.§ 2
§ 3
§ 4
Kirchengesetz über die Dienstbefugnisse der Kreispfarrerinnen und Kreispfarrer (KreispfarramtsG)
Vom 11. Mai 2007
(GVBl. 26. Band, S. 95) geändert durch Kirchengesetz vom 17. November 2012 (GVBl. 27. Band, S. 107), geändert vom 24. November 2017 (GVBl. 28, S. 92), zuletzt geändert am 25. Mai 2019 (GVBl. 28. Band, S. 185)
Die 46. Synode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
####§ 1
(1) In jedem Kirchenkreis wird durch den Rahmenpfarrstellenplan eine Stelle für das Kreispfarramt errichtet mit Anteilen für pfarramtliche Dienste im Kirchenkreis.
(2) 1Im Rahmen ihres Pfarrstellenbesetzungskonzeptes entscheiden die Kirchenkreise über den Umfang des Stellenanteils für kreispfarramtliche Aufgaben und gemeindliche Aufgaben. 2Der Stellenanteil für kreispfarramtliche Aufgaben darf einen Anteil von 50 v.H. nicht unterschreiten.
#§ 2
Dienstumfang und Auftrag
1Die Kreispfarrerin oder der Kreispfarrer ist verpflichtet, ihren oder seinen Wohnsitz am Dienstsitz zu nehmen und eine Dienstwohnung zu beziehen. 2Der Oberkirchenrat kann hiervon im Einvernehmen mit dem Kreiskirchenrat Ausnahmen zulassen.
#§ 3
Dienstrechtliche Befugnisse
(1) 1Die Kreispfarrerin oder der Kreispfarrer stellt in Absprache mit der betroffenen Kirchengemeinde oder Institution in Vakanz- und Krankheitssituationen die pfarramtliche Grundversorgung sicher. 2Dazu konsultiert sie oder er die dem Pfarrkonvent zugeordneten Pfarrerinnen und Pfarrer. 3Sie oder er erlässt erforderliche Vertretungsanordnungen.
(2) 1Der Kreispfarrerin oder dem Kreispfarrer obliegt die Urlaubsregelung für die dem Pfarrkonvent zugeordneten Pfarrerinnen und Pfarrer einschließlich der Genehmigung und der Vertretung. 2Gleiches gilt insbesondere in Bezug auf die für vom Oberkirchenrat genehmigte Fortbildungen erforderliche Freistellung.
(3) Für Inhaberinnen und Inhaber nicht gemeindlicher Pfarrstellen im Oberkirchenrat liegen die Befugnisse nach Abs. 2 beim Oberkirchenrat.
(4) Der Oberkirchenrat kann im Einzelfall Befugnisse nach den Abs. 1 und 2 an sich ziehen.
(5) 1Die von Vertretungsdiensten betroffenen Pfarrerinnen und Pfarrer sind vor der Verpflichtung zu hören. 2In Fällen besonderer Härte ist von ihrer Verpflichtung abzusehen.
(6) 1Der Oberkirchenrat kann weitere dienstrechtliche Befugnisse auf die Kreispfarrerin oder den Kreispfarrer im Einzelfall übertragen. 2Die Dienst- und Lehraufsicht verbleibt beim Oberkirchenrat.
#§ 4
Auswärtige Bewerber
Wird eine Bewerberin oder ein Bewerber, die oder der in einem Pfarrdienstverhältnis zu einer anderen Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland steht, zur Kreispfarrerin oder zum Kreispfarrer gewählt, wird § 5a des Kirchengesetzes über die Dienstverhältnisse der Mitglieder des Oberkirchenrates und der Beamten der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg entsprechend angewandt.
#§ 5
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.