat kann die sofortige Vollziehung der Aberkennung anordnen.
(2) 1Der Oberkirchenrat ist vom Kreiskirchenrat über die Aberkennung des Wahlrechts zu informieren. 2Der Oberkirchenrat entschediet von Amts wegen, ob die Geltung der Aberkennung des Wahlrechts für weitere Kirchengemeinden angeordnet wird. 3Absatz 1 Sätze 3 bis 5 gelten entsprechend.
(3) 1Gegen die Entscheidung über die Aberkennung des Wahlrechts sowie gegen eine Anordnung der sofortigen Vollziehung können das betroffene Gemeindeglied und der Gemeindekirchenrat innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheides schriftlich beim Oberkirchenrat Beschwerde einlegen. 2Die Beschwerde ist zu begründen. 3Die Entscheidung des Oberkirchenrates über die Beschwerde gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung unterliegt nicht der Nachprüfung durch den Rechtshof. 4Gegen die Entscheidung des Oberkirchenrates über die Aberkennung des Wahlrechts können das betroffene Gemeindeglied und der Gemeindekirchenrat innerhalb eines Monats nach Zustellung des mit Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheides Klage vor dem Rechtshof erheben. 5Die Entscheidung des Rechtshofes unterliegt keiner weiteren Nachprüfung.
(4) 1Gegen die Entscheidung des Oberkirchenrates über die Anordnung der Geltung der Aberkennung des Wahlrechts für weitere Kirchengemeinden sowie gegen eine Anordnung der sofortigen Vollziehung können das betroffene Gemeindeglied und die betroffenen Gemeindekirchenräte innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheids schriftlich beim Gemeinsamen Kirchenausschuss Beschwerde einlegen. 2Die Beschwerde ist zu begründen. 3Die Entscheidung des Gemeinsamen Kirchenausschusses über die Beschwerde gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung unterliegt nicht der Nachprüfung durch den Rechtshof. 4Gegen die Entscheidung des Gemeinsamen Kirchenausschusses über die Anordnung der Geltung der Aberkennung des Wahlrechts für weitere Kirchengemeinden können das betroffene Gemeindeglied und die betroffenen Gemeindekirchenräte innerhalb eines Monats nach Zustellung des mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheides Klage vor dem Rechtshof erheben. 5Die Entscheidung des Rechtshofes unterliegt keiner weiteren Nachprüfung.
#§ 7
Aufhebung der Aberkennung
(1) 1Sind die Gründe für die Aberkennung des Wahlrechts entfallen, so beschließt der Kreiskirchenrat auf Antrag des betroffenen Gemeindegliedes, des Gemeindekirchenrates oder von Amts wegen nach Anhörung des Gemeindekirchenrates die Aufhebung der Aberkennung. 2Widerspricht der Gemeindekirchenrat die Aufhebung, so entscheidet der Oberkirchenrat. 3Der Antrag ist erstmalig ein Jahr nach Abschluss des Aberkennungsverfahrens zulässig.
(2) 1Lehnt der Kreiskirchenrat den Antrag des betroffenen Gemeindegliedes auf Aufhebung der Aberkennung ab, so kann das betroffene Gemeindeglied innerhalb einer Woche nach Zustellung schriftlich beim Oberkirchenrat Beschwerde einlegen. 2Im Beschwerdeverfahren ist § 6 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(3) Ein unanfechtbar abgelehnter Antrag auf Aufhebung der Aberkennung kann frühestens nach Ablauf eines Jahres neu gestellt werden.
#§ 8
Wählbarkeit
(1) 1Zur oder zum Kirchenältesten kann nur gewählt werden, wer am Wahltag seit mindestens drei Monaten in der Kirchengemeinde zur Ausübung des Wahlrechts berechtigt (§ 4) und volljährig ist. 2Wählbar ist nur, von der oder dem auch erwartet werden kann, dass sie oder er an der Erfüllung der Aufgaben des Gemeindekirchenrates als tätiges Gemeindeglied gewissenhaft mitwirken wird.
(2) 1Die Wählbarkeit kann einem Gemeindeglied aberkannt werden, wenn es gemäß Artikel 12 Kirchenordnung die Erfüllung seiner kirchlichen Pflichten beharrlich verweigert oder sich kirchenfeindlich verhält. 2Kirchenfeindlichkeit wird insbesondere offenkundig durch die Mitgliedschaft in Gruppierungen, Organisationen oder Parteien, die menschenfeindliche Ziele verfolgen oder durch deren tätige Unterstützung.
(3) Ordinierte Kirchenmitglieder sind nicht wählbar.
(4) 1Mitarbeitende, die in einem Kirchenbeamtenverhältnis oder aufgrund eines Dienst- oder Arbeitsvertrages für einen Dienst in einer Kirchengemeinde entgeltlich tätig sind, können in ihr nicht Mitglied des Gemeindekirchenrates sein. 2Der Kreiskirchenrat kann auf Antrag des Gemeindekirchenrates in Ausnahmefällen bei Beschäftigungsverhältnissen geringen Umfangs oder eines geringen Dienstumfangs für die Kirchengemeinde die Wählbarkeit verleihen. 3Die Entscheidung des Kreiskirchenrates unterliegt keiner Nachprüfung.
#§ 9
Aberkennung der Wählbarkeit
(1) 1Über die Aberkennung der Wählbarkeit nach § 8 Absatz 2 entscheidet der Oberkirchenrat von Amts wegen oder auf Antrag. 2Der Antrag kann von dem Gemeindekirchenrat der Kirchengemeinde, der für das betroffene Gemeindeglied zuständig ist, und von jedem Gemeindeglied dieser Kirchengemeinde gestellt werden.
(2) Beschließt der Oberkirchenrat, einen Gemeindekirchenrat aufzulösen, so kann er bestimmen, dass einzelnen oder allen bisherigen Kirchenältesten die Wählbarkeit auf bestimmte Zeit aberkannt wird.
(3) Der Oberkirchenrat kann anordnen, dass die Aberkennung der Wählbarkeit in weiteren Kirchengemeinden gilt.
(4) 1Vor einer Entscheidung nach den Absätzen 1 bis 3 sind die den Antrag stellenden Personen, betroffene Gemeindeglieder und der Gemeindekirchenrat anzuhören. 2Die Entscheidung ist mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung den Antrag stellenden Personen, betroffenen Gemeindegliedern und dem Gemeindekirchenrat zuzustellen. 3Der Oberkirchenrat kann die sofortige Vollziehung der Aberkennung anordnen.
(5) 1Gegen die Entscheidung über die Aberkennung der Wählbarkeit sowie gegen eine Anordnung der sofortigen Vollziehung können die betroffenen Gemeindeglieder und der Gemeindekirchenrat sowie die den Antrag stellenden Personen nach Absatz 1 innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheides schriftlich beim Gemeinsamen Kirchenausschuss Beschwerde einlegen. 2Die Beschwerde ist zu begründen. 3Die Entscheidung des Gemeinsamen Kirchenausschusses über die Beschwerde gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung unterliegt nicht der Nachprüfung durch den Rechtshof. 4Gegen die Entscheidung über die Aberkennung der Wählbarkeit können die betroffenen Gemeindeglieder und der Gemeindekirchenrat sowie die den Antrag stellenden Personen nach Absatz 1 innerhalb eines Monats nach Zustellung des mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheides Klage vor dem Rechtshof erheben. 5Die Entscheidung des Rechtshofes unterliegt keiner weiteren Nachprüfung.
#III. Teil
Verfahren
#1. Abschnitt
Wahlverfahren
##§ 10
Anordnung der Wahl
Der Oberkirchenrat ordnet die Wahl an und setzt den Wahltermin fest.
#§ 11
Wahlbezirke
(1) 1Für die Wahl kann der Gemeindekirchenrat die Kirchengemeinde in Wahlbezirke aufteilen und bestimmen, wie viele Kirchenälteste in jedem Bezirk zu wählen sind. 2Der Beschluss bedarf der Zustimmung des Kreiskirchenrates.
(2) Für jeden Wahlbezirk ist ein Wahlaufsatz aufzustellen.
(3) Die Bildung von Wahlbezirken gilt jeweils für eine Wahlperiode.
(4) Der Gemeindekirchenrat kann aus besonderen, darzulegenden Gründen die Zugehörigkeit zu einem anderen Wahlbezirk als dem des Wohnsitzes zulassen.
#§ 12
Stimmbezirke
(1) Der Gemeindekirchenrat kann innerhalb der Kirchengemeinde oder des Wahlbezirkes Stimmbezirke bilden.
(2) 1Der Gemeindekirchenrat kann mit Zustimmung des Kreiskirchenrates einen Stimmbezirk mit zeitlicher Befristung (mobiles Wahllokal) einrichten. 2Der Plan für den zeitlichen und örtlichen Einsatz ist vom Wahlvorstand zu beschließen und rechtzeitig in geeigneter Weise bekannt zu machen. 3Für seine Einhaltung ist der Wahlvorstand verantwortlich.
#§ 13
Wahlberechtigtenliste
(1) 1Der Gemeindekirchenrat stellt die Liste der wahlberechtigten Gemeindeglieder (Wahlberechtigtenliste) auf. 2Sie enthält die Familiennamen, Vornamen, Geburtstage und Anschriften der Wahlberechtigten.
(2) Sind Wahl- oder Stimmbezirke gebildet worden, so ist die Wahlberechtigtenliste nach Bezirken aufzugliedern.
(3) Gehört der Kirchengemeinde ein Gemeindeglied an, das seinen Wohnsitz nicht in der Kirchengemeinde hat, so bestimmt der Gemeindekirchenrat, in welche Wahlberechtigtenliste es aufzunehmen ist.
#§ 14
Auslegung und Prüfung der Wahlberechtigtenliste
(1) 1Die Wahlberechtigtenliste ist spätestens während der zehnten Woche vor dem Wahltag zu festgesetzten Zeiten für jedes Gemeindeglied zugänglich auszulegen. 2Die Gemeindeglieder sind durch mehrmalige Abkündigungen in den Gottesdiensten auf die bevorstehende Wahl hinzuweisen und zur Einsichtnahme in die Wahlberechtigtenliste aufzufordern. 3Diese Bekanntgabe soll durch andere Arten der Bekanntmachung ergänzt werden.
(2) 1Der Gemeindekirchenrat ist verpflichtet, die Wahlberechtigtenliste auf dem aktuellen Stand zu halten. 2Jedes Gemeindeglied kann bei dem Gemeindekirchenrat bis drei Wochen vor der Wahl Berichtigungen der Wahlberechtigtenliste beantragen. 3Personen, welche die Aufnahme in die Wahlberechtigtenliste begehren, haben darzulegen, worauf ihre Wahlberechtigung beruht.
(3) Wenn die angezeigte Fehlerhaftigkeit oder Unvollständigkeit der Wahlberechtigtenliste nicht offenkundig ist, kann der Gemeindekirchenrat die Glaubhaftmachung verlangen.
(4) 1 Gegen eine Entscheidung des Gemeindekirchenrates können die Betroffenen innerhalb einer Woche nach Zustellung Beschwerde bei dem Kreiskirchenrat einlegen. 2Die Entscheidung des Kreiskirchenrates unterliegt keiner Nachprüfung. 3Ein noch anhängiges Beschwerdeverfahren gegen eine Eintragung in die Wahlberechtigtenliste hindert nicht die Ausübung des Wahlrechts.
(5) 1Die Wahlberechtigtenliste wird am Tag vor dem Wahltag endgültig geschlossen. 2Bis dahin kann der Gemeindekirchenrat die Wahlberechtigtenliste auch von Amts wegen berichtigen, wenn sie offensichtlich unrichtig oder unvollständig ist.
(6) Macht eine wahlberechtigte Person von dem Recht, in die Wahlberechtigtenliste Einsicht zu nehmen und ihre Berichtigung zu beantragen, keinen Gebrauch und ergibt sich, dass diese Person in der Wahlberechtigtenliste nicht aufgeführt ist, so ist eine aus diesem Grund eingelegte Beschwerde gegen die Wahl unzulässig.
#§ 15
Einreichen der Wahlvorschläge
(1) 1Die Wahlberechtigten können innerhalb einer Frist von drei Wochen, die mit der Auslegung der Wahlberechtigtenliste beginnt, bei dem Gemeindekirchenrat Vorschläge für die Wahl der Kirchenältesten einreichen. 2Die Wahlvorschläge dürfen nur Namen von Personen enthalten, die Gemeindeglieder sind und im Falle der Bildung von Wahlbezirken gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 im Wahlbezirk ihren Wohnsitz haben oder nach § 11 Absatz 4 zugelassen sind oder deren Zugehörigkeit als Gemeindeglied zu dieser Kirchengemeinde zugelassen ist. 3Die Wahlvorschläge sollen nicht mehr Namen als die doppelte Zahl der zu Wählenden enthalten. 4Die Vorgeschlagenen sollen so deutlich bezeichnet sein, dass Verwechselungen ausgeschlossen sind. 5Jeder Vorschlag für die Wahl muss von mindestens zehn wahlberechtigten Gemeindegliedern unterschrieben sein.
(2) Die Wahlberechtigten werden bei den in § 14 Absatz 1 vorgesehenen Abkündigungen und Bekanntmachungen unter Hinweis auf die Vorschriften des Absatzes 1 auch zur Einreichung von Wahlvorschlägen aufgefordert.
#§ 16
Prüfung der Wahlvorschläge
(1) 1Der Gemeindekirchenrat prüft, ob die Wahlvorschläge für die Wahl der Kirchenältesten den Vorschriften dieses Kirchengesetzes entsprechen. 2Er hat zunächst dahin zu wirken, dass etwaige Mängel der Wahlvorschläge innerhalb der Frist des § 15 Absatz 1 Satz 1 behoben werden. 3Im Falle des § 8 Absatz 4 Satz 2 holt er die Entscheidung des Kreiskirchenrates ein.
(2) 1Nach Ablauf der Frist des § 15 Abs. 1 Satz 1 streicht der Gemeindekirchenrat die Namen der nicht wählbaren Personen von den Wahlvorschlägen sowie die Namen der Personen, für die Wahlvorschläge gemacht wurden, die nicht den Vorschriften dieses Kirchengesetzes entsprechen; er benachrichtigt diese Personen sowie die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner der Wahlvorschläge unverzüglich unter Angabe des gesetzlichen Grundes, der zur Streichung führte, und des Rechtsbehelfes. 2Jede oder jeder nach Satz 1 Beteiligte kann innerhalb einer Woche nach Eingang der Benachrichtigung Beschwerde bei dem Kreiskirchenrat einlegen; dieser entscheidet innerhalb einer Woche nach Eingang über die Beschwerde. 3Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen und dem Beschwerdeführer und dem Gemeindekirchenrat zuzustellen. 4Die Entscheidung des Kreiskirchenrates unterliegt keiner Nachprüfung.
#§ 17
Vorbereitung des Wahlaufsatzes
(1) 1Enthalten alle eingereichten Wahlvorschläge zusammen nicht eineinhalbmal so viele Namen, wie Kirchenälteste zu wählen sind, so soll der Gemeindekirchenrat die Wahlvorschläge auf diese Zahl ergänzen. 2Der Gemeindekirchenrat kann die Liste in jedem Fall bis zum Zweifachen der Zahl der zu Wählenden ergänzen.
(2) 1Ist kein ordnungsgemäßer Wahlvorschlag eingegangen, so stellt der Gemeindekirchenrat einen Wahlvorschlag auf. 2Für die Zahl der Namen gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) 1Hat der Gemeindekirchenrat innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge deren Ergänzung oder Aufstellung nach den Absätzen 1 und 2 nicht vorgenommen, so kann der Kreiskirchenrat die Wahlvorschläge aufstellen oder ergänzen. 2In diesem Fall wird die Bereitschaftserklärung nach § 18 unter Fortfall der dort genannten Frist von ihm eingeholt. 3Enthalten alle Wahlvorschläge weniger Namen als nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu wählen sind und hat der Kreiskirchenrat nicht beschlossen, die Wahlvorschläge nach Satz 1 aufzustellen oder zu ergänzen, so hat er den Beschluss des Gemeindekirchenrates nach § 3 Absatz 2 Satz 1 aufzuheben. 4Der Kreiskirchenrat setzt stattdessen die Zahl der nach § 3 Absatz 1 zu wählenden und zu berufenden Kirchenältesten von sich aus neu fest. 5Dabei soll der Wahlvorschlag danach mehr Namen enthalten, als Kirchenälteste zu wählen sind. 6Der Kreiskirchenrat darf jedoch keine geringere Zahl als vier zu wählende und zu berufende Kirchenälteste festsetzen.
(5) Wenn nach Absatz 3 Satz 4 eine geringere Zahl als vier Kirchenälteste festgesetzt werden müsste, kommt eine Wahl nicht zustande; der Kreiskirchenrat verfährt nach § 32.
#§ 18
Bereitschaftserklärung der Vorgeschlagenen
Der Gemeindekirchenrat fordert alle Vorgeschlagenen, deren Wählbarkeit er festgestellt hat, unter Hinweis auf die Rechte und Pflichten von Kirchenältesten auf, innerhalb einer Woche folgende schriftliche Bereitschaftserklärung abzugeben:
#„Hiermit erkläre ich mich für den Fall meines Eintritts in den Gemeindekirchenrat bereit, das Amt anzunehmen.“ |
§ 19
Aufstellung des Wahlaufsatzes
(1) Die Namen der Vorgeschlagenen, die die Bereitschaftserklärung nach § 18 abgegeben haben, werden von dem Gemeindekirchenrat aus den Wahlvorschlägen in alphabetischer Reihenfolge auf den Wahlaufsatz in der Weise übertragen, dass nur Familien- und Vornamen, Alter, Beruf und Anschrift der Vorgeschlagenen angegeben werden; jeder sonstige Hinweis hat zu unterbleiben.
(2) Verweigert eine vorgeschlagene Person nach Ablauf der Frist des § 15 Absatz 1 Satz 1 ihre Bereitschaft, sich zur Wahl zu stellen, oder stirbt sie nach Ablauf dieser Frist, so ist dieses auf die Durchführung der Wahl ohne Einfluss.
#§ 20
Bekanntgabe des Wahlaufsatzes und des Wahltermines
1Der Wahlaufsatz sowie Zeit und Ort der Wahl sind in der Kirchengemeinde bekannt zu machen. 2Sie sollen in den beiden dem Wahltag vorausgehenden Gottesdiensten bekannt gegeben werden. 3Gleichzeitig ist auf die Möglichkeit der Briefwahl hinzuweisen. 4Diese Bekanntgabe ist durch andere Arten der Bekanntmachung zu ergänzen.
#§ 21
Vorstellung der Vorgeschlagenen
Zur Vorstellung der zur Wahl Vorgeschlagenen kann eine Gemeindeversammlung stattfinden.
#§ 22
Stimmzettel
1Die Stimmzettel lässt der Gemeindekirchenrat herstellen. 2Sie enthalten den Wahlaufsatz (§ 19) und die Angabe, wieviel Stimmen die Wählerin oder der Wähler hat (§ 25 Absatz 5).
#§ 23
Ernennung eines Wahlvorstandes
Vor der Wahl ernennt der Gemeindekirchenrat aus der Reihe der wahlberechtigten Gemeindeglieder für jeden Stimmbezirk mindestens fünf Personen, die nicht im Wahlaufsatz benannt sind, als Wahlvorstand und bestimmt aus ihrer Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die Schriftführerin oder den Schriftführer.
#§ 24
Tätigkeit des Wahlvorstandes
(1) 1Der Wahlvorstand sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl und nimmt die Auszählung der Stimmen vor. 2Die oder der Vorsitzende leitet die Tätigkeit des Wahlvorstandes und wird dabei von den anderen Mitgliedern unterstützt. 3Sie oder er hat darauf zu achten, dass die Wahl nicht gestört wird, und ist berechtigt, Personen, die Ermahnungen und Anordnungen unbeachtet lassen, aus dem Wahlraum zu weisen.
(2) Während der Dauer der Wahlhandlung und der Auszählung der Stimmen müssen mindestens drei Mitglieder des Wahlvorstandes ständig anwesend sein.
(3) 1Der Wahlvorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. 2Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
#§ 25
Wahlhandlung
(1) 1Die Wahlhandlung ist öffentlich. 2Die Stimmabgabe ist geheim und findet innerhalb einer von dem Gemeindekirchenrat festzusetzenden, mindestens sechs Stunden dauernden Wahlzeit statt.
(2) Durch geeignete Vorrichtungen im Wahlraum ist dafür zu sorgen, dass die Wahlberechtigten den Stimmzettel unbeobachtet ausfüllen können.
(3) Vor Beginn der Wahlhandlung hat der Wahlvorstand festzustellen, dass die Wahlurne leer ist.
(4) Die Wählerin oder der Wähler erhält nach dem Betreten des Wahlraumes von einem Mitglied des Wahlvorstandes einen Stimmzettel, nachdem der Name der Wählerin oder des Wählers in der Wahlberechtigtenliste festgestellt und die Wahlbeteiligung vermerkt wurde.
(5) 1Die Wählerin oder der Wähler hat
- eine Stimme,wenn eine Kirchenälteste oder ein Kirchenältester zu wählen ist,
- zwei Stimmen,wenn zwei Kirchenälteste zu wählen sind,
- drei Stimmen,wenn drei oder vier Kirchenälteste zu wählen sind,
- vier Stimmen,wenn fünf Kirchenälteste zu wählen sind,
- fünf Stimmen,wenn sechs Kirchenälteste zu wählen sind,
- sechs Stimmen,wenn sieben oder acht Kirchenälteste zu wählen sind,
- sieben Stimmen,wenn neun Kirchenälteste zu wählen sind,
- acht Stimmen,wenn zehn Kirchenälteste zu wählen sind,
- neun Stimmen,wenn elf oder zwölf Kirchenälteste zu wählen sind und
- zehn Stimmen,wenn dreizehn oder mehr Kirchenälteste zu wählen sind.
(6) 1Die Abgabe der Stimme durch eine Vertreterin oder einen Vertreter ist nicht zulässig. 2Die Wählerin oder der Wähler kann sich jedoch einer oder eines Helfenden bedienen, wenn sie oder er den Stimmzettel nicht ohne Hilfe auszufüllen vermag.
(7) Nachdem die Wählerin oder der Wähler den Stimmzettel ausgefüllt hat, legt sie oder er ihn verdeckt in die Wahlurne.
(8) 1Nach Ablauf der Wahlzeit dürfen nur noch Wahlberechtigte zur Stimmabgabe zugelassen werden, die zu diesem Zeitpunkt schon im Wahlraum anwesend waren. 2Wenn diese ihre Stimme abgegeben haben, erklärt die oder der Vorsitzende des Wahlvorstandes die Wahl für geschlossen.
#§ 26
Briefwahl
(1) Gemeindeglieder, die in die Wahlberechtigtenliste eingetragen sind, können ihr Wahlrecht auch im Wege der Briefwahl ausüben.
(2) 1Wer von der Briefwahl Gebrauch machen will, benötigt einen Wahlschein. 2Der Wahlschein kann schriftlich oder mündlich beim Gemeindekirchenrat beantragt werden. 3Wer den Antrag für eine oder einen anderen stellt, muss nachweisen, dass sie oder er dazu berechtigt ist.
(3) 1Wahlscheine können bis zum fünften Tage vor dem Wahltag beantragt werden. 2Verspätet eingegangene schriftliche Anträge sind unbearbeitet zu verpacken und vorläufig aufzubewahren. 3Für die Wahrung der Frist nach Satz 1 ist der Eingang im Kirchenbüro entscheidend.
(4) 1Der Wahlschein enthält die Bestätigung des Gemeindekirchenrates über die Eintragung des Gemeindegliedes in die Wahlberechtigtenliste. 2Der Wahlschein enthält ferner den Wortlaut einer von dem Gemeindeglied abzugebenden Versicherung über die persönliche Ausfüllung des Stimmzettels.
(5) Für die Ausübung des Wahlrechts gilt § 25 Absätze 5 und 6 entsprechend.
(6) Der oder dem Wahlberechtigten sind mit dem Wahlschein ein Stimmzettel, ein Stimmzettelumschlag und ein Briefumschlag zu übermitteln; auf dem Briefumschlag ist der Stimmbezirk zu vermerken.
(7) 1Wahlbriefe können bis zu dem Beginn der Wahlhandlung dem Gemeindekirchenrat zugeleitet werden. 2Sie können auch während der Wahlhandlung der oder dem Vorsitzenden des Wahlvorstandes ausgehändigt werden.
(8) Der Gemeindekirchenrat vermerkt die Ausstellung der Wahlscheine in der Wahlberechtigtenliste.
(9) Der Gemeindekirchenrat übermittelt dem Wahlvorstand vor Beginn der Wahlhandlung die eingegangenen Wahlbriefe.
(10) Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt.
#§ 27
Prüfung der Wahlbriefe, Auszählung der Stimmen
(1) Der Wahlvorstand prüft die Wahlscheine der vorliegenden Wahlbriefe dahingehend, ob die im Wahlschein genannte Wählerin oder der im Wahlschein genannte Wähler in der Wahlberechtigtenliste eingetragen ist und die Versicherung nach § 26 Absatz 4 Satz 2 abgegeben hat.
(2) Ein Wahlbrief ist ungültig, wenn wesentliche Verfahrensvorschriften für die Briefwahl nicht eingehalten worden sind, insbesondere wenn er keinen ordnungsgemäßen Wahlschein enthält oder erst nach Beendigung der Wahlhandlung eingegangen ist.
(3) Ist der Wahlbrief gültig und die Wählerin oder der Wähler in der Wahlberechtigtenliste des Stimmbezirkes eingetragen, wird die Stimmabgabe in der Wahlberechtigtenliste vermerkt und der Stimmzettelumschlag ungeöffnet in die Wahlurne gelegt.
(4) Die Auszählung der Stimmen geschieht öffentlich im Anschluss an die Wahlhandlung.
(5) 1Die Stimmzettel und die Stimmzettelumschläge werden nach Beendigung der Wahlhandlung der Wahlurne entnommen. 2Die Stimmzettelumschläge werden geöffnet und die darin enthaltenen Stimmzettel ungelesen unter die übrigen Stimmzettel gemischt. 3Die Stimmzettel werden gezählt und ihre Zahl mit der Zahl der Stimmabgabevermerke in der Wahlberechtigtenliste verglichen. 4Die Stimmzettel werden auf ihre Gültigkeit geprüft und die für die einzelnen Personen des Wahlaufsatzes abgegebenen Stimmen gezählt.
#§ 28
Verhandlungsniederschrift
(1) 1Der Ablauf der Wahlhandlung, etwaige Beanstandungen, die getroffenen Entscheidungen und das Ergebnis der Auszählung der Stimmen sind in eine Verhandlungsniederschrift aufzunehmen, die von den Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterschreiben ist. 2Ausgesonderte Wahlbriefe und für ungültig erklärte Stimmzettel sind mit fortlaufender Nummer zu versehen und der Verhandlungsniederschrift als Anlagen beizufügen.
(2) 1Die Verhandlungsniederschrift und ihre Anlagen sowie alle Wahlunterlagen sind alsbald nach der Auszählung der Stimmen dem Gemeindekirchenrat zu übergeben. 2Für die Aufbewahrung gelten die Kassationsordnungen.
#§ 29
Wahlergebnis
(1) 1Aufgrund des Ergebnisses der Auszählung der Stimmen stellt der Gemeindekirchenrat das Wahlergebnis fest. 2Gewählt sind diejenigen, die die meisten Stimmen erhalten haben. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(2) 1Die auf dem Wahlaufsatz Genannten, die nicht gewählt worden sind, aber wenigstens fünf Stimmen erhalten haben, sind Ersatzälteste nach Maßgabe der Anzahl der auf sie entfallenen Stimmen. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los über ihre Reihenfolge.
(3) 1Die Namen der Gewählten werden der Gemeinde im nächsten Hauptgottesdienst unter Hinweis auf das Beschwerderecht nach § 30 Absatz 1 bekannt gegeben. 2Diese Bekanntgabe soll durch andere, zeitnähere Arten der Bekanntmachung ergänzt werden.
(5) 1Sind Personen gewählt worden, bei denen Hinderungsgründe nach § 2 Absatz 3 vorliegen, so ist diejenige Person gewählt, die die meisten Stimmen erhalten hat. 2Sind jedoch Wahlbezirke gebildet und sind die nach § 2 Absatz 3 verhinderten Personen in verschiedenen Wahlbezirken gewählt worden, so entscheidet das Los.
#§ 30
Beschwerde gegen die Wahl
(1) 1Jede oder jeder Wahlberechtigte kann innerhalb einer Frist von einer Woche, nachdem das Wahlergebnis im Gottesdienst bekanntgegeben worden ist, die Wahl durch schriftlich begründete Beschwerde bei dem Kreiskirchenrat anfechten. 2Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Wahl nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechend durchgeführt worden sei oder Handlungen, die den anerkannten Wahlgrundsätzen oder dem Wesen einer Wahl zu einer kirchlichen Körperschaft widersprechen, begangen worden seien.
(2) 1Der Kreiskirchenrat entscheidet innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses. 2Die Entscheidung ist mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer, dem Gemeindekirchenrat und den Gewählten, die von der Entscheidung betroffen sind, zuzustellen.
(3) 1Die nach Absatz 2 Satz 2 Beteiligten können die Entscheidung des Kreiskirchenrates durch die weitere Beschwerde beim Oberkirchenrat anfechten. 2Die weitere Beschwerde ist innerhalb einer Frist von einer Woche nach Zustellung der Entscheidung schriftlich beim Oberkirchenrat einzulegen und zu begründen. 3Die Entscheidung des Oberkirchenrates ist mit Begründung den Beteiligten und dem Kreiskirchenrat zuzustellen; sie unterliegt nicht der Nachprüfung durch den Rechtshof.
(4) 1Ergibt die Nachprüfung, dass die Beschwerde begründet ist und der festgestellte Verstoß geeignet war, das Wahlergebnis zu beeinflussen, so ist in der Entscheidung auszusprechen, dass die Wahl ganz oder teilweise zu wiederholen ist. 2Den neuen Wahltermin setzt der Kreiskirchenrat nach Anhörung des Gemeindekirchenrates fest.
#§ 31
Wahlausschuss
(1) 1Der Gemeindekirchenrat kann zur Vorbereitung und Leitung der Wahl aus seiner Mitte einen Wahlausschuss bilden, den er um wahlberechtigte Gemeindeglieder ergänzen kann. 2Der Wahlausschuss übernimmt die Aufgaben, die in § 13 Absatz 3, §§ 14 bis 20, 22, 23, 26, 29 und 30 dem Gemeindekirchenrat zugewiesen sind.
(2) Die Mehrheit der Mitglieder des Wahlausschusses muss dem Gemeindekirchenrat angehören.
(3) 1Der Wahlausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. 2Er fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen.
#§ 32
Bestellung von Bevollmächtigten
(1) 1Kommt eine Wahl nicht zustande, so bestellt der Kreiskirchenrat Bevollmächtigte, die die Aufgaben und Befugnisse des Gemeindekirchenrates wahrnehmen. 2Die Bevollmächtigten brauchen nicht Mitglieder der betreffenden Kirchengemeinde zu sein, müssen aber in ihrer Kirchengemeinde zum Kirchenältesten wählbar sein.
(2) 1Bevollmächtigte nach Absatz 1 sind von dem Kreiskirchenrat auch zu bestellen,
- wenn nach Durchführung des Wahl-, des Berufungs- und des Ernennungsverfahrens kein beschlussfähiger Gemeindekirchenrat zustande gekommen ist oder
- solange ein beschlussfähiger Gemeindekirchenrat nicht vorhanden ist.
2Zur Ablösung der Bevollmächtigten kann von dem Kreiskirchenrat jederzeit im Falle des Absatzes 1 eine Neubildung des Gemeindekirchenrates, im Falle des Absatzes 2 eine Nachwahl von Kirchenältesten angeordnet werden.
#§ 33
Eintritt von Ersatzältesten
(1) Scheidet eine gewählte Kirchenälteste oder ein gewählter Kirchenältester aus ihrem oder seinem Amt aus, so tritt die oder der zur Verfügung stehende Ersatzälteste (§ 29 Absatz 2), die oder der bei der Wahl die höchste Stimmenzahl erreicht hat, in den Gemeindekirchenrat ein.
(2) 1Bei Verhinderung einer oder eines gewählten oder berufenen Kirchenältesten, die länger als drei Monate dauert, kann der Gemeindekirchenrat die Ersatzälteste oder den Ersatzältesten mit der höchsten Stimmenzahl mit der Vertretung beauftragen. 2Für die Zeit der Vertretung hat die oder der Ersatzälteste die Rechte und Pflichten eines Kirchenältesten.
#§ 34
Nachwahlen
(1) 1Ist eine gewählte Kirchenälteste oder ein gewählter Kirchenältester ausgeschieden und stehen Ersatzälteste nicht zur Verfügung, so ordnet der Kreiskirchenrat eine Nachwahl an. 2Er kann nach Anhörung des Gemeindekirchenrates auch anordnen, dass der Gemeindekirchenrat statt durch Nachwahl durch Berufung ergänzt wird.
(2) Sind seit der Neubildung der Kirchenvorstände mehr als drei Jahre vergangen, so ist der Gemeindekirchenrat in jedem Fall statt durch Nachwahl durch Berufung zu ergänzen.
#2. Abschnitt
Berufungsverfahren
##§ 35
Berufungsfähigkeit
Zur oder zum Kirchenältesten kann berufen werden, wer zum Zeitpunkt der Berufung nach § 8 wählbar ist.
#§ 36
Berufungsverfahren
(1) 1Die Berufung der Kirchenältesten geschieht durch den Gemeindekirchenrat .2Die Berufung bedarf der Zustimmung durch den Kreiskirchenrat. 3Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Kreiskirchenrat nicht binnen eines Monats nach Mitteilung der Berufenen durch den Gemeindekirchenrat der Berufung widerspricht. 4Kommt es innerhalb einer von dem Kreiskirchenrat festzusetzenden angemessenen Frist nicht zu einer Berufung durch den Gemeindekirchenrat, so kann der Kreiskirchenrat die Berufung nach Anhörung des Gemeindekirchenrates vornehmen.
(2) 1An der Beschlussfassung des Gemeindekirchenrates über die Berufung nehmen die neugewählten Kirchenältesten mit Stimmrecht teil. 2Jede Teilnehmerin und jeder Teilnehmer an der gemeinsamen Sitzung ist berechtigt, Bedenken gegen zu berufende Personen zu Protokoll zu erheben. 3Diese sind dem Kreiskirchenrat neben dem Abstimmungsergebnis mitzuteilen.
(3) 1Der Kreiskirchenrat kann einen oder mehrere der Berufenen ablehnen; die Ablehnung ist zu begründen. 2Die Entscheidung des Kreiskirchenrates unterliegt nicht der Nachprüfung durch den Rechtshof. 3Im Falle der Ablehnung der Berufung hat der Kreiskirchenrat den Gemeindekirchenrat aufzufordern, innerhalb einer von dem Kreiskirchenrat festzusetzenden angemessenen Frist eine neue Berufung nach Absatz 1 vorzunehmen. 4Kommt es innerhalb dieser Frist nicht zur Berufung, so ist sie durch den Kreiskirchenrat vorzunehmen. 5Das Gleiche gilt, wenn der Kreiskirchenrat das zweite Mal der Berufung durch den Gemeindekirchenrat nicht zustimmt.
(4) Für die Bekanntgabe der Namen der Berufenen gilt § 29 Absatz 3 entsprechend.
(5) 1Jede und jeder Wahlberechtigte kann innerhalb einer Frist von einer Woche, nachdem die Namen der Berufenen im Gottesdienst bekanntgegeben worden sind, die Berufung durch schriftliche Beschwerde beim Oberkirchenrat anfechten. 2Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass das Berufungsverfahren fehlerhaft gewesen sei oder eine Berufene oder ein Berufener nicht habe berufen werden können.
(6) Scheidet eine berufene Kirchenälteste oder ein berufener Kirchenältester aus dem Gemeindekirchenrat aus, so ist eine Kirchenälteste oder ein Kirchenältester neu zu berufen.
#3. Abschnitt
Einführung von Kirchenältesten
##§ 37
Einführung von Kirchenältesten
(1) 1In einem Gottesdienst sollen die Kirchenältesten in ihr Amt eingeführt und verpflichtet werden. 2Die Einführung soll an einem vorhergehenden Sonntag im Gottesdienst der Gemeinde abgekündigt werden.
(2) Ersatzälteste sollen in der ersten Sitzung des Gemeindekirchenrates, an der sie teilnehmen, von der oder dem Vorsitzenden verpflichtet werden.
(3) Einzelheiten zur Amtseinführung regelt der Oberkirchenrat.
#4. Abschnitt
Ausscheiden und Entlassung von Kirchenältesten
##§ 38
Ausscheiden von Kirchenältesten
Kirchenälteste scheiden aus dem Gemeindekirchenrat aus, wenn sie ihr Amt niederlegen oder wenn das Fehlen einer Voraussetzung ihrer Wählbarkeit von dem Kreiskirchenrat festgestellt worden ist.
#§ 39
Entlassung von Kirchenältesten
1Sind Kirchenälteste aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage das Amt auszuüben, so soll der Kreiskirchenrat sie aus dem Amt entlassen. 2Haben Kirchenälteste die ihnen obliegenden Pflichten verletzt, so kann der Gemeindekirchenrat eine Ermahnung erteilen, bei erheblichen Pflichtverletzungen, insbesondere bei beharrlicher Verweigerung der Erfüllung kirchlicher Pflichten, bei beharrlicher Dienstvernachlässigung, bei kirchenfeindlichem Verhalten oder bei Verletzung der Verschwiegenheitspflicht, hat der Kreiskirchenrat Kirchenälteste aus dem Amt zu entlassen.
#§ 40
Verfahren
(1) 1Für das Verfahren nach §§ 38 und 39 finden die Vorschriften des Verwaltungsverfahrens- und zustellungsgesetzes1# der EKD Anwendung. 2Über das Ausscheiden und die Entlassung von Kirchenältesten entscheidet der Kreiskirchenrat von Amts wegen oder auf Antrag des Gemeindekirchenrates, dem die oder der Kirchenälteste angehört. 3Vor der Entscheidung des Kreiskirchenrates sind die oder der betroffene Kirchenälteste und der Gemeindekirchenrat anzuhören.
(2) Die Entscheidung ist zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und der oder dem betroffenen Kirchenältesten und dem Gemeindekirchenrat zuzustellen.
(3) 1Gegen die Entscheidung des Kreiskirchenrates können die oder der betroffene Kirchenälteste und der Gemeindekirchenrat innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Entscheidung schriftlich Beschwerde beim Oberkirchenrat einlegen. 2Die Beschwerde ist zu begründen. 3Gegen die Entscheidung des Oberkirchenrates können die oder der betroffene Kirchenälteste und der Gemeindekirchenrat innerhalb eines Monats nach Zustellung des mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheides Klage vor dem Rechtshof erheben. 4Die Entscheidung des Rechtshofes unterliegt keiner weiteren Nachprüfung. 5Bis zu einer endgültigen Entscheidung ruhen die Rechte und Pflichten der oder des betroffenen Kirchenältesten.
#5. Abschnitt
Verfahren in besonderen Fällen
##§ 41
Veränderung von Kirchengemeinden
(1) 1Bei Veränderung von Kirchengemeinden in ihren bisherigen Grenzen gemäß Art. 7 Kirchenordnung soll die Mitgliedschaft im Gemeindekirchenrat für alle Kirchenältesten fortgesetzt werden. 2Im Zweifel bestimmt der Oberkirchenrat, welchem Gemeindekirchenrat die einzelnen Kirchenältesten zukünftig angehören.
#6. Abschnitt
Übergangs- und Schlussvorschriften
##§ 42
Elektronisches Wahlverfahren
(1) 1Elektronische Wahlverfahren können vom Oberkirchenrat zugelassen werden. 2Die Gelegenheit zur persönlichen Stimmabgabe gemäß § 25 muss gewährleistet bleiben.
(2) Der Oberkirchenrat wird ermächtigt, Einzelheiten zum elektronischen Wahlverfahren in Ausführungsbestimmungen zu regeln.
#§ 43
Ausführungsbestimmungen
Der Oberkirchenrat erlässt die zu diesem Kirchengesetz erforderlichen Ausführungsbestimmungen in Absprache mit der Geschäftsstelle der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen.
#§ 44
Inkrafttreten
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2 ↑ Das bisherige Kirchengesetz über die Bildung der Gemeindekirchenräte vom 19.11.2016 tritt am 31.05.2024 außer Kraft.Für die Rechtsstellung der Mitglieder der amtierenden Gemeindekirchenräte und für die rechtliche Bewertung von Veränderungen während der restlichen Amtsperiode bleiben die Regelungen des bisherigen Kirchengesetzes über die Bildung der Gemeindekirchenräte vom 19.11.2016 maßgeblich. (Verordnung v. 15.12.2022)
2 ↑ Das bisherige Kirchengesetz über die Bildung der Gemeindekirchenräte vom 19.11.2016 tritt am 31.05.2024 außer Kraft.Für die Rechtsstellung der Mitglieder der amtierenden Gemeindekirchenräte und für die rechtliche Bewertung von Veränderungen während der restlichen Amtsperiode bleiben die Regelungen des bisherigen Kirchengesetzes über die Bildung der Gemeindekirchenräte vom 19.11.2016 maßgeblich. (Verordnung v. 15.12.2022)