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Rundschreiben 31/1992 betreffend Verfahren bei der Wiederaufnahme Ausgetretener
Vom 1. April 1992
#1Die Wiederaufnahme von Getauften, die aus der evangelischen Kirche ausgetreten waren, in die Kirchengemeinde ist ein geistlicher Akt: Der Wiederaufgenommene bestätigt aufs neue sein Ja-Wort zur Taufe. 2Zugleich ist die Wiederaufnahme ein rechtlicher Akt, der die Zugehörigkeit zur Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg regelt und Rechte und Pflichten der Kirchenmitgliedschaft neu begründet.
3Bei der Wiederaufnahme ist folgendes Verfahren zu beachten:
- 1Die Wiederaufnahme wird in der Regel durch einen Antrag eingeleitet. 2Der Wunsch zur Wiederaufnahme kann schriftlich an die Kirchengemeinde oder mündlich gegenüber der für den Wohnsitz zuständigen Pfarrstelleninhaberin oder dem Pfarrstelleninhaber oder einem anderen Mitglied des Gemeindekirchenrates erklärt werden.
- 1Die Pfarrstelleninhaberin oder der Pfarrstelleninhaber der aufnehmenden Kirchengemeinde führt vor der Aufnahme ein seelsorgerliches Gespräch mit der Antragstellerin oder dem Antragsteller. 2Dabei sollen Gründe und Ursachen, die seinerzeit zum Austritt führten, besprochen werden. 3Es sollten auch Sinn und Bedeutung von Taufe und Kirchenmitgliedschaft bedacht werden. 4Die Antragstellerin oder der Antragsteller werden eingeladen, am kirchlichen Leben der Gemeinde teilzunehmen. 5Sofern sie bzw. er bisher nicht in den christlichen Glauben eingeführt worden ist, soll ihr bzw. ihm ein entsprechendes Angebot gemacht werden.
- 1Der zuständige Gemeindekirchenrat entscheidet über den Wiederaufnahmeantrag. 2Eine Ablehnung des Antrages ist nur dann geboten, wenn die vorgebrachten Gründe über die Wiederaufnahme nicht dem Wesen einer Kirchenmitgliedschaft angemessen sind. 3Widerspricht die zuständige Pfarrstelleninhaberin oder der zuständige Pfarrstelleninhaber, so entscheidet der Kreiskirchenrat.
- 1Das Ergebnis der Entscheidung teilt die zuständige Pfarrstelleninhaberin oder der zuständige Pfarrstelleninhaber mit. 2Eine Wartezeit darf nicht auferlegt werden. 3Die Aufnahme soll in einer angemessenen Weise gestaltet werden, die mit der Antragstellerin oder mit dem Antragsteller abgesprochen wurde. 4Die Aufnahme ist mit der Einladung zur Teilnahme am Abendmahl verbunden. 5Sie wird in das Kirchenbuch eingetragen und dem Einwohnermeldeamt mitgeteilt.
- Bekanntmachungen im Gottesdienst oder im Gemeindebrief bedürfen des Einverständnisses der Antragstellerin oder des Antragstellers.