.
Kirchengesetz zu Artikel 5 der Kirchenordnung
Vom 19. Mai 1983
(GVBl. 20. Band, S. 135)
####§ 1
1Die Kirchengemeinde ist in der Regel örtlich begrenzt. 2In besonderen Fällen kann der Kreis der Mitglieder nach anderen Merkmalen bestimmt werden.
#§ 2
Für Anstalten und Einrichtungen können Kirchengemeinden gebildet werden (Anstaltsgemeinden).
#§ 3
(1)1Mehrere Kirchengemeinden können unter einem gemeinschaftlichen Pfarramt verbunden werden. 2Der Pfarrer, der mehrere Kirchengemeinden versorgt, ist Mitglied des Gemeindekirchenrates jeder einzelnen Kirchengemeinde.
(2)1Sind mehrere Kirchengemeinden pfarramtlich verbunden, so gelten sie in gemeinschaftlichen Angelegenheiten des Pfarramtes als eine Kirchengemeinde. 2Die Gemeindekirchenräte treten zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung unter der Leitung des an Lebensjahren ältesten Vorsitzenden zusammen.
#§ 4
Tochtergemeinden haben die verfassungsmäßigen Rechte der Kirchengemeinden mit folgenden Ausnahmen:
#- 1Tochtergemeinden haben nicht das Recht der Pfarrerwahl. 2Der Oberkirchenrat beauftragt nach Anhörung der Gemeindekirchenräte einen Pfarrer der Muttergemeinde mit der Versorgung der Tochtergemeinde.
- 1Die Mitglieder der Gemeindekirchenräte der Muttergemeinde und der Tochtergemeinde treten regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, zu gemeinsamen Beratungen zusammen. 2Den Vorsitz führt der Vorsitzende des Gemeindekirchenrates der Muttergemeinde.
§ 5
Der Oberkirchenrat erlässt die zur Durchführung dieses Kirchengesetzes erforderlichen Anordnungen.
#Das KG Art. 5 KO ist gem. Art. 116 KO am 7. Januar 1984 in Kraft getreten.