.
#I. Teil
###§ 1
§ 2
§ 3
II. Teil
###§ 4
#§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
III. Teil
#1. Abschnitt
##§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
§ 20
§ 21
§ 22
§ 23
§ 24
§ 25
§ 26
§ 27
§ 28
§ 29
§ 30
§ 31
§ 32
#§ 33
§ 34
§ 35
2. Abschnitt
##§ 36
§ 37
§ 38
3. Abschnitt
##§ 39
4. Abschnitt
##§ 40
§ 41
§ 42
5. Abschnitt
##§ 43
§ 44
§ 45
6. Abschnitt
##§ 46
§ 47
§ 48
§ 49
#§ 50
Geltungszeitraum von: ..
Geltungszeitraum bis: 31.12.2016
Kirchengesetz der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen über die Bildung der Kirchenvorstände
In der Fassung vom 14. Dezember 1992
(GVBl. 22. Band, S. 207), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 8. März 2014
(GVBl. 27. Band, S. 182)
Inhaltsübersicht
I. Teil Allgemeine Bestimmungen | |
II. Teil Wahlrecht und Wählbarkeit | |
III. Teil Verfahren | |
1. Abschnitt. | |
[aufgehoben] | |
2. Abschnitt. | |
3. Abschnitt. | |
4. Abschnitt. | |
5. Abschnitt. | |
6. Abschnitt. | |
I. Teil
Allgemeine Bestimmungen
###§ 1
Bildung von Kirchenvorständen
(1)1Dieses Kirchengesetz regelt die Bildung der Kirchenvorstände und Gemeindekirchenräte – im folgenden als „Kirchenvorstand“ bezeichnet – in den Kirchen Braunschweig, Hannover und Oldenburg. 2Die Vorschriften der beteiligten Kirchen über die Bezeichnung des Vertretungsorganes der Kirchengemeinde und seiner Mitglieder bleiben unberührt. 3Die in diesem Kirchengesetz verwendeten Personenbezeichnungen gelten für Frauen und Männer.
(2)1In jeder Kirchengemeinde wird ein Kirchenvorstand gebildet. 2Auch wenn Kirchengemeinden unter einem gemeinschaftlichen Pfarramt verbunden sind, ist für jede Kirchengemeinde ein besonderer Kirchenvorstand zu bilden.
(3)Die Kirchenvorstände werden gleichzeitig alle sechs Jahre zum 1. Juni neu gebildet.
(4)1Die Kirchenvorsteher (Kirchenverordneten, Kirchenältesten) – im folgenden als „Kirchenvorsteher“ bezeichnet – sind jeweils im Juni einzuführen. 2Ihre Amtszeit beginnt mit der Einführung und endet mit der Einführung der neuen Kirchenvorsteher oder mit der Bestellung von Bevollmächtigten nach § 33, spätestens neun Monate nach dem für die Bildung der Kirchenvorstände nach Absatz 3 festgesetzten Termin.
(5)1Die Vorschriften dieses Kirchengesetzes gelten entsprechend für die Bildung der Kapellenvorstände, soweit nicht durch Kirchengesetz etwas anderes bestimmt ist. 2Der Kapellenvorstand ist für die in diesem Kirchengesetz dem Kirchenvorstand zugewiesenen Aufgaben nur in den Fällen zuständig, in denen dies ausdrücklich bestimmt ist.
#§ 2
Mitglieder des Kirchenvorstandes
(1)Der Kirchenvorstand besteht aus
- den gewählten, berufenen und ernannten Kirchenvorstehern,
- den Mitgliedern kraft Amtes.
(2)1Mitglieder kraft Amtes sind die in der Kirchengemeinde tätigen Pfarrer, die Inhaber der Pfarrstelle oder mit der Versehung einer Pfarrstelle beauftragt sind; als Pfarrer im Sinne dieser Vorschrift gelten auch der Pfarrer im Probedienst und der ordinierte Pfarrverwalter. 2Pfarrer, die, ohne mit der Versehung einer Pfarrstelle beauftragt zu sein, aufgrund eines Mitarbeitsauftrags in der Kirchengemeinde tätig sind, können für die Dauer des Mitarbeitsauftrags als Mitglieder kraft Amtes in den Kirchenvorstand aufgenommen werden. 3Hierüber entscheidet auf Antrag des Kirchenvorstandes oder von Amts wegen der Kirchenkreisvorstand (Propsteivorstand, Kreiskirchenrat) – im Folgenden als „Kirchenkreisvorstand“ bezeichnet –, längstens für die Dauer der Amtszeit des Kirchenvorstands. 4Der Kirchenkreisvorstand teilt der obersten Kirchenbehörde den Beginn und die Beendigung der Mitgliedschaft im Kirchenvorstand nach Satz 2 mit.
(3)Der Kapellenvorstand wird aus den gewählten, berufenen und ernannten Kapellenvorstehern und dem Mitglied des Pfarramtes, zu dessen Bezirk die Kapellengemeinde gehört, gebildet.
(4)Ehegatten, Lebenspartner, Geschwister, Eltern und deren Kinder dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder desselben Kirchenvorstandes sein.
(5)Sind mehrere Kirchengemeinden unter einem gemeinschaftlichen Pfarramt verbunden, so gelten die Absätze 1 und 2 nur für die Mitglieder des Pfarramtes, zu deren Bezirk die Kirchengemeinde ganz oder teilweise gehört.
(6)Zu Absatz 2 können die beteiligten Kirchen abweichende gesetzliche Regelungen treffen.
#§ 3
Zahl der gewählten und berufenen Kirchenvorsteher
(1)1Die Zahl der gewählten und berufenen Kirchenvorsteher beträgt bei einer Kirchengemeinde mit,
- bis zu 1.999 Kirchenmitgliedern 4 bis 8,
- 2.000 bis 3.999 Kirchenmitgliedern 6 bis 10,
- 4.000 und mehr Kirchenmitgliedern 8 bis 15.
2Maßgeblich ist die Zahl der Kirchenmitglieder, die nach dem Stand vom 30. Juni des Jahres vor der Neubildung der Kirchenvorstände aufgrund der Gemeindegliederverzeichnisse von den für die Führung dieser Verzeichnisse zuständigen Stellen ermittelt wird.
(2)1Der Kirchenvorstand setzt vor der ersten Bekanntmachung über die Auslegung der Wählerliste die Zahl der zu wählenden und zu berufenen Kirchenvorsteher nach Absatz 1 fest. 2Es darf nicht mehr als ein Drittel der nach Satz 1 festgesetzten Zahl der Kirchenvorsteher, es muss aber wenigstens ein Kirchenvorsteher berufen werden.
(3)Sind in einer Kirchengemeinde Kapellengemeinden vorhanden, so erhöht sich die Zahl der nach den Absätzen 1 und 2 zu wählenden Kirchenvorsteher um je einen Kirchenvorsteher für jede Kapellengemeinde.
(4)1Aus besonderen Gründen kann der Kirchenkreisvorstand im Benehmen mit dem Kirchenvorstand eine andere Zahl der Kirchenvorsteher als nach den Absätzen 1 und 2 festsetzen. 2Die Zahl von vier Kirchenvorstehern darf nicht unterschritten werden.
(5)1Die Zahl der zu wählenden Kapellenvorsteher beträgt zwei oder drei. 2Sie wird von dem Kapellenvorstand festgesetzt. 3Ein Kapellenvorsteher wird auf Vorschlag des Kapellenvorstandes berufen.
#II. Teil
Wahlrecht und Wählbarkeit
###§ 4
Wahlrecht
(1)Das Wahlrecht haben alle Kirchenmitglieder, die bis zum Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, am Wahltag der Kirchengemeinde angehören und in die Wählerliste (§ 13) eingetragen sind.
(2) Wahlberechtigt ist nicht,
- wer zum heiligen Abendmahl nicht zugelassen ist,
- wem das Wahlrecht aberkannt worden ist (§ 5),
- wem zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst.
§ 5
Aberkennung des Wahlrechts
(1)Das Wahlrecht kann einem Kirchenmitglied aberkannt werden, wenn es seine Pflichten erheblich verletzt.
(2)Die Aberkennung des Wahlrechts gilt nur für die Kirchengemeinde, in der sie ausgesprochen worden ist.
#§ 6
Aberkennungsverfahren
(1)1Über die Aberkennung des Wahlrechts nach § 5 entscheidet der Kirchenkreisvorstand von Amts wegen oder auf Antrag. 2Der Antrag kann von dem Pfarramt, das für das betreffende Kirchenmitglied zu ständig ist, oder von dem Kirchenvorstand der Kirchengemeinde, der das betreffende Kirchenmitglied angehört, gestellt werden. 3Vor der Entscheidung sind das Kirchenmitglied und der Kirchenvorstand anzuhören. 4Die Entscheidung ist mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung dem betroffenen Kirchenmitglied und dem Kirchen vorstand zuzustellen. 5Der Kirchenkreisvorstand kann die sofortige Vollziehung der Aberkennung anordnen.
(2)1Gegen die Entscheidung über die Aberkennung des Wahlrechts sowie gegen eine Anordnung der sofortigen Vollziehung können das betroffene Kirchenmitglied und der Kirchenvorstand innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheides schriftlich bei der obersten Kirchenbehörde Beschwerde einlegen. 2Die Beschwerde ist zu begründen. 3Die Entscheidung der obersten Kirchenbehörde über die Beschwerde gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung unterliegt nicht der Nachprüfung durch den Rechtshof. 4Gegen die Entscheidung der obersten Kirchenbehörde über die Aberkennung des Wahlrechts können das betroffene Kirchenmitglied und der Kirchenvorstand innerhalb eines Monats nach Zustellung des mit Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheides Klage vor dem Rechtshof erheben. 5Die Entscheidung des Rechtshofes unterliegt keiner weiteren Nachprüfung.
#§ 7
Aufhebung der Aberkennung
(1)1Sind die Gründe für die Aberkennung des Wahlrechts entfallen, so beschließt der Kirchenkreisvorstand auf Antrag des betroffenen Kirchenmitgliedes, des Kirchenvorstandes oder von Amts wegen nach Anhörung des Kirchenvorstandes und des Pfarramtes die Aufhebung der Aberkennung. 2Widerspricht der Kirchenvorstand oder das Pfarramt der Aufhebung, so entscheidet die oberste Kirchenbehörde. 3Der Antrag ist erstmalig ein Jahr nach Abschluss des Aberkennungsverfahrens zulässig.
(2)1Lehnt der Kirchenkreisvorstand den Antrag des betroffenen Kirchenmitgliedes auf Aufhebung der Aberkennung ab, so kann das betroffene Kirchenmitglied innerhalb einer Woche nach Zustellung schriftlich bei der obersten Kirchenbehörde Beschwerde einlegen. 2§ 6 Abs. 2 Sätze 2, 4 und 5 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Ein unanfechtbar abgelehnter Antrag auf Aufhebung der Aberkennung kann frühestens nach Ablauf eines Jahres neu gestellt werden.
#§ 8
Wählbarkeit
(1) 1Zum Kirchenvorsteher kann nur gewählt werden, wer am Wahltag seit mindestens drei Monaten in der Kirchengemeinde zur Ausübung des Wahlrechts berechtigt (§ 4) und volljährig ist. 2Wählbar ist nur, von dem auch erwartet werden kann, dass er an der Erfüllung der Aufgaben des Kirchenvorstandes als tätiges Kirchenmitglied gewissenhaft mitwirken wird.
(2)Ordinierte Kirchenmitglieder sind nicht wählbar.
(3)1Mitarbeiter, die nicht nur vorübergehend von einer Kirchengemeinde oder für den Dienst einer Kirchengemeinde angestellt sind, können in ihr nicht Kirchenvorsteher sein. 2Der Kirchenkreisvorstand kann auf Antrag des Kirchenvorstandes in Ausnahmefällen bei Beschäftigungsverhältnissen geringen Umfangs die Wählbarkeit verleihen. 3Die Entscheidung des Kirchenkreisvorstandes unterliegt keiner Nachprüfung.
#III. Teil
Verfahren
#1. Abschnitt
Wahlverfahren
##§ 9
Aberkennung der Wählbarkeit
(1) Beschließt die oberste Kirchenbehörde, einen Kirchenvorstand aufzulösen, so kann sie bestimmen, dass einzelnen oder allen Kirchenvorstehern des Kirchenvorstandes die Wählbarkeit auf bestimmte Zeit aberkannt wird.
(2) Die Aberkennung der Wählbarkeit gilt nur für die Kirchengemeinde, deren Kirchenvorstand aufgelöst worden ist.
(3)1Vor der Entscheidung nach Absatz 1 sind die betroffenen Kirchenvorsteher und der Kirchenvorstand anzuhören. 2Die Entscheidung ist mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung dem betroffenen Kirchenvorsteher und dem Kirchenvorstand zuzustellen. 3Die oberste Kirchenbehörde kann die sofortige Vollziehung der Aberkennung anordnen.
(4)1Gegen die Entscheidung über die Aberkennung der Wählbarkeit sowie gegen eine Anordnung der sofortigen Vollziehung können die betroffenen Kirchenvorsteher und der Kirchenvorstand innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheides schriftlich bei der obersten Kirchenbehörde Beschwerde einlegen. 2Die Beschwerde ist zu begründen. 3Die Entscheidung der obersten Kirchenbehörde über die Beschwerde gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung unterliegt nicht der Nachprüfung durch den Rechtshof. 4Gegen die Entscheidung der obersten Kirchenbehörde über die Aberkennung der Wählbarkeit können die betroffenen Kirchenvorsteher und der Kirchenvorstand innerhalb eines Monats nach Zustellung des mit Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheides Klage vor dem Rechtshof erheben. 5Die Entscheidung des Rechtshofes unterliegt keiner weiteren Nachprüfung.
#§ 10
Anordnung der Wahl
1Die Wahl wird, soweit durch dieses Kirchengesetz nichts anderes bestimmt ist, von der obersten Kirchenbehörde (§ 46) angeordnet. 2In der Anordnung ist der Wahltag festzusetzen.
#§ 11
Wahlbezirke
(1)1Für die Wahl kann der Kirchenvorstand die Kirchengemeinde in Wahlbezirke aufteilen, sofern die dadurch gebildeten Wahlbezirke eine von der obersten Kirchenbehörde zu bestimmende Anzahl von Kirchenmitgliedern nicht unterschreiten. 2Satz 1 gilt nicht, wenn die Kirchengemeinde in der laufenden Wahlperiode durch Zusammenlegung oder andere Begrenzung vergrößert worden ist. 3Für den Bereich einer Kapellengemeinde ist ein Wahlbezirk zu bilden. 4Der Kirchenvorstand bestimmt, wie viele Kirchenvorsteher in jedem Wahlbezirk zu wählen sind. 5Der Beschluss bedarf der Zustimmung des Kirchenkreisvorstandes. 6Kapellenvorstände sind zuvor anzuhören.
(2)Für jeden Wahlbezirk ist ein Wahlaufsatz aufzustellen.
(3)Die Bildung von Wahlbezirken gilt jeweils für eine Wahlperiode.
(4)Der Kirchenvorstand kann aus besonderen, darzulegenden Gründen die Zugehörigkeit zu einem anderen Wahlbezirk als dem des Wohnsitzes zulassen.
#§ 12
Stimmbezirke
(1)Der Kirchenvorstand kann innerhalb der Kirchengemeinde oder des Wahlbezirkes Stimmbezirke bilden.
(2)1Um älteren, kranken oder entfernt wohnenden Gemeindegliedern die Teilnahme an der Wahl zu erleichtern, kann der Kirchenvorstand mit Zustimmung des Kirchenkreisvorstandes einen Stimmbezirk mit zeitlicher Befristung (mobiles Wahllokal) einrichten. 2Der Plan für den zeitlichen und örtlichen Einsatz ist vom Wahlvorstand zu beschließen und rechtzeitig in geeigneter Weise bekannt zu machen. 3Für seine Einhaltung ist der Wahlvorstand verantwortlich.
#§ 13
Wählerliste
(1) 1Der Kirchenvorstand stellt die Liste der wahlberechtigten Kirchenmitglieder (Wählerliste) auf. 2Sie enthält die Familiennamen, Vornamen, Geburtstage und Anschriften der Wahlberechtigten.
(2)Sind Wahl- oder Stimmbezirke gebildet worden, so ist die Wählerliste nach Bezirken aufzugliedern.
(3)Gehört der Kirchengemeinde ein Kirchenmitglied an, das seinen Wohnsitz nicht in der Kirchengemeinde hat, so bestimmt der Kirchenvorstand, in welche Wählerliste es aufzunehmen ist.
#§ 14
Auslegung und Prüfung der Wählerliste
(1) 1Die Wählerliste ist spätestens während der zehnten Woche vor dem Wahltag zu festgesetzten Zeiten für jedes Kirchenmitglied zugänglich auszulegen. 2Die Kirchenmitglieder sind durch mehrmalige Abkündigungen in den Gottesdiensten auf die bevorstehende Wahl hinzuweisen und zur Einsichtnahme in die Wählerliste aufzufordern. 3Diese Bekanntgabe soll durch andere Arten der Bekanntmachung ergänzt werden.
(2) 1Der Kirchenvorstand ist verpflichtet, die Wählerliste bis zur Wahl auf dem aktuellen Stand zu halten. 2Jedes Kirchenmitglied kann bei dem Kirchenvorstand bis drei Wochen vor der Wahl Berichtigungen der Wählerliste beantragen. 3Wer die Aufnahme in das Wählerverzeichnis begehrt, hat darzulegen, worauf seine Wahlberechtigung beruht.
(3) Wenn die angezeigte Fehlerhaftigkeit oder Unvollständigkeit der Wählerliste nicht offenkundig ist, kann der Kirchenvorstand die Glaubhaftmachung verlangen.
(4) 1Gegen eine Entscheidung des Kirchenvorstandes können die Betroffenen innerhalb einer Woche nach Zustellung Beschwerde bei dem Kirchenkreisvorstand einlegen. 2Die Entscheidung des Kirchenkreisvorstandes unterliegt keiner Nachprüfung. 3Ein noch anhängiges Beschwerdeverfahren gegen eine Eintragung in die Wählerliste hindert nicht die Ausübung des Wahlrechts.
(5) 1Die Wählerliste wird am Tage vor dem Wahltag endgültig geschlossen. 2Bis dahin kann der Kirchenvorstand die Wählerliste auch von Amts wegen berichtigen, wenn sie offensichtlich unrichtig oder unvollständig ist.
(6) Macht ein Wahlberechtigter von dem Recht, in die Wählerliste Einsicht zu nehmen und ihre Berichtigung zu beantragen, keinen Gebrauch und ergibt sich, dass er in der Wählerliste nicht aufgeführt ist, so ist eine aus diesem Grund eingelegte Beschwerde gegen die Wahl unzulässig.
#§ 15
Einreichen der Wahlvorschläge
(1)1Die Wahlberechtigten können innerhalb einer Frist von drei Wochen, die mit der Auslegung der Wählerliste beginnt, bei dem Kirchenvorstand Vorschläge für die Wahl der Kirchenvorsteher oder der Kapellenvorsteher einreichen. 2Die Wahlvorschläge dürfen nur Namen von Kirchenmitgliedern enthalten, die im Wahlbezirk ihren Wohnsitz haben oder nach § 11 Absatz 4 zugelassen sind oder deren Zugehörigkeit als Kirchenmitglied zu dieser Kirchengemeinde zugelassen ist. 3Die Wahlvorschläge sollen nicht mehr Namen als die doppelte Zahl der zu Wählenden enthalten. 4Die Vorgeschlagenen sollen so deutlich bezeichnet sein, dass Verwechselungen ausgeschlossen sind. 5Jeder Vorschlag für die Wahl muss von mindestens zehn wahlberechtigten Kirchenmitgliedern unterschrieben sein.
(2)Die Wahlberechtigten werden bei den in § 14 Abs. 1 vorgesehenen Abkündigungen und Bekanntmachungen unter Hinweis auf die Vorschriften des Absatzes 1 auch zur Einreichung von Wahlvorschlägen aufgefordert.
#§ 16
Prüfung der Wahlvorschläge
(1)1Der Kirchenvorstand prüft, ob die Wahlvorschläge für die Wahl der Kirchenvorsteher und der Kapellenvorsteher den Vorschriften dieses Kirchengesetzes entsprechen. 2Er hat zunächst dahin zu wirken, dass etwaige Mängel der Wahlvorschläge innerhalb der Frist des § 15 Abs. 1 Satz 1 behoben werden. 3Im Falle des § 8 Abs. 3 Satz 2 holt er die Entscheidung des Kirchenkreisvorstandes ein.
(2)1Nach Ablauf der Frist des § 15 Abs. 1 Satz 1 streicht der Kirchenvorstand die Namen der nicht wählbaren Personen von den Wahlvorschlägen sowie die Namen der Personen, für die Wahlvorschläge gemacht wurden, die nicht den Vorschriften dieses Kirchengesetzes entsprechen; er benachrichtigt diese Personen sowie den ersten Unterzeichner der Wahlvorschläge unverzüglich unter Angabe des gesetzlichen Grundes, der zur Streichung führte, und des Rechtsbehelfes. 2Jeder nach Satz 1 Beteiligte kann innerhalb einer Woche nach Eingang der Benachrichtigung die Beschwerde bei dem Kirchenkreisvorstand einlegen; dieser entscheidet innerhalb einer Woche nach Eingang über die Beschwerde. 3Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen und dem Beschwerdeführer und dem Kirchenvorstand mitzuteilen. 4Die Entscheidung des Kirchenkreisvorstandes unterliegt keiner Nachprüfung.
#§ 17
Vorbereitung des Wahlaufsatzes
(1) 1Enthalten alle eingereichten Wahlvorschläge zusammen nicht eineinhalbmal so viele Namen, wie Kirchenvorsteher zu wählen sind, so soll der Kirchenvorstand die Wahlvorschläge auf diese Zahl ergänzen. 2Der Kirchenvorstand kann die Liste in jedem Fall bis zum Zweifachen der Zahl der zu Wählenden ergänzen.
(2) 1Ist kein ordnungsgemäßer Wahlvorschlag eingegangen, so stellt der Kirchenvorstand einen Wahlvorschlag auf. 2Für die Zahl der Namen gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Besteht in der Kirchengemeinde ein Gemeindebeirat, so beschließen über die Ergänzung oder Aufstellung eines Wahlvorschlages der Kirchenvorstand und der Gemeindebeirat in gemeinsamer Sitzung.
(4) 1Hat der Kirchenvorstand innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge deren Ergänzung oder Aufstellung nach den Absätzen 1 und 2 nicht vorgenommen, so kann der Kirchenkreisvorstand die Wahlvorschläge aufstellen oder ergänzen. 2In diesem Fall wird die Bereitschaftserklärung nach § 18 unter Fortfall der dort genannten Frist von ihm eingeholt. 3Enthalten alle Wahlvorschläge weniger Namen als nach § 3 Abs. 2 Satz 1 zu wählen sind und hat der Kirchenkreisvorstand nicht beschlossen, die Wahlvorschläge nach Satz 1 aufzustellen oder zu ergänzen, so hat er den Beschluss des Kirchenvorstandes nach § 3 Abs. 2 Satz 1 aufzuheben. 4Der Kirchenkreisvorstand setzt stattdessen die Zahl der nach § 3 Abs. 1 zu wählenden und zu berufenden Kirchenvorsteher von sich aus neu fest. 5Dabei soll der Wahlvorschlag danach mehr Namen enthalten, als Kirchenvorsteher zu wählen sind. 6Der Kirchenkreisvorstand darf jedoch keine geringere Zahl als vier zu wählende und zu berufende Kirchenvorsteher festsetzen.
(5) Wenn nach Absatz 4 Satz 4 eine geringere Zahl als vier Kirchenvorsteher festgesetzt werden müsste, kommt eine Wahl nicht zustande; der Kirchenkreisvorstand verfährt nach § 33.
#§ 18
Bereitschaftserklärung der Vorgeschlagenen
Der Kirchenvorstand fordert alle Vorgeschlagenen, deren Wählbarkeit er festgestellt hat, unter Hinweis auf die Rechte und Pflichten des Kirchenvorstehers auf, innerhalb einer Woche folgende schriftliche Bereitschaftserklärung abzugeben:
#»Hiermit erkläre ich mich für den Fall meines Eintritts in den Kirchenvorstand (Kapellenvorstand) bereit, die in § 39 Abs. 2 enthaltene Erklärung, von deren Wortlaut ich Kenntnis genommen habe, abzulegen.« |
§ 19
Aufstellung des Wahlaufsatzes
(1)Die Namen der Vorgeschlagenen, die die Bereitschaftserklärung nach § 18 abgegeben haben, werden von dem Kirchenvorstand aus den Wahlvorschlägen in alphabetischer Reihenfolge auf den Wahlaufsatz in der Weise übertragen, dass nur Familien- und Vornamen, Alter, Beruf und Anschrift des Vorgeschlagenen angegeben werden; jeder sonstige Hinweis hat zu unterbleiben.
(2)Verweigert ein Vorgeschlagener nach Ablauf der Frist des § 15 Abs. 1 Satz 1 seine Bereitschaft, sich zur Wahl zu stellen, oder stirbt er nach Ablauf dieser Frist, so ist dieses auf die Durchführung der Wahl ohne Einfluss.
#§ 20
Bekanntgabe des Wahlaufsatzes und des Wahltermines
1Der Wahlaufsatz sowie Zeit und Ort der Wahl sind in der Kirchengemeinde bekannt zu machen. 2Sie sollen in den beiden dem Wahltag vorausgehenden Hauptgottesdiensten bekannt gegeben werden. 3Gleichzeitig ist auf die Möglichkeit der Briefwahl hinzuweisen. 4Diese Bekanntgabe ist durch andere Arten der Bekanntmachung zu ergänzen.
#§ 21
Vorstellung der Vorgeschlagenen
Zur Vorstellung der zur Wahl Vorgeschlagenen kann eine Gemeindeversammlung stattfinden.
#§ 22
Stimmzettel
1Die Stimmzettel lässt der Kirchenvorstand herstellen. 2Sie enthalten den Wahlaufsatz (§ 19) und die Angabe, wieviel Stimmen der Wähler hat (§ 25 Abs. 5).
#§ 23
Ernennung eines Wahlvorstandes
Vor der Wahl ernennt der Kirchenvorstand aus der Reihe der wahlberechtigten Kirchenmitglieder für jeden Stimmbezirk mindestens fünf Personen, die nicht im Wahlaufsatz benannt sind, als Wahlvorstand und bestimmt den Vorsitzenden, Schriftführer und deren Stellvertreter.
#§ 24
Tätigkeit des Wahlvorstandes
(1)1Der Wahlvorstand sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl und nimmt die Auszählung der Stimmen vor. 2Der Vorsitzende leitet die Tätigkeit des Wahlvorstandes und wird dabei von den anderen Mitgliedern unterstützt. 3Er hat darauf zu achten, dass die Wahl nicht gestört wird, und ist berechtigt, Personen, die seine Ermahnungen und Anordnungen unbeachtet lassen, aus dem Wahlraum zu weisen.
(2)Während der Dauer der Wahlhandlung und der Auszählung der Stimmen müssen mindestens drei Mitglieder des Wahlvorstandes, darunter der Vorsitzende und der Schriftführer oder deren Stellvertreter, ständig anwesend sein.
(3)1Der Wahlvorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. 2Bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende, in dessen Abwesenheit sein Stellvertreter, den Ausschlag.
#§ 25
Wahlhandlung
(1)1Die Wahlhandlung ist öffentlich. 2Die Stimmabgabe ist geheim und findet innerhalb einer von dem Kirchenvorstand festzusetzenden, mindestens sechs Stunden dauernden Wahlzeit statt.
(2)Durch geeignete Vorrichtungen im Wahlraum ist dafür zu sorgen, dass der Wähler seinen Stimmzettel unbeobachtet ausfüllen kann.
(3)Vor Beginn der Wahlhandlung hat der Wahlvorstand festzustellen, dass die Wahlurne leer ist.
(4)Der Wähler erhält nach dem Betreten des Wahlraumes von einem Mitglied des Wahlvorstandes einen Stimmzettel, nachdem der Schriftführer den Namen des Wählers in der Wählerliste festgestellt und die Wahlbeteiligung vermerkt hat.
(5)1Der Wähler hat
- eine Stimme,wenn ein Kirchenvorsteher zu wählen ist,
- zwei Stimmen,wenn zwei Kirchenvorsteher zu wählen sind,
- drei Stimmen,wenn drei oder vier Kirchenvorsteher zu wählen sind,
- vier Stimmen,wenn fünf Kirchenvorsteher zu wählen sind,
- fünf Stimmen,wenn sechs Kirchenvorsteher zu wählen sind,
- sechs Stimmen,wenn sieben oder acht Kirchenvorsteher zu wählen sind,
- sieben Stimmen,wenn neun Kirchenvorsteher zu wählen sind,
- acht Stimmen,wenn zehn Kirchenvorsteher zu wählen sind,
- neun Stimmen,wenn elf oder zwölf Kirchenvorsteher zu wählen sind und
- zehn Stimmen,wenn dreizehn oder mehr Kirchenvorsteher zu wählen sind.
(6)1Die Abgabe der Stimme durch einen Vertreter ist nicht zulässig. 2Der Wähler kann sich jedoch eines Helfers bedienen, wenn er den Stimmzettel nicht ohne Helfer auszufüllen vermag.
(7)Nachdem der Wähler den Stimmzettel ausgefüllt hat, legt er ihn verdeckt in die Wahlurne.
(8)1Nach Ablauf der Wahlzeit dürfen nur noch Wähler zur Stimmabgabe zugelassen werden, die zu diesem Zeitpunkt schon im Wahlraum anwesend waren. 2Wenn diese ihre Stimme abgegeben haben, erklärt der Vorsitzende des Wahlvorstandes die Wahl für geschlossen.
#§ 26
Briefwahl
(1)Kirchenmitglieder, die in die Wählerliste eingetragen sind, können ihr Wahlrecht auch im Wege der Briefwahl ausüben.
(2)1Wer von der Briefwahl Gebrauch machen will, benötigt einen Wahlschein. 2Der Wahlschein kann schriftlich oder mündlich bei dem Kirchenvorstand beantragt werden. 3Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.
(3)1Wahlscheine können bis zum dritten Tage vor dem Wahltag beantragt werden. 2Verspätet eingegangene schriftliche Anträge sind unbearbeitet zu verpacken und vorläufig aufzubewahren.
(4)1Der Wahlschein enthält die Bestätigung des Kirchenvorstandes über die Eintragung des Kirchenmitgliedes in die Wählerliste. 2Der Wahlschein enthält ferner den Wortlaut einer von dem Kirchenmitglied abzugebenden Versicherung über die persönliche Ausfüllung des Stimmzettels.
(5)Für die Ausübung des Wahlrechts gilt § 25 Abs. 5 und 6 entsprechend.
(6)Dem Kirchenmitglied sind mit dem Wahlschein ein Stimmzettel, ein Stimmzettelumschlag und ein Briefumschlag zu übermitteln; auf dem Briefumschlag ist der Stimmbezirk zu vermerken.
(7)1Wahlbriefe können bis zu dem Beginn der Wahlhandlung dem Kirchenvorstand zugeleitet werden. 2Sie können auch während der Wahlhandlung dem Vorsitzenden des Wahlvorstandes ausgehändigt werden.
(8)Der Kirchenvorstand vermerkt die Ausstellung der Wahlscheine in der Wählerliste.
(9)Der Kirchenvorstand übermittelt dem Wahlvorstand vor Beginn der Wahlhandlung die eingegangenen Wahlbriefe.
(10)Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt.
#§ 27
Prüfung der Wahlbriefe, Auszählung der Stimmen
(1) Der Wahlvorstand prüft die Wahlscheine der vorliegenden Wahlbriefe dahingehend, ob der im Wahlschein genannte Wähler in der Wählerliste eingetragen ist und die Versicherung nach § 26 Abs. 4 abgegeben hat.
(2) Ein Wahlbrief ist ungültig, wenn wesentliche Verfahrensvorschriften für die Briefwahl nicht eingehalten worden sind, insbesondere wenn er keinen ordnungsgemäßen Wahlschein enthält oder erst nach Beendigung der Wahlhandlung eingegangen ist.
(3) Ist der Wahlbrief gültig und der Wähler in der Wählerliste des Stimmbezirkes eingetragen, wird die Stimmabgabe in der Wählerliste vermerkt und der Stimmzettelumschlag ungeöffnet in die Wahlurne gelegt.
(4) Die Auszählung der Stimmen geschieht öffentlich im Anschluss an die Wahlhandlung.
(5) 1Die Stimmzettel und die Stimmzettelumschläge werden nach Beendigung der Wahlhandlung der Wahlurne entnommen. 2Die Stimmzettelumschläge werden geöffnet und die darin enthaltenen Stimmzettel ungelesen unter die übrigen Stimmzettel gemischt. 3Die Stimmzettel werden gezählt und ihre Zahl mit der Zahl der Stimmabgabevermerke in der Wählerliste verglichen. 4Die Stimmzettel werden auf ihre Gültigkeit geprüft und die für die einzelnen Personen des Wahlaufsatzes abgegebenen Stimmen gezählt.
#§ 28
Verhandlungsniederschrift
(1)1Der Ablauf der Wahlhandlung, etwaige Beanstandungen, die getroffenen Entscheidungen und das Ergebnis der Auszählung der Stimmen sind in eine Verhandlungsniederschrift aufzunehmen, die von den Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterschreiben ist. 2Ausgesonderte Wahlbriefe und für ungültig erklärte Stimmzettel sind mit fortlaufender Nummer zu versehen und der Verhandlungsniederschrift als Anlagen beizufügen.
(2)1Die Verhandlungsniederschrift und ihre Anlagen sowie alle Wahlunterlagen sind alsbald nach der Auszählung der Stimmen dem Kirchenvorstand zu übergeben. 2Für die Aufbewahrung gelten die Kassationsordnungen der beteiligten Kirchen.
#§ 29
Wahlergebnis
(1)1Aufgrund des Ergebnisses der Auszählung der Stimmen stellt der Kirchenvorstand das Wahlergebnis fest. 2Gewählt sind diejenigen, die die meisten Stimmen erhalten haben. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(2)1Von den zu Kapellenvorstehern Gewählten sind entsprechend der Zahl der im Wahlbezirk zu wählenden Kirchenvorsteher die Kapellenvorsteher mit den meisten Stimmen damit zugleich zu Kirchenvorstehern gewählt. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 3Wenn wichtige Gründe vorliegen, kann ein gewählter Kapellenvorsteher, der gleichzeitig zum Kirchenvorsteher gewählt ist, auf das Kirchenvorsteheramt verzichten. 4An seiner Stelle tritt der Kapellenvorsteher, auf den die nächst höhere Stimmenzahl entfallen ist, in den Kirchenvorstand ein.
(3)1Die auf dem Wahlaufsatz Genannten, die nicht gewählt worden sind, aber wenigstens zwei Stimmen erhalten haben, sind Ersatzkirchenvorsteher nach Maßgabe der Anzahl der auf sie entfallenen Stimmen. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los über ihre Reihenfolge.
(4)1Die Namen der Gewählten werden der Gemeinde im nächsten Hauptgottesdienst unter Hinweis auf das Beschwerderecht nach § 30 Abs. 1 bekannt gegeben. 2Diese Bekanntgabe soll durch andere, zeitnähere Arten der Bekanntmachung ergänzt werden.
(5)1Sind Personen gewählt worden, bei denen Hinderungsgründe nach § 2 Abs. 4 vorliegen, so ist diejenige Person gewählt, die die meisten Stimmen erhalten hat. 2Sind jedoch Wahlbezirke gebildet und sind die nach § 2 Abs. 4 verhinderten Personen in verschiedenen Wahlbezirken gewählt worden, so entscheidet das Los.
#§ 30
Beschwerde gegen die Wahl
(1)1Jeder Wahlberechtigte kann innerhalb einer Frist von einer Woche, nachdem das Wahlergebnis im Gottesdienst bekanntgegeben worden ist, die Wahl durch schriftlich begründete Beschwerde bei dem Kirchenkreisvorstand anfechten. 2Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Wahl nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechend durchgeführt worden sei oder Handlungen, die den anerkannten Wahlgrundsätzen oder dem Wesen einer Wahl zu einer kirchlichen Körperschaft widersprechen, begangen worden seien.
(2)1Der Kirchenkreisvorstand entscheidet innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses. 2Die Entscheidung ist mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung dem Beschwerdeführer, dem Kirchenvorstand und den Gewählten, die von der Entscheidung betroffen sind, zuzustellen.
(3)1Die nach Absatz 2 Satz 2 Beteiligten können die Entscheidung des Kirchenkreisvorstandes durch die weitere Beschwerde bei der obersten Kirchenbehörde (§ 46) anfechten. 2Die weitere Beschwerde ist innerhalb einer Frist von einer Woche nach Zustellung der Entscheidung schriftlich bei der obersten Kirchenbehörde oder bei dem Kirchenkreisvorstand einzulegen und zu begründen. 3Die Entscheidung der obersten Kirchenbehörde ist mit Begründung den Beteiligten und dem Kirchenkreisvorstand zuzustellen; sie unterliegt nicht der Nachprüfung durch den Rechtshof.
(4)1Ergibt die Nachprüfung, dass die Beschwerde begründet ist (Absatz 1) und der festgestellte Verstoß geeignet war, das Wahlergebnis zu beeinflussen, so ist in der Entscheidung auszusprechen, dass die Wahl ganz oder teilweise zu wiederholen ist. 2Den neuen Wahltermin setzt der Kirchenkreisvorstand nach Anhörung des Kirchenvorstandes fest.
#§ 31
Wahlausschuss
(1) 1Der Kirchenvorstand kann zur Vorbereitung und Leitung der Wahl aus seiner Mitte einen Wahlausschuss bilden, den er um wahlberechtigte Gemeindeglieder ergänzen kann. 2Der Wahlausschuss übernimmt die Aufgaben, die in § 8 Abs. 3 Satz 2, § 13 Abs. 3, §§ 14 bis 20, 22, 23, 26, 29 und 30 dem Kirchenvorstand zugewiesen sind.
(2) 1Die Mehrheit der Mitglieder des Wahlausschusses muss dem Kirchenvorstand angehören. 2Ein Mitglied des Wahlausschusses muss Mitglied des Kirchenvorstandes kraft Amtes (§ 2 Abs. 2) sein. 3Der Vorsitzende des Wahlausschusses muss ein Mitglied des Kirchenvorstandes sein.
(3) Bestehen in der Kirchengemeinde Kapellengemeinden, so entsendet jeder Kapellenvorstand zusätzlich je einen Kapellenvorsteher in den Wahlausschuss, es sei denn, dass die Kapellengemeinde schon vertreten ist.
(4) 1Der Wahlausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. 2Er fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen.
#§ 32
[aufgehoben]
#§ 33
Bestellung von Bevollmächtigten
(1)1Kommt eine Wahl nicht zustande, so bestellt der Kirchenkreisvorstand Bevollmächtigte, die die Aufgaben und Befugnisse des Kirchenvorstandes wahrnehmen. 2Die Bevollmächtigten brauchen nicht Mitglieder der betreffenden Kirchengemeinde zu sein, müssen aber in ihrer Kirchengemeinde zum Kirchenvorsteher wählbar sein.
(2)1Bevollmächtigte nach Absatz 1 sind von dem Kirchenkreisvorstand auch zu bestellen,
- wenn nach Durchführung des Wahl-, des Berufungs- und des Ernennungsverfahrens kein beschlussfähiger Kirchenvorstand zustande gekommen ist oder
- solange ein beschlussfähiger Kirchenvorstand nicht vorhanden ist.
2Zur Ablösung der Bevollmächtigten kann von dem Kirchenkreisvorstand jederzeit im Falle des Absatzes 1 eine Neubildung des Kirchenvorstandes, im Falle des Absatzes 2 eine Nachwahl von Kirchenvorstehern angeordnet werden.
#§ 34
Eintritt eines Ersatzkirchenvorstehers
(1)Scheidet ein gewählter Kirchenvorsteher aus seinem Amt aus, so tritt der Ersatzkirchenvorsteher (§ 29 Abs. 3), der bei der Wahl die höchste Stimmenzahl erreicht hat, in den Kirchenvorstand ein.
(2)1Bei Verhinderung eines gewählten oder berufenen Kirchenvorstehers, die länger als drei Monate dauert, kann der Kirchenvorstand den Ersatzkirchenvorsteher mit der höchsten Stimmenzahl mit der Vertretung beauftragen. 2Für die Zeit der Vertretung hat der Ersatzkirchenvorsteher die Rechte und Pflichten eines Kirchenvorstehers.
(3)Ist ein nach § 29 Abs. 2 gewählter Kirchenvorsteher ausgeschieden oder verhindert, so tritt an seine Stelle derjenige Kapellenvorsteher, der unter den nicht dem Kirchenvorstand angehörenden Kapellenvorstehern die höchste Stimmenzahl erreicht hat.
#§ 35
Nachwahlen
(1) 1Ist ein gewählter Kirchenvorsteher ausgeschieden und steht ein Ersatzkirchenvorsteher nicht zur Verfügung, so ordnet der Kirchenkreisvorstand eine Nachwahl an. 2Er kann nach Anhörung des Kirchenvorstandes auch anordnen, dass der Kirchenvorstand statt durch Nachwahl durch Berufung ergänzt wird.
(2) Sind seit der Neubildung der Kirchenvorstände mehr als drei Jahre vergangen, so ist der Kirchenvorstand in jedem Fall statt durch Nachwahl durch Berufung zu ergänzen.
#2. Abschnitt
Berufungsverfahren und Beteiligung des Patrons
##§ 36
Berufungsfähigkeit
Zum Kirchenvorsteher kann berufen werden, wer zum Zeitpunkt der Berufung nach § 8 wählbar ist.
#§ 37
Berufungsverfahren
(1)1Die Berufung der Kirchenvorsteher geschieht durch den Kirchenkreisvorstand auf Vorschlag des Kirchenvorstandes. 2Die Zahl der Vorgeschlagenen ist so hoch wie die Zahl der zu Berufenden. 3Kommt es innerhalb einer von dem Kirchenkreisvorstand festzusetzenden angemessenen Frist nicht zu einem Vorschlag des Kirchenvorstandes, so ist der Kirchenkreisvorstand für die Berufung ungebunden.
(2)1An der Beschlussfassung des Kirchenvorstandes über die Berufungsvorschläge nehmen die neugewählten Kirchenvorsteher und, falls die Gemeinde einen Gemeindebeirat gebildet hat, auch dessen Mitglieder mit Stimmrecht teil. 2Jeder Teilnehmer an der gemeinsamen Sitzung ist berechtigt, gegen den Vorschlag Bedenken zu Protokoll zu erheben. 3Diese sind dem Kirchenkreisvorstand neben dem Abstimmungsergebnis mitzuteilen.
(3)1Der Kirchenkreisvorstand kann einen oder mehrere der Vorgeschlagenen ablehnen; die Ablehnung ist zu begründen. 2Die Entscheidung des Kirchenkreisvorstandes unterliegt nicht der Nachprüfung durch den Rechtshof. 3Im Falle der Ablehnung hat der Kirchenkreisvorstand den Kirchenvorstand aufzufordern, innerhalb einer von dem Kirchenkreisvorstand festzusetzenden angemessenen Frist einen neuen Vorschlag nach Absatz 1 einzureichen. 4Kommt es innerhalb dieser Frist nicht zu einem Vorschlag, so ist der Kirchenkreisvorstand für die Berufung ungebunden. 5Das Gleiche gilt, wenn der Kirchenkreisvorstand das zweite Mal ablehnt.
(4)Für die Bekanntgabe der Namen der Berufenen gilt § 29 Abs. 4 entsprechend.
(5)1Jeder Wahlberechtigte kann innerhalb einer Frist von einer Woche, nachdem die Namen der Berufenen im Gottesdienst bekanntgegeben worden sind, die Berufung durch schriftliche Beschwerde bei der obersten Kirchenbehörde (§ 46) anfechten. 2Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass das Berufungsverfahren fehlerhaft gewesen sei oder ein Berufener nicht habe berufen werden können (§ 36). 3§ 30 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 gilt entsprechend.
(6)Scheidet ein berufener Kirchenvorsteher aus dem Kirchenvorstand aus, so ist ein Kirchenvorsteher neu zu berufen.
#§ 38
Beteiligung des Patrons
(1)1Der Patron ist berechtigt, als Kirchenvorsteher in den Kirchenvorstand der Patronatsgemeinde einzutreten oder einen Kirchenvorsteher zu ernennen (ernannter Kirchenvorsteher). 2Kompatrone und körperschaftliche Patrone können einen Vertreter aus ihrer Mitte oder einen Dritten zum Kirchenvorsteher ernennen. 3Werden mehrere Kirchengemeinden zu einer Kirchengemeinde zusammengelegt und waren mehrere der beteiligten Kirchengemeinden Patronatsgemeinden, so kann die oberste Kirchenbehörde zugleich mit Zustimmung der beteiligten Kirchengemeinden anordnen, dass künftig jeder Patron berechtigt ist, jeweils selbst in den Kirchenvorstand der neu gebildeten Kirchengemeinde einzutreten oder je einen Dritten zum Kirchenvorsteher zu ernennen.
(2)Ernannte Kirchenvorsteher müssen Mitglieder der beteiligten Kirche und in ihrer Kirchengemeinde zu Kirchenvorstehern wählbar sein.
(3)Für die Bekanntgabe der Namen der ernannten Kirchenvorstehers gilt § 29 Abs. 4 entsprechend.
(4)Die Vorschriften über das Beschwerderecht der wahlberechtigten Kirchenmitglieder (§ 30) und die gottesdienstliche Einführung (§ 39) sind auf ernannte Kirchenvorsteher anzuwenden.
(5)Scheidet ein ernannter Kirchenvorsteher aus dem Kirchenvorstand aus, so kann der Patron sein Recht nach Absatz 1 erneut ausüben.
(6)Soweit sich das Patronatsrecht auf eine Kapellengemeinde bezieht, gelten die Absätze 1 bis 5 für die Ernennung eines Kapellenvorstehers entsprechend.
#3. Abschnitt
Einführung der Kirchenvorsteher
##§ 39
Einführung der Kirchenvorsteher
(1)1Die als Kirchenvorsteher Eintretenden sind in einem Gottesdienst in ihr Amt einzuführen. 2Die Einführung ist an einem vorhergehenden Sonntag im Gottesdienst der Gemeinde abzukündigen.
(2)Bei der Einführung werden die Kirchenvorsteher nach den Bestimmungen der Agende IV verpflichtet.
(3)Kirchenvorsteher, die früher eine Verpflichtungserklärung abgegeben haben, sind unter Hinweis auf diese Verpflichtungserklärung neu in ihr Amt einzuführen.
(4)Nach der Einführung sind der obersten Dienstbehörde über den Kirchenkreisvorstand die Namen und Anschriften der Kirchenvorsteher mitzuteilen.
(5)1Ein Ersatzkirchenvorsteher, der mit der Vertretung eines Kirchenvorstehers nach § 34 Abs. 2 beauftragt wird, ist in der ersten Sitzung des Kirchenvorstandes, in der er sein Amt versieht, von dem Vorsitzenden nach Absatz 2 auf sein Amt zu verpflichten. 2Tritt der Ersatzkirchenvorsteher später in den Kirchenvorstand ein, so findet eine Einführung nach Absatz 1 nicht statt; er soll jedoch der Gemeinde in einem Gottesdienst vorgestellt werden.
#4. Abschnitt
Ausscheiden und Entlassung von Kirchenvorstehern
##§ 40
Ausscheiden von Kirchenvorstehern
Ein Kirchenvorsteher scheidet aus dem Kirchenvorstand aus, wenn er sein Amt niederlegt oder wenn das Fehlen einer Voraussetzung seiner Wählbarkeit von dem Kirchenkreisvorstand festgestellt worden ist.
#§ 41
Entlassung von Kirchenvorstehern
1Ist ein Kirchenvorsteher anhaltend nicht in der Lage, aus gesundheitlichen Gründen sein Amt auszuüben, so hat der Kirchenkreisvorstand ihn aus dem Amt zu entlassen. 2Hat ein Kirchenvorsteher die ihm obliegenden Pflichten verletzt, so kann der Kirchenkreisvorstand ihm eine Ermahnung erteilen. 3Bei erheblichen Pflichtverletzungen, insbesondere bei beharrlicher Dienstvernachlässigung oder bei Verletzung der Verschwiegenheitspflicht, hat der Kirchenkreisvorstand den Kirchenvorsteher aus dem Amt zu entlassen.
#§ 42
Verfahren
(1)Vor der Entscheidung des Kirchenkreisvorstandes nach den §§ 40 und 41 sind der betroffene Kirchenvorsteher und der Kirchenvorstand anzuhören.
(2)Die Entscheidung ist zu begründen und dem betroffenen Kirchenvorsteher und dem Kirchenvorstand zuzustellen.
(3)Gegen die Entscheidung des Kirchenkreisvorstandes kann der betroffene Kirchenvorsteher und der Kirchenvorstand innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Entscheidung Beschwerde bei der obersten Kirchenbehörde (§ 46) einlegen; bis zu einer endgültigen Entscheidung ruhen die Rechte und Pflichten des betroffenen Kirchenvorstehers.
#5. Abschnitt
Verfahren in besonderen Fällen
##§ 43
Errichtung und Umwandlung von Kirchen- und Kapellengemeinden
(1)1Mit der Errichtung, Aufhebung, Vereinigung oder Veränderung von Kirchengemeinden werden in der Regel Kirchenmitglieder, die infolge der Organisationsmaßnahme ihre Mitgliedschaft im Kirchenvorstand ihrer bisherigen Kirchengemeinde verlieren, Mitglieder im Kirchenvorstand der Kirchengemeinde, zu der sie nach der Neugliederung gehören. 2Näheres ist in der Organisationsurkunde oder in der nach dem Recht der beteiligten Kirchen sonst dafür zu treffenden Regelungen zu bestimmen; dabei können auch Abweichungen von Satz 1 bestimmt werden.
(2)1Sobald die Organisationsmaßnahme in Kraft getreten ist, setzt der Kirchenkreisvorstand auf Vorschlag der bereits vorhandenen Mitglieder des Kirchenvorstandes die Zahl eventuell noch zu wählender und zu berufender Kirchenvorsteher nach § 3 fest, ordnet die Wahl an, beruft auf Vorschlag der bereits vorhandenen Mitglieder des Kirchenvorstandes die zu berufenden Kirchenvorsteher und setzt den Tag der Einführung der neuen Kirchenvorsteher fest; § 33 Abs. 2 Buchstabe b bleibt unberührt. 2Welche Zahl der Kirchenmitglieder für die Zahl der gewählten und berufenen Kirchenvorsteher maßgeblich ist, ist in der Organisationsurkunde oder in der nach dem Recht der beteiligten Kirchen sonst dafür zu treffenden Regelung zu bestimmen.
(3)Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Errichtung, Aufhebung, Vereinigung oder Veränderung von Kapellengemeinden und für die Umwandlung einer Kapellengemeinde in einer Kirchengemeinde.
(4)1Bei der Umwandlung einer Kirchengemeinde in eine Kapellengemeinde bleiben die Kirchenvorsteher als Kapellenvorsteher bis zur allgemeinen Neubildung der Kirchen- und Kapellenvorstände im Amt. 2Der Kirchenvorstand bestimmt die Zahl der als Kirchenvorsteher eintretenden Kapellenvorsteher. 3Der Kapellenvorstand bestimmt, welche Mitglieder als Kirchenvorsteher in den Kirchenvorstand eintreten.
#§ 44
Personal- und Anstaltsgemeinden
(1)Die Bildung eines Kirchenvorstandes in Personal- und Anstaltsgemeinden wird im Einzelfall nach dem in der beteiligten Kirche geltenden Recht geregelt.
(2)1In Personal- und Anstaltsgemeinden kann die Bildung eines Kirchenvorstandes unterbleiben, wenn dies aus besonderen Gründen als geboten erscheint. 2Unterbleibt die Bildung des Kirchenvorstandes, so ordnet die oberste Kirchenbehörde (§ 46) die Verwaltung und Vertretung der Personal- oder Anstaltsgemeinde.
#§ 45
Militärkirchengemeinden und personale Seelsorgebereiche
Für die Bildung von Kirchenvorständen in Militärkirchengemeinden und für die rechtliche Zuordnung der Militärgeistlichen und der Angehörigen der personalen Seelsorgebereiche zu den Kirchenvorständen der Kirchengemeinden, in denen personale Seelsorgebereiche gebildet sind oder über die sich ein personaler Seelsorgebereich erstreckt, gelten die besonderen Bestimmungen, die zur Durchführung der evangelischen Militärseelsorge im Gebiet der beteiligten Kirchen erlassen werden.
#6. Abschnitt
Übergangs- und Schlussvorschriften
##§ 46
Zuständigkeiten in den beteiligten Kirchen
Zuständige oberste Kirchenbehörde im Sinne dieses Kirchengesetzes ist in der
#- Ev.-luth. Landeskirche Hannovers das Landeskirchenamt,
- Ev.-luth. Landeskirche in Braunschweig das Landeskirchenamt,
- Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg der Oberkirchenrat.
§ 47
Erprobung
(1)1Zur Erprobung im Interesse einer Steigerung der Wahlbeteiligung können die obersten Kirchenbehörden in Einzelfällen zulassen, dass abweichend von § 26 Absätze 2 bis 3 alle wahlberechtigten Gemeindemitglieder Briefwahlunterlagen erhalten, ohne dass es dafür eines persönlichen Antrages bedarf. 2Die Gelegenheit zur persönlichen Stimmabgabe gemäß § 25 muss gewährleistet bleiben.
(2)1Die obersten Kirchenbehörden entscheiden über die Erprobung im Einvernehmen mit dem Kirchenvorstand nach Anhörung des Kirchenkreisvorstands. 2Besteht in der Kirchengemeinde ein Gemeindebeirat, so beschließen über das Herstellen des Einvernehmens der Kirchenvorstand und der Gemeindebeirat in gemeinsamer Sitzung. 3Die Erprobung wird für eine Wahlperiode erteilt.
(3)1Die Kirchengemeinde hat mit Unterstützung der obersten Kirchenbehörde sicherzustellen, dass das Vorhaben plangerecht durchgeführt, ausreichend dokumentiert und ausgewertet wird. 2Die Kirchengemeinde hat zu einem von der obersten Kirchenbehörde festzulegenden Zeitpunkt einen Erfahrungsbericht vorzulegen.
#§ 48
Ausführungsbestimmungen
Die obersten Kirchenbehörden (§ 46) erlassen die zu diesem Kirchengesetz erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
#