.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
Kirchengesetz für die Rechnungsprüfung
Vom 20. November 2009
(GVBl. 27. Band, S. 4), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 10.06.2017 (GVBl. 28. Band, S. 46)
###I. Grundsatzbestimmungen
#§ 1
Aufbau und Aufgaben der Rechnungsprüfung
(1) 1Die Rechnungsprüfung der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg wird durch ein Rechnungsprüfungsamt durchgeführt. 2Dieses Amt ist als unselbständige Einheit in die Verwaltung des Oberkirchenrates integriert. 3Es prüft die gesamte Kassen- und Rechnungsführung der der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg unterstehenden Kirchengemeinden, Kirchenkreise und sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. 4Die örtlichen Prüfungsaufgaben der Kirchengemeinden, Kirchenkreise und sonstigen kirchlichen Einrichtungen obliegen weiterhin den verfassungsmäßig zuständigen Organen bzw. Stellen.
(2) Der Haushalt der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg unterliegt der Prüfung des Oberrechnungsamtes der Ev. Kirche in Deutschland.
(3) 1Inhalt der Prüfung ist die Feststellung, ob die anvertrauten Mittel für die Kirchengemeinden und Kirchenkreise zweckentsprechend, wirtschaftlich und sparsam verwendet werden und die für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen und die Wirtschaftsführung maßgeblichen Bestimmungen eingehalten wurden.
2Das Rechnungsprüfungsamt ist nach dem Haushaltsrecht der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg insbesondere zuständig für regelmäßige
- Kassenprüfungen
- die Rechnungsprüfungen
- Organisations- und Wirtschaftlichkeitsprüfungen
- Betriebswirtschaftliche Prüfungen
- Prüfungen für Zuwendungen
- Prüfungen von Jahresrechnungen
- Prüfungen von Personal- und Vergütungsunterlagen.
(4) 1Dem Rechnungsprüfungsamt können von der Synode weitere Aufgaben übertragen werden. 2Der Oberkirchenrat kann mit Zustimmung des Rechnungsprüfungsausschusses das Rechnungsprüfungsamt auffordern, besondere Prüfungen vorzunehmen. 3Außerdem kann er Unterrichtung über den Stand der Prüfungen verlangen.
(5) Das Rechnungsprüfungsamt kann Prüfungsaufträge anderer kirchlicher oder Kirche nahestehender Rechtsträger, die nicht der unmittelbaren Rechnungsprüfung des Oberkirchenrates unterstehen, übernehmen.
(6) Das Rechnungsprüfungsamt kann Anregungen zur Förderung der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geben sowie Verbesserungsvorschläge zum. Haushalts-, Kassen- und Prüfungswesen und zur Organisation unterbreiten.
#§ 2
Unabhängigkeit
(1) Das Rechnungsprüfungsamt ist bei der Durchführung seiner Aufgaben unabhängig und nur den kirchlichen Rechtsvorschriften unterworfen.
(2) Dem Rechnungsprüfungsamt dürfen keine Weisungen erteilt werden, die den Umfang, die Art und Weise oder das Ergebnis der Prüfungen betreffen.
#§ 3
Rechnungsprüfungsausschuss
(1) Die Synode bestellt zur Vorbereitung und Erfüllung ihrer Aufgaben auf dem Gebiet des Prüfungswesens einen Rechnungsprüfungsausschuss als ständigen Ausschuss.
(2) 1Der Rechnungsprüfungsausschuss wird gebildet aus fünf Personen. 2Sie werden durch die Synode für sechs Jahre gewählt. 3Eine erneute Berufung bisheriger Mitglieder ist zulässig.
(3) Die Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses dürfen nicht zugleich Mitglied im Finanzausschuss der Synode sein und in keinem Beschäftigungsverhältnis mit der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg, ihren Kirchenkreisen und Kirchengemeinden sowie ihren Werken und Einrichtungen stehen.
(4) 1Der Rechnungsprüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende/einen stellvertretenden Vorsitzenden. 2Der Ausschuss tritt bei Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr zusammen.
(5) Scheidet ein Mitglied des Rechnungsprüfungsausschusses während seiner Amtszeit aus dem Rechnungsprüfungsausschuss aus, wird das nachfolgende Mitglied von der Synode für den Rest der Amtszeit gewählt.
(6) 1Das Rechnungsprüfungsamt berichtet dem Rechnungsprüfungsausschuss über seine Prüfungstätigkeit fortlaufend. 2Über etwaige außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Prüfung oder bei der Prüfung von Beanstandungen wird außerdem unverzüglich der Gemeinsame Kirchenausschuss informiert.
#II. Verfahren
#§ 4
Auskunftsrecht
(1) 1Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Rechnungsprüfungsamtes sind berechtigt, jede zur Prüfung notwendige Auskunft und die Vorlage von Akten, Büchern, Belegen und sonstigen Unterlagen zu verlangen. 2Die geprüfte Stelle hat eine Vollständigkeitserklärung vorzulegen.
(2) 1Den Prüferinnen und Prüfern ist im Rahmen des Prüfauftrages ein uneingeschränkter Zugang zu den in EDV-Programmen verwalteten Daten zu ermöglichen. 2Die Zugriffe sind im Rahmen der datenschutzrechtlichen Vorgaben zu protokollieren.
#§ 5
Vorlagepflicht
Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Rechnungsprüfungsamtes sind alle Verwaltungsvorschriften, Beschlüsse, Rundschreiben und Anweisungen zuzuleiten, die das Kassen- und Rechnungswesen betreffen oder für die Arbeit des Rechnungsprüfungsamtes von allgemeiner Bedeutung sind.
#§ 6
Prüfungsbericht
(1) Nach Abschluss der Prüfung und des Prüfungsgespräches wird das Ergebnis in einem Prüfungsbericht zusammengefasst und dem geprüften Rechtsträger und dem Rechnungsprüfungsausschuss zugeleitet.
(2) Der Prüfungsbericht soll in Abschrift der verwaltenden Stelle und dem Oberkirchenrat zugeleitet werden.
#III. Personelle Besetzung und Organisation
#§ 7
Personalbesetzung
(1) Die Leiterin/Der Leiter und die Stellvertreterin/der Stellvertreter des Rechnungsprüfungsamtes werden auf Vorschlag des Gemeinsamen Kirchenausschusses berufen.
(2) Zur Leiterin/Zum Leiter und zur stellvertretenden Leiterin/zum stellvertretenden Leiter kann nur berufen werden, wer eine entsprechende Ausbildung, berufliche Erfahrung und eine persönliche Eignung nachweist.
(3) 1Die Leiterin/Der Leiter und Stellvertreterin/Stellvertreter unterstehen der Fachaufsicht des Rechnungsprüfungsausschusses. 2§ 2 bleibt hiervon unberührt. 3Die Dienstaufsicht obliegt dem Oberkirchenrat.
#§ 8
Prüferinnen/Prüfer
(1) Die Prüferinnen/Die Prüfer und die weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Rechnungsprüfungsamtes werden auf Vorschlag der Leiterin/des Leiters des Rechnungsprüfungsamtes durch die Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg angestellt und entlassen.
(2) Die Prüferinnen/Die Prüfer sollen insbesondere über Erfahrungen im Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen bzw. im Personalwesen verfügen.
(3) 1Die Prüferinnen/Die Prüfer und die anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Rechnungsprüfungsamtes unterliegen der Fachaufsicht des Rechnungsprüfungsausschusses. 2Die Dienstaufsicht obliegt dem Oberkirchenrat.
(4) Den Prüferinnen/Den Prüfern ist Gelegenheit zu geben, regelmäßig an Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen.
#§ 9
Eigenverantwortlichkeit der Prüferinnen/Prüfer
(1) Die Prüferinnen/Die Prüfer des Rechnungsprüfungsamtes arbeiten in dem ihnen nach der Geschäftsverteilung zugewiesenen Bereich in eigener Verantwortung, soweit sich die Leiterin/der Leiter nicht die Mitwirkung vorbehalten hat.
(2) Sämtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Rechnungsprüfungsamtes unterliegen der Schweigepflicht und dürfen von den ihnen aufgrund ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen und Werturteilen nur zur Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben Gebrauch machen.