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Rechtsverordnung zu § 5 Abs. 3 des Kirchengesetzes über die Verwaltung des Pfarrfonds in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg

Vom 28. August 2001

(GVBl. 25. Band, S. 59)

Der Oberkirchenrat hat aufgrund des § 5 Abs. 3 des Kirchengesetzes über die Verwaltung des Pfarrfonds in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg vom 19. Mai 1999 die folgende Rechtsverordnung beschlossen:
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§ 1
Bestandsverzeichnis

(1)1Die Pfarrfondsverwaltung führt fortlaufend ein Bestandsverzeichnis über die von den einzelnen Kirchengemeinden eingebrachten Vermögenswerte (Grund- und Kapitalvermögen). 2Das Bestandsverzeichnis muss die Entwicklung nachvollziehbar darlegen.
(2)Das Bestandsverzeichnis hat die Funktion eines kircheninternen Grundbuches.
(3)Im Falle der Auflösung des Pfarrfonds oder bei einer Umgliederung in eine andere Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland richten sich die Ansprüche der Kirchengemeinden nach dem Bestandsverzeichnis.
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§ 2
Inhalt des Bestandsverzeichnisses

(1)Das Bestandsverzeichnis enthält Angaben über Gemarkung, Flur, Flurstück, Größe, Eigentumsanteile und Nutzungsart des eingebrachten Grundvermögens.
(2)Bei Veränderungen des Grundvermögens nach Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung sind An- und Verkaufsdaten unter Bezugnahme auf die Urkundenrolle des Notars und das betroffene Grundbuch anzugeben.
(3)Das Kapitalvermögen ist gesondert für jede Kirchengemeinde zu führen.
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§ 3
Information der Kirchengemeinden

Die Kirchengemeinden erhalten jährlich eine Ausfertigung des Bestandsverzeichnisses.
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§ 4
Inkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Oktober 2001 in Kraft.

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