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Gesetz betreffend die Dienstländereien der Kirchenbeamten – Auszug –
Vom 6. November 1920
(GVBl. 9. Band, S. 60), zuletzt geändert am 10. Mai 2007 (GVBl. 26. Band, S. 92)
####§ 1
1Die Dienstländereien der Kirchenbeamten werden vom Kirchenrat unter der Oberaufsicht des Oberkirchenrates verwaltet.
2Zu den Dienstländereien im Sinne dieses Gesetzes gehören nicht die Hausgärten.
#§ 2
1Die Verwertung der Dienstländereien geschieht in der Regel durch Verpachtung.
2Es wird eine Kommission (Kreislandkommission) eingesetzt, die unter der Oberaufsicht des Oberkirchenrats bei Verpachtungen die Bedingungen sowie die Höhe des Pachtpreises zu genehmigen hat und, falls eine Einigung nicht erzielt wird, die Verwertung selbständig vornehmen kann. 3Diese Kommission (Kreislandkommission) wird vom Gemeinsamen Kirchenausschuss gewählt; sie besteht aus 4 Mitgliedern, denen ein Mitglied des Oberkirchenrats mit beschließender Stimme hinzutritt. 4Die endgültigen Maßnahmen der Kommission (Kreislandkommission) bedürfen der Zustimmung des Oberkirchenrats.
#§ 7
1Die Kirchenbeamten dürfen die ihnen zur eigenen Benutzung eingeräumten Dienstwohnungen und Hausgärten ganz oder teilweise nur mit Zustimmung des Kirchenrats vermieten. 2Die Mietverträge bedürfen der Genehmigung des Oberkirchenrats.
3Die Vermietung der Dienstwohnungen und Hausgärten dauernd oder vorübergehend unbesetzter Pfarrstellen geschieht durch den Kirchenrat. 4Die Verträge bedürfen der Genehmigung des Oberkirchenrats.
5Die Verwertung anderer auf den Dienstländereien befindlichen Gebäulichkeiten geschieht nach Maßgabe der §§ 1 und 2.